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Der Israelit · 1903-03-19 · Heft 22 (19.3.1903) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
44 (1903)
Issue
Heft 22 (19.3.1903)
Date
1903-03-19
Page
– (sequence 19)
Language
German
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sowohl 1n den Volksschulen, wie in den Studienanstalten, ist Staatspolizeigegenstand/ Das mag manchem Wunsche widersprechen, aber höher als die gewünschte, steht die erreichte Verfassung. Wie paßt zu ihr die Trennung der Lehrerseminare Ln katholische und protestantische und die, was die Stellenbesetzung, angeht, immer mehr fortschreitende Trennung der Gymnasien in evangelische und katholische? Ist da ein Ende abzusehen, wenn die Abbröckelung an der Verfassung . beginnt?. Und die Verfassung sagt weiter: „Freiheit der Meinungen mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch." Das Wort Freiheit höre ich oft. bei verschiedenen Parteien, aber doch meist nur in dem Sinne: Freiheit für uns, Knechtschaft für andere. Knechtschaft, Beschränkung vor allem für die wissenschaftliche Lehre. Beschränkung ist zulässig, aber nur bei Mißbrauch. Sie leben in einer Universitätsstadt. Sie verkehren mit uns und unseren Schülern. Hören Sie von uns, hören Sie durch die Kommilitonen, daß wir die religiöse Ueberzeugung anderer verletzen? Sind wir dem Staate gefährlich? Stehen wir hinter Ihnen zurück an Vaterlandsliebe? _ Und der nächste Grundsatz lautet: „Gleiches Recht der Eingeborenen zu allen Graden des Staatsdienstes." Was das HÄßen soll, wissen wir alle. Jeder Bayer soll gleichen Zutritt zu den öffentlichen Aemtern haben, ob Altbayer oder Franke, ob Katholik oder Protestant, ob in gemischter, oder ungemischter Ehe lebend, ob Liberaler oder Ultramontaner, ob bürgerlich oder ade- , lig, ob von der Stadt oder vom Land, ob Angehöriger dieser oder jener Verbindung. Nur die persönliche Tüchttgkeit, die Qualifikation zum Amte soll das Entscheidende sein. Ist es thatsächlich in allen Fallen so? Die Frage auswersen heißt ihre unbedingte Bejahung bezweifeln. . Und endlich „eine Standschaft mit den Rechten des Veiraths, der Zustimmung, der Willigung, der .Wünsche, berufen, um in öffentlichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken, ohne die Kraft der Regierung zu schwächen." Das Recht des Veiraths, . der Zustimmung und Wünsche, hat hiernach die Standschaft, d. h. der Landtag, als ein Ganzes in seinen öffentlichen Sitzungen, seinen Ausschüssen und Abtheilungen, aber nicht der einzelne Abgeordnete außerhalb des Parlaments. Hier ist er einfacher Unterthan. Hier besteht auch für ihn . für eigene und fremde Wünsche der Instanzenweg. An unsere pflichtgetreuen, ausgezeichneten, äußeren Verwaltungsbehörden ist auch er in erster Linie zu verweisen. Und dann: Die Standschaft hat ein Recht des Beiraths, der Willigung und Wünsche nur hinsichtlich der Gegenstände, die ihrem Wirkungskreise ausdrücklich überwiesen: nur für Gesetzgebung. Budgetaufstellung und Steuererhebung und einiges andere, aber nicht für Verwaltung und Anstellung. Das würde hie Regierung schwächen und sie soll in ihrem Einfluß durch das Parlament nicht geschwächt werdeiü .. >. - So die Grundzüge der Verfassung.' Aus hohem Munde hörten wir vor Jahresfrist das Wort: „Meine Herren, studiren Sie die Reichsverfassung." Ich möchte hinzufügen: „Meine Herren, stu-. diren Sie die bayerische Verfassung." ' :r . •:.;.; Auch an die verantwortlichen Träger unserer Regierung sei die offene Bitte gerichtet: Seien Sie Hüter und Bewahrer ter Verfassung. Weichen Sie um das Linsengericht augenblicklichen Vortheils nicht eine Handbreit von den Forderungen der Verfassung.- In der Zukunft rächt es sich. Denn die Verfassung ist das Bollwerk unseres paritätischen Staates, der Freiheit des Volkes, aber auch der Rechte der Krone.' v:;:. Zurück zur Verfassung. Das ist nicht bloß mein innerster Wunsch, das ist das sehnlichste Streben aller Gebildeten der Nation ohne Unterschied der Parteien, der Konfessionen. Spricht er nicht aus den vornehmen Worten der Redner bei der Papstfeier in München, auS dem edel gehaltenen Fastenbrief des Oberhirten'-der Speyrer Diözöfe? ' :7; \ v; Die Verfassung ist das' „Grundgesetz" des Stciätes, die Grundfeste desselben. Kehren wir zu ihr zurück! Sie ist nicht vorgestern und heute, sie war schwer errungen. . Der Inhalt .unserer Verfassungen ist das Ergebniß jahrhundertlanger, geistiger, sittlicher,/ 'blutiger Kämpfe. Sie soll ein unverletzliches Heiligthum für uns sein. Wir alle haben sie beschworen, '' böm König und Minister herab bis zum letzten Staatsdiener und Unterthan. Halten wir an ihr fest, dann kehrt auch wieder die politische Ruhen der politische Friede." Hoffentlich sind doch auch die Bekenner, des jüdischen Glaubens in Bayern, wenn auch nicht besonders, erwähnt, mit eingeschlossen in die berechtigten Wünsche des Herrn Festredners, insbesondere bezgl. der „Freiheit des Gewissens," die nur dann gegeben, wenn jedes Bekenntniß vor Mißachtung geschützt ist, dann bezügl. des „gleichen Rechtes der Eingeborenen zu allen Graden des Staatsdienstes." Die jüdische Richterfratze im Landtage, die derzeitige Nürnberger Schulfrage u. dgl. nt. bilden allerdings merkwürdige Illustrationen zu den „frommen Wünschen" des Redners. Mögen seine Ausführungen beitragen^ daß die Zukunft das voll und ganz bringe, was in dieser Hinsicht noch fehlt, denn der Redner meint ja selbst, die Frage, ob es thatsächlich in allen Fällen so fei, wie . es. nach, der Verfassung sein sollte, bezweifle an sich/schon deren unbedingte Bejahung. . ■; --iX-?. V:.=.Ji Z4.9C.-V-

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