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Jüdische Korrespondenz · 1918-05-16 · 16-17 (16.5.1918) · page 1

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
4 (1918)
Issue
16-17 (16.5.1918)
Date
1918-05-16
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Jüdische Korrespondenz Bezugspreis: Ganzjährig K 8, halbjährig K 4, vierteljährig K 2. Einzelnummer 20 Heller. Wochenblatt für jüdische Interessen Redakteur: Jonas Kreppei. Redaktion u. Administration: Wien, VIII. Alserstraße 55. Erscheint jeden Donnerstag. Np. 16/17 Wien, 16. Mai 1918, IV. Jahrgang. Die Lösung der Iudenfrage in Rumänien, Die Mittelmächte haben ihr Wort ein gelöst. Im Friedensvertrage mit Rumänien sind zwei Artikel der Judenfrage gewidmet und bis zu einem gewissen Grade kann gesagt werden, daß die Judenfrage in diesem Lande, die komplizierter als in allen anderen Ländern war, eine Lösung erfahren hat, daß die Judenlage in dieseni Königreiche, die trauriger als überall war, nunmehr eine wesentliche Aenderung zum Bessern erfahren wird. Was Graf Czernin so feierlich verkündet hat, ist bestätigt worden, sein Nachfolger hat das Werk desVorgängers vollendet. Trotz der großen Schwierigkeiten, die das Friedenswerk mit Rumänien im allgemeinen geboten hat und die monatelange Verhandlungen erforderlich machten, haben die Staatsmänner des Vierbundes, vor allem die Vertreter der k. u. k. Regierung, der Juden in Rumänien nicht vergessen und deren Interessen in einem weiten Ausmaße gewahrt. gänzliches Verdienst erworben und dcrFriede von Bukarest wird in der jüdischen Geschichte ein Ruhmesblatt erhalten. Die beiden Vertragsartikel, die die Judenfrage in Rumänien berühren, lauten: Artikel 27. In Rumänien wird dem römisch-katholischen, dem griechisch-unierten, dem bulgarisch-orthodoxen, dem protestantischen, dem islamitischen und dem jüdischen Kultus dieseköe Irei- Heit sowie derselbe gesetzliche und behördliche Schutz wie dem rumänisch-orthodore« Kultus gewährt. Insbesondere soll ihnen das Recht zustehen, Pfarreien oder Kultusgemeiude» zu errichten sowie Schulen zu gründen, die als Privatschulen angesehen werden und in ihrem Betriebe nur im Falle einer Verletzung der staatlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung behindert werden können. In allen öffentlichen und Privatschulen können die Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht nurinsoweitverpflichtetwerden, als er von den dazu berechtigten Lehrern ihres Bekenntnisses erteilt wird. Artikel 28. Die Verschiedenheit des religiöse« Wekenntmsses soll i« Wumänien keine« ßinssuß «vf die Rechtsstellung der Kiu- «ohuer, iusbesoudere auf ihre politische« und bürgerliche« Wechte, ausüben. Der im Absatz 1 ausgesprochene Grundsatz wird auch insoweit zur Durchführung gebracht werden, als es sich um die Kinbürgerung der staatlose« Wevölkeruug Wumäniens mit Einschluß der dort bisher als Aremde angesehene« Jude« handelt. Zu diesem Zwecke wird in Rumänien vis zur Watistkation des Iriedensvertrages ei« Gesetz erlassen werde«, wonach jedenfalls alle Staatlosen, die am Kriege, sei es im aktiven Militärdienst sei es im Hilfsdienst, teilgenommen haben oder die im Lande geboren und dort ansässig sind und von dort gebornen Eltern stammen, ohne weiteres als vollberechtigte rumänische Staatsangehörige angesehen werden sollen und sich als solche bei den Gerichten einschreibcn lassen können; der Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit wird sich auch auf die Ehefrauen, die Witwen und die minderjährigen Kinder solcher Personen erstrecken. Ein offiziöser Kommentar zum Friedensvertrag besagt außerdem: Die Artikel 27 und 28 befassen sich mit der Ausführung des Prinzips der Rechts- Weichheit, dessen Anwendung durch Rumänien rrtmerrvertrctgeUüMechMnni berechtigung der Konfessionen in Rumänien statuiert. Die rumänischen Regierungen verstanden es jedoch, durch mißbräuchliche Auslegung des allerdings etwas unglücklich stilisierten Paragraphen 44 des Berliner Vertrages die Ausführung der Rechtsgleichheit, insbesondere der Juden Rumäniens, zu Hintertreffen. Der Artikel 28 des vorliegenden Vertrages bringt nun endlich die den Inden fett vierzig Jahre« vorenthaltene Wechtsgleichheit. Die rumänische Wegierung übernimmt die Verpflichtung, bis znr Watistkation ei« diesbezügliches Gesetz zu erlassen, ßs genügt daher nicht das bloße Ginvringe« einer Gesetzesvorlage, sonder« das Gesetz muß dem Wortlaut des Vertrages ^emäß bis zur Watistzierung bereits in Wechtskraft erwachse« sei«. Damit wird endlich ei« altes Anrecht gutgemacht. Will man die Tragweite der Bestimmungen, die im Friedensvertrage zugunsten der Juden in Rumänien getroffen wurden, richtig einschätzen, so muß man sich zunächst vor Augen halten, daß dieselben sich nach zwei Richtungen hin bewegen: Einerseits wird den Juden das Recht gesichert, Kultusgemeinden und Schulen zu errichten, wobei dem jüdischen Kultus dieselbe Freiheit sowie derselbe behördliche Schutz, wie dem rumänisch-orthodoxen Kultus gewährt sein soll, — anderseits soll in Rumänien die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses keinen Einfluß auf die Rechtstellung der Einwohner, insbesondere auf ihre Politischen und bürgerlichen Rechte, ausüben, wobei dieser Grundsatz auch insoweit zur Durchführung gebracht werden sollte, als es sich um die Einbürgerung der bisher als staatslos behandelten Juden handelt. Was den ersten Punkt anbetrifft, so existierten bisher in Rumänien keine gesetzlich anerkannten Gemeinden, wodurch die innerjüdischen Verhältnisse äußerst traurige waren. In jeder Stadt bildeten sich diverse Gemeinden, die eigene Rabbiner aufzunehmen pflegten, keiner derselben hatte irgendwelches Ansehen oder Einfluß, weder nach außen, noch nach innen; die rumänischen Juden waren geistig gewissermaßen führerlos und ihr religiöses Niveau sank immer tiefer. Sie konnten auch keine öffentlichen Schulen unterhalten, mußten sich mit Privatschulen begnügen, die nicht bloß große Geldopfer erforderlich machten, sondern auch noch den Zöglingen die Notwendigkeit auserlegte, ihre Zeugnisse seitens staatlicher Schulbehörden^ speziell bestätigen zu lassen, was nur zu wchikanicrungen und brachte es auch niit sich, daß die eigentlich nach außenhin jeder legalen Repräsentanz entbehrten. Selbst die wenigen Juden also, denen schon das Glück zuteil geworden ist, das rumänische Bürgerrecht zu erlangen, waren in der Tat als Gemeinschaft wehr¬ und rechtlos. Diesem Uebel wird nun zunächst dadurch abgeholfen, daß dem jüdischen Kultus im Lande dieselben Rechte, Freiheiten und derselbe behördliche Schutz gewährt wird, wie dem rumänisch-orthodoxen Kultus, sowie das Recht, Kultusgemeinden zu bilden und eigene Schulen zu errichten, die wohl weiterhin den Charakter von Privatschulcn haben, aber nichtsdestoweniger das Oeffentlichkeitsrecht genießen werden. Die Schikanierungen in der Schulfrage werden aufhören und dank der Errichtung offizieller Gemeinden dürfte auch dem Chaos im Gemeinde- und Rabbinerwesen ein Ende bereitet werden. Die Juden werden eine legale Repräsentanz erhalten, die berufen sein wird, in deren Namen zu sprechen und zu handeln, sowohl innerhalb der Judenheit, als auch hinsichtlich der Wahrung ihrer Rechte nach außenhin. Was die Bestimmungen des Artikels 28 des Friedensvertrages betrifft, so hören sich wohl Stimmen, daß die bezügliche Formulierung keine allzu glückliche sei. Einerseits dürste die Erlangung des Bürgerrechtes vielfach dadurch erschwert werden, daß das Recht hierzu auch von der Geburt der Eltern der sich Einzubürgernden im Lande abhängig gemacht wird, anderseits ist bei dem desolaten Zustande des Matrikenwesens in Rumänien damit zu EM" Hiezu eine Beilage: „S ch ab «oth-Blatt." "WA

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