Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 24 (26.3.1903)
- Date
- 1903-03-26
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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44. Jahrgang.'? >' Jgg g,fl Kentrac-Hrgan für ba$ oxtyoboxe ZudenLhum. : Begründet von . '***.. * ' &*. Wö&mmnul* Ost*33. V . ' - '* - ‘ Donnerstag, den 27. Ada* 5 66 3 26. März 1S0S. Da mit dem 1. April 1903 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir nnS, die ge- LJr-wf ehrten Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post daS Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleide. In der. Postzeitungsliste pro 1903 eingetragen unter Nr. 3932. Neu eintretende Abonnenten (Postabonnenten gegen Vorlage der Postquittung) erhalten das Blatt bis Ende dieses MonatS gratis. . . HMimsbiM. Am M AM. Lin vergleich von Rabbiner Dr. Ludwig Ä. Nosenthal, Preußisch-Stargard. (Fortsetzung.) . I. Todesstrafen in der Thora und in dem Hammurabtgesetz. Die sittliche Keimkraft eines Gesetzes, die Rücksicht und Liebe, welche es einzuflötzen im Stande ist, erkennt man am besten an den Strafbestimmungen: Diese zeigen uns, ob der Gesetzgeber nur den Schutz der Gesellschaft im Auge hat, oder ob er auch dem Verbrecher, als dem Feinde derselben, im Stande ist, irgend eine bessere Empfindung entgegenzubringen. Und dabei muß vor Allem die Anwendung der Todes st rase' beachtet werden. Man erkennt daraus die Schätzung, die dem Menschenleben zu Theil wird. Man ersieht daraus, ob das Leben des Uebelthäters mit Leichtigkeit als Opfer des beleidigten Rechtsstnnes hingeworfen wird, oder ob beim Urtheil über dies höchste Erdengut des Menschen, das Verbrechen, dem es geopfert wird, ebenfalls mit der Gefahr des angegriffenen Lebens oder des Bestehens der Gesammtheit gemessen wird. Man bedenke, daß Todesstrafe im besten Falle der Abschreckung dienen kann, daß hierbei wohl von einer Sühne, nicht aber von einer Besserung des Geopferten für dies Erdenleben die Rede sein kann. Hammurabi. Hanunurabi spricht die Todes» strafe aus über: 8 1) falsche Anklage; 8 2) auch wenn beim GotteS» urtheil der Fluh. in den der Angeklagte sur Probe geworfen worden, ihn getragen und leine Unschuld bewiesen hat, stirbt der Ankläger. . 8 3) Wer bei todeswürdlgen Vergehen als Angeklagter den Richtern Befangenheit vorwirft, stirbt. <t «. 2 bezieht sich wohl auch auf Anklagen, die den Tod Sur Folge hätten.) 8 6) Der Dieb oder Hehler des königlichen oder gottgeweihtcn Gutes wird getödtet. 8 7) Wer vom Sohn eines Sklaven eines Anderen ohne Richter und Vertrag etwas kauft, muß sterben. . 8 8) Ebenso wer das 30 fache lbeim Niehdicbstahl Tempel Hofeigenthum) vd. 10 fache (am Freigelassenen) mcht bezahlen kann. Thora «. Uebertteferung- Deut. 19»» wird dem falschen Zeugen dieselbe Strafe aufgelegt, die dem Angeklagten sonst zn Theil geworden wärL Dar Gottesuctheil Nummer 5,,—« übt auf Andere keine Wirkung Exod. 22,, wird die Beleidigung der Richter und Fürsten verboten. Die durch die That bewiesene Widersetzlichkeit gegen d. Richter, welche Deut. 17», mit dem Tode bestraft wird, bezieht die Mischna Sanhedrin 11» nur auf den Schriftgelehrten und Richter, der gegen den Ausspruch des Synhedriums eine Entschuldigung für Andere trifft. Dem Angeklagten sind alle BertheidigungSmittel erlaubt. Leo. 5,«- m wird von der Neberlieferung auf Aehnliches bezogen. Den Tod. der Viccurim 2, auf den Geuub der Geweihten ausgesprochen ist, bezieht die jerusa- _• lemischeGemara zu Thecumot 7, auf die Strafe GotteS. Was mit Diebstahl zusainmcn» hängt, wird nach Exod. 22* mit dem Zweifachen, nach 21«; höchstens mit dem vier-. und fünffachen bestraft. . > Im Unvermögensfalle wird der Dieb als Sklave verkauft (Exod. 22,). nach Exod. 21, höchst, auf 0 Yahr«.