Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 4 (1918)
- Issue
- 2 (10.1.1918)
- Date
- 1918-01-10
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6 Jüdische Korrespondenz. Nr. 2 nicht der Beschießung auszusetzen. Jetzt müssen wir kategorisch von den Engländern fordern, daß auch ihrerseits die Stadt geschont werde. Die Engländer treiben nämlich, wie das Beispiel Indiens und Aegyptens beweist, in den Ländern, die sie militärisch verwalten, einfach Räuberpolitik, indem ihre Sammler und (belehrten sofort Ausgrabungen veranstalten und die historischen Heiligtümer des Landes in die britischen Museen überführen. Bisher hat sich die türkische Regierung mit Erfolg den Ausgrabungsversuchen der Engländer in Palästina widcrsetzt, soweit sie irgend konnte. Jetzt aber, wo die Engländer vorübergehend Herren der heiligen Stadt Ivnrden, ist zu befürchten, daß sie die Gelegenheit ansnutzen. Gegen diese Schändung des Heiligtums müssen die Juden der ganzen Welt auf das schärfste Einspruch erheben. (Jüdische Literatur i» Italic».) Bemerkenswert sind einige Neuerscheinungen der jüdischen Literatur in italienischer Sprache. In Florenz erschien als bibliophile Ausgabe in 300 numerierten Exemplaren ein Kalender für das Jahr 5678, redigiert von Mario Bolaffio, herausgegeben von der Ortsgruppe Florenz der jüdischen Jugendorganisation Italiens (Druckerei (lnlliiu e Cencelti). Elisa Rosseli Benanini (Florenz) hat unter dem Titel Rioordnti flei tempi antichi! tErinnere Dich alter Zeiten!) eine Sammlung von Erzählungen aus der jüdischen Geschichte für Knaben herausgegeben, die Emanuel Rosseli illustriert hat. Die schon genannte Florentiner Gruppe (Florenz, Piazza Givrdäuo Bruno 2) gibt unter dem Namen „Tikmah" eine S-ammlnng von Jugendbüchern heraus, die trotz der Kricgsschwierigkeiten einen großen Erfolg hatte. Bisher erschienen: Ein hebräisches Alphabet als Kinderspiel (L’alfabeto ebraico mobile), eine Palästinakarte für Elementarschulen von M. Bolaffio, ein Lesebuch „Jüdische Kinder" (Fanciulli ebrei) von Giula Artom-Eassnto und zwei Lesebücher für die erste und ziveite Bolksschulklasse von A. Genazzani, die in Anlehnung an die berühmten Romane Piccolo mondo Fogazzaros, den Titel Piccolo mondo ebraico —, „Kleine hebräische Welt" führen. Vom Vereinsieben. (Verband der galizischcnRabbiner.) Die Statuten des Verbandes der Rabbiner aus Galizien und der Bukowina haben dieser Tage die behördliche Bestätigung erhalten, und der Verband ivird demnächst die konstituierende Versamnilnng abhalten. (Propaganda der „Agudas-Jisroel".) Im Sinne der jüngsten Beschlüsse hat die „Agndas-Jisroel" letzten Sonntag abends in mehreren Bethänsern Propagandareden halten lassen, die einen überaus großen Erfolg hatten. Im Bethaus „Eines wefchvlem" sprach R. Jeknsiel Kamelhaar, Leiter der „Jeschiba" in Stanislau, im Bethaus „Liwjat-Ehen" Rabbiner Jsak Zisf (Tlnmaczh im Bethaus „Gmilas-Chasodiin" (Beizer) Rabbiner Josef Babad (Äälusz). In der nächsten Zeit werden weitere Propaganda-Aktionen geführt iverden. Die „Aguda" hat zahlreiche neue Mitglieder gewonnen. (Verband der israelitischen Matrikcnführer <Haliziens.) Die konstituierende Generalversaminlnng dieses jüngst gegründeten Verbandes findet Dienstag, den 15. d. M., iin Hotel Kontinental statt. (Der Verein Sinai in Prag) veranstaltet Montag, den 14. Jänner, um 7» 8 Uhr im Gebäude der Talmud 4horci- Schule, Jvachimsgasse 3, seine zweite Mitgliederversannnlnng, in tvelcher das Thema „Das religiöse Leben im jüdischen Haus" zur Diskussion kommen wird. Das einleitende Referat halt Dr. Isidor Jeitelcs. Durch Mitglieder eiugeführte Gäste sind willkommen. Statuten des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Galizien. Art. 1. Die Israelitischen Kullusgemeinden in Lemberg. Krakau, Przempsl, Stanislau, Slryj. Drohobycz, Iaroslau, ZwczOw, Rzeszow, Sambor, Sanok, Krosno u»V Podgürze bilven einen Verein unter dem Namen: „Landesvercin Israelitischer Kultusgemeinven in Galizien". Art. 2. Der Sitz des Vereines ist Lemberg. Die Eröffnung von Sekiwnen für einzelne Landesteile sowie den Wirkungskreis der evcnluellen Sektionen wird das Vereinsregulativ bestimmen. Art. 3. Der Zweck des Vereines ist: a) Das Wahre» der zum Vereine gehörenden Kultusgemeinde-Jnlcrcssen hinsichtlich religiöser, kultureller, sozialer, rechtlicher und finanzieller Angelegenheiten. b) Die Aufrechterbalinng von Verbindungen zwischen den Vereinsmiigliedern und gegenseitige Aushilfe bei Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Ausgaben, e) Bemühungen wegen gehöriger Enlivicklnng und regelmäßiger Führung der Gemeindeverwaltung, der Kuliusgeineinden, namentlich der Woblfahrtsanstalten. d) Förderung der Entwicklung und des Wohlstandes der zum Verein gehörenden Kuliusgemcinden. Art. 4. Ordentliche Bereinsmitgliedcr können sein die Jsraelilischen Kultusgemeinden in Galizien. Jede dieser Kultusgemeinden wird Mitglied dieses Vereines, sobald der betreffende Kultusrat den Beitritt zum Verein beschließt und der Landesverband diesen Beitritt annimmt. Der Beitritt verpflichtet ans zehn Jahre. Der Verein kann besonders verdienstvolle Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Oesterreichisches Staatsbürgerrecht ist eine Bedingung einer solchen Ernennung. Diese Ernennung kann nur a»f einer Versammlung des Vereines mit Stimmenmehrheit der anwesenden Milglieder erfolgen. Art. 5. Den ordentlichen Bereinsmitgliedcrn dient das Recht der Teilnahme an den Versammlungen, seinen Beratungen und Abstimmungen sowie das aktive und passive Wahlrecht zur Verwaltung des Vereines. Ehrenmitglieder haben das Teilnahmerecht an der Versammlung mit beratender Stimme. Art. 6. Die Einkünfte des Vereines sind: a) die Beiträge der Mitglieder, b) die Prozente des eventuellen, Vermögens und c) Geschenke, Stiftungen und Legate. Art. 7. Die Höhe der jährlichen Beträge für die Vereinszwecke bestimmt die ständige Vereinskonimission immer ans drei Jahre im vorhinein unter Berücksichtigung des Budgets der belreffenden Gemeinde. Die Beträge können jedoch nicht geringer als mit IM Kronen und nicht höher als mit 2000 Kronen jährlich bemessen sein. Ein Mitglied, das ein Jahr den Beitrag nicht gezahlt hat, kann die ständige Kommission als ausgetreten betrachten. — Ehrenmitglieder sind von jedem Beiträge befreit. Art. 8. Die Einkünfte werden im Rahmen des von der Versammlung angenommenen Voranschlages auf laufende Ausgaben verwendet. Art. 9. Die Versammlung der Israelitischen Kultusgemeinden besteht aus den Delegierten der Kultusgemeinden, die zum Vereine gehören. Diese Delegierten wählt jede Kultusgemeinde durch ihren Kultüsrat aus ihrer Mitte, und zwar wählen die Gemeinden Lemberg und Krakau zu je 5 Delegierte. Je 2 Delegierte wählen jene Kultusgeineinden in den Städten, welche laut Gesetz vom 13. März 1889 (Landesgesetzblatt 24) ein eigenes Statut haben. Jede anders zum Vereine gehörende Knlmsgemeinde wählt einen Delegierten. Außer diesen Delegationen nehmen an den Versammlungen mit Slimmberechtigung teil die Delegierten der Rabbiner, die ein Rabbinerami bekleiden. a) Einen orthodoxen und einen fortschrittlichen Rabbiner delegieren die Städte in Lemberg unk) Krakau durch den Vorstand dieser Gememden. b) In jenen Städten, die ein eigenes Statut haben (Landesgesetzblatt 24 vom 13./III. 188p) wählen die Rabbiner 2 Delegierte. — Endlich alle anderen Rabbiner der übrigen Städte, wenn ß0 sojcher Städte zum Vereine beigetreten sind, wählen aus ihrer Mitte einen Delegierten, Die ständige Kommission beruft die Versammlung so oft es nötig ist, mindestens aber einmal jährlich, und zwar im Herbst, ein. Die ständige Kommission ist verpflichtet, auf Verlangen von 10 Gemeinden eine Versammlung binnen 30 Tagen einzuberufen. Die ständige Kommission beschließt vor Einberufung der Versammlung, in welcher Gemeinde die Tagung erfolgen soll. lichen Genuß sie nicht adelt, welchen natürlichen Trieb sie nicht in weiser Anwendung aus dem vom Schöpfer bestimmten Zweck heiligt? Gerechtigkeit ist ihr Typus, Genuß und Triebbefnedignng nie Ziel, und darum höherem Gesetz nntergeordnet und varnm von des Schöpfers Weisheit nach seiner Weisheit Zweck beschränkt; aber Mittel, und wenn als solches dem höheren Gesetz sich unterordnend, und als solches nur seinem Zweck geweiht, heilig rein und menschlich, wie jede Erfüllung menschlichen Berufes. Nur gegen Besitz- und Genußvergötternng als Ziel unseres Lebens kämpft sie an — aber sie als Mittel und in den von Gottes Weisheit gesetzten Schranken zu erstreben, erlaubt sie nicht nur, sondern ist ihr gleich den übrigen heilige, Menschenberuf erfüllende Pflicht; — und als Sünde stempelt sie zweckloses, willkürliches Sichversagen erlaubter Genüsse. Wie wär's auch anders möglich! Gott irgend Anlage gebend und nachher durchs Gesetz bis zur Vernichtung verfolgend! Höchster Gottesdienst ist nach dieser Lehre „Freude vor Gottes Angesicht"! Frohe Lebensheiterkeit durchsBewußtsein, unter Gottes Auge zu leben, zu denken und zu fühlen, zu reden und zu wirken, zu genießen und zu dulden und ausgesöhnt in ihrer höchsten Erfüllung Schmerz und Freude — alles Ausgabe — und einziges ewiges Lebensziel: heitere Lösung derselben! Und dieses Volk hat keinen Beitrag geliefert zum großen Bau der Menschheit? Ich will nicht fragen, wo denn eines dieser Völker aller mit Bewußtsein den Stein geliefert; nicht fragen, ob denn nicht fast alle, alle nur sich erstrebt und Bausteine waren in Gottes Hand; nicht fragen, ob denn auch Alles Segen gebracht; — wohl aber fragen, ob nicht Jisroel mit Bewußtsein und mit Aufopferung seiner selbst das Einzige als Palladium aus dem Schiffbruch der Zeiten rettet, durch das allein einmal, ihm als Mittel sich unterordnend, Wissenschaft, Kultur, Kunst und Erfindung wirklich Segensbausteine werden zum Heile der Welt! Und gibt es menschlichere Größe, als Träger der Lehre über Gott und Menschenberuf zu sein und durch Geschick und Leben zu lehren: daß es noch Höheres gebe als Besitz und Genuß, als Wissenschaft und Kultur, dem alle diese als Mittel dienen sollen? (Fortsetzung folgt.)