Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 23 (23.3.1903)
- Date
- 1903-03-23
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Aentrat Hrgan für das orthodoLe Iudenthum. 44, Jahrgangs M 23 Begründet vo» Bf. Nshvrsn« in MZ«L«r. Montag, 24. Adar 56SS i 26. März ISSN. JFlft "r30* Da mit dem 1. April 1903 ein neues Quartal beginnt, so erlauben wir unS, die ge« ehrten Abonnenten darauf aufmerksam zu machen, daß namentlich bei der Post daS Abonnement frühzeitig erneuert werden muß, damit die Versendung keine Unterbrechung erleide. In der Postzeitungsliste pro 1903 eingetragen unter Nr. 3932. Neu eintretende Monnenten (Postabonnenten gegen Vorlage der Poßquitiung) erhalten das Blatt bis Ende dieses MonaLS gratis. Ereb jDeßach am Sabbat? Da in diesem Jahre der Ereb Peßach auf einen Sabbat fallen wird, und weil die relig. Vorschriften hierfür nicht allgemein bekannt smd, so wollen wir, dem Wunsche vieler unserer geehrten Leser entsprechend, dieselben hier ausführlich dartegen. Wir legen hierbei die von dem unvergeßlichen Distrikts-Rabbiner S. V. Bamberger (Würzburg) veröffentlichten (m Nr. 12 des 17. Jahrgangs, Extrabeilage) Vorschriften zu Grunde: . :. - § 1. Vedikaß Chomez findet in der Nacht auf den 13. Nissan, also Donnerstag Abend, statt, und zwar ganz in gleicher Weise, wie sonst am Abende auf. den 14. Nissan; ebenso wird vorher die B r o ch o und. nachher Kol Chamiro gesprochen. §2. Die Bechorim (oder deren Väter während des Kindesalters der Vechorim) fasten Donnerstag, 12. Nissan. Wird denselben hierdurch das Abends stattzu^bende Vedikaß Chomez etwas zu beschwerlich, so ist ihnen gestattet, vor Vedikaß Chomez etwas zu gemäßen; auch können ste Andere beauftragen, für sie das Vedikaß Chomez zu besorgen. | g Am 13. Nissan, Freitags 10^ Uhr, findet das Verbrennen des Chomez statt, ohne daß dabe! Kol Chamiro gesprochen wird. _ *) Diese Vorschriften tonnen auch in Plakatfoxm von unS vezogen werden^ Redaction des „Jsraeiit,- §4. ' An demselben Tage, also Freitag, 13. Nissan, muß das Chomez verkauft werden. Es darf nur so viel Chomez als Eigenthum behalten werden, wie man Freitag, Freitag Abend und SchabboS früh (vergleiche § 6) zum Essen bedarf. . ..., . § s.v/.; Am Sabbat Erew Peßach Morgens geht man so früh als möglich (in Mainz 6. Uhr) in die Synagoge und' vermeide Me Verzögerung während, des Gottesdienstes. §6. Am Sabbat Ereb Peßach-darf, wie iwmer an Ereb Peßach, nur bis zu der vom Gesetz vorgeschriebenen Tageszeit, in diesem Fahre in Mainz bis 9*4 Uhr Morgens, Chomez gegessen werden. ,w- §7. . - Nach dieser Zeit wird das Chomez-Geschirr gespült.— aber nur in einer am Sabbat überhaupt erlaubten Weise — und an die Stelle, wo sich das übrige Chomez-Geschirr befindet, gebracht. Alles übrig gebliebene Chomez muß nun aus Haus und Eigenthum entfernt toerden. _ : ‘ ' ' Um 10Vz Uhr wird das Kol Chamiroh gesprochen, wie es in anderen Fahren beim Chomez-Verbrennen geschieht. - §9. ■=■ Von Chomezspeisen sollen für diesen Sabbat nur solche gekocht werden, die nicht zu sehr an den Topfen ankleben, wegen der am Sabbat unzulässigen Reinigung derselben (vergleiche § 7).