Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 3 (1917)
- Issue
- 33 (8.11.1917)
- Date
- 1917-11-08
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Jüdische Korrespondenz, Nr. 33 im; Seite 4 Kundmachung. Auf Grund des Gesetzes vom 30. Oktober 1917, R.-G.-B1. Nr. 419, werden als I. eine steuerfreie öVIo amortisable Staatsanleihe und II. steuerfreie ö%°\0, am 1. August 1926 rückzahlbare Staatsschatzscheine ausgegeben. Der Gesamtbetrag der Kriegsanleihe wird auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen Subskription festgestellt werden. I. Die steuerfreie 5'/°"/« amortisable Staatsanleihe ist in Serien zu 5,000.000 Kronen eingeteilt und wird in Abschnitten zu 50, 100, 200, 1000, 2000, 10.000 und 20.000 Kronen ausgefertigt. Die Stücke sind vom 1. November 1917 datiert und tragen in Faksimile die Unterschrift des k. k. Finanzministers und die Gegenzeichnung des Präsidenten und eines Mitgliedes der Staatsschulden-Kontrollkommission des Reichsrates. Sie sind in deutscher Sprache ausgestellt; der wesentliche Inhalt des Textes ist in den Landessprachen beigefügt Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und werden mit 5‘/2% fürs Jahr verzinst. Die Zinsen der Abschnitte zu 100, 200, 1000, 2000, 10.000 und 20.000 Kronen werden in halbjährigen Raten am 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres nachhinein, die Zinsen der Abschnitte zu 60 Kronen in ganzjährigen Raten am 1. Februar eines jeden Jahres nachhinein ausbezahlt. Die Schuldverschreibungen sind mit 21 Coupons, deren erster am 1. August 1918, bezw. bei den Abschnitten zu 60 Kronen am 1. Februar 1919 fällig ist, versehen; ferner ist ein Talon beigegeben, gegen welchen seinerzeit die weiteren Coupons ohne Anrechnung von Kosten oder Gebühren bei der Staatszentralkasse erhoben werden können. Die Zinsen vom 1. November 1917 bis 31. Jänner 1918 werden im Abrechnungswege vergütet. Die Anleihe wird zum Nennwerte zurückgezahlt und unter Einhaltung eines annähernd gleiche Zinsen- und Kapitalszahlung umfassenden Annuitätenaüfwandes in den Jahren 1923 bis 1957 auf Grund von Auslosungen getilgt. Die Auslosung wird nach Serien (zu 6,000.000 K) vorgenommen und findet im Februar jedes Jahren, die erste Auslosung im Februar 1923 statt; die Rückzahlung erfolgt an dem der Auslosung folgenden 1. August Die ausgelosteu Serien werden alljährlich alsbald nach der Ziehung nebst einer Liste der Serien, aus weichen noch Restanten aushaften, verlauthart werden. Die Verzinsung der zur Rückzahlung fällig gewordenen Staatsschuldverschreibungeh erlischt mit dem Fälligkeitstage des Kapitalsbetrages. Dem k. k. Finanzminister ist das Recht Vorbehalten, vom 1. Jänner 1927 angefangen, die Auslosungen jeweils zu verstärken oder den noch ungetilgten Anleihebetrag ohne Auslosung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Nennwerte zurückzuzahlen. Die Kündigung ist in der amtlichen .Wiener Zeitung* zu verlautbaren. Die Auszahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Kapitals der Staatsschuldverschreibungen erfolgt ohne Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzug gegen Einlösung der fälligen Zinsencoupons bezw. Staatsschuldverschreibungen hei der k. k. Staatszentralkasse in Wien. Die Zinsscheine verjähren binnen sechs Jahren, ausgeloste oder gekündigte Staatsschuldverschreibungen binnen dreißig Jahren vom Fälligkeitstermin an. Der Umsatz der steuerfreien 6 l/s% amortisablen Staatsanleihe unterliegt nicht der Effektenumsatzsteuer. II. Die steuerfreies 572% Staatsschatzspheine lauten auf den Inhaber und sind in Abschnitten zu 1000, 6000, 10.000 und 50.000 Kronen ausgefertigt; sie sind vom 1. November 1917 datiert und tragen in Faksimile die Unterschrift des k. k. Finanzministers und die Gegenzeichnung des Präsidenten und eines Mitgliedes der Staatsschulden-KontrolIkommission des Reichsrates. Sie sind in deutscher Sprache ansgestellt; der wesentliche Inhalt des Textes ist in den Landessprachen beigefügt. Die Staatsschatzscheine werden mit 6>/,% fürs Jahr verzinst. Die Zinsen werden in halbjährigen Raten am 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres nachhinein ansbezahlt; der Kapitalsbetrag der Staatsschatzscheine wird am 1. August 1926 zurückgezahlt werden. Dem k. k. Finanzminister ist das Recht Vorbehalten, die Schatzscheinanleihe auch vor dem 1. August 1926 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Nennwerte ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Kündigung ist in der amtlichen „Wiener Zeitung“ zn verlautbaren. Die Stücke sind mit 17 Coupons veraehen, deren erster am 1. August 1918 fällig ist Die Auszahlung der Zinsen and die Rückzahlung des Kapitals erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzng gegen Einlieferung der fäffigen Zinsencoupons, beziehungsweise Staatsschatzscheine bei der k. k. Staatszentralkasse in Wien. Die Zinsen vom I. November 1917 bis 81. Jänner 1918 werden im Abrechnungswege vergütet. Der Anspruch aus den Staatsschatzscheinen erlischt durch Verjährung in Ansehung der Zinsen binnen sechs Jahren, in Ansehung des Kapitals binnen dreißig Jahren vom Fälligkeitstermin an. Der Umsatz der 6 '/*% Staatsschatzscheine unterliegt nicht der Effektenumsatzsteuer. Subskriptionsbedingungen. Der Zeichnungspreis beträgt: für die steuerfreie 6 7s% amortisabie Staatsanleihe 02’5%, für die steuerfreien 5 V2%, am 1. August 1926 rückzahlbaren Staatsschatzscheine 04"8%. Der Zeichner erhält eine Bonifikation von einem halben Prozent und bei der amortisablen Staatsanleihe außerdem eine einmonatige Zinsenbonifikation. Der Anschaffungspreis ist bei Zeichnungen bis K 200'— gleich bei der Anmeldung mit dem vollen Betrag zu entrichten. Bei Zeichnungen über K 200— sind bei der Anmeldung der Zeichnung 10%, am 6. Jänner 1918 und am K. Februar 1918 je 20%, am 6. März 1918 26% des Nennwertes und am 6. April 1918 der Rest des Anschaffungspreises einzuzahlen. Die Oesterr-ungar. Bank und die Kriegsdarlehenskasse räumen folgende Begünstigungen ein: 1. Gegen Hinterlegung der Obligationen dieser Kriegsanleihe, bezw. der Interimsscheine als Faustpfand werden bis zu 76% des Nominalwertes Darlehen zu einem um >/s% ermäßigten Zinsfuß, nämlich zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß gewährt. 2. Auch auf andere bei der Oesterr.-ungar. Bank oder der Kriegsdarlehenskasse belehnbare Wertpapiere werden zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuße Darlehen gewährt, insofern der zu behebende Betrag nachweislich zur Begleichung der auf Grund dieses Prospektes subskribierten Summe dient. der obigen Einzahlungstermine nachweislich zur Einzahlung der subskribierten Summe aufgenommen werden, an Steile des jeweiligen Eskomptezinsfußes der fixe Zinsfuß von 6% pro anno gewährt. 4. Ferner wird unter den früher bezeichneten Modalitäten Parteien, welche nachweislich innerhalb der prospektmäßigen Einzahlungstermine bei einem anderen Kreditinstitute (Bank, Sparkasse, Vorschußkasse usw.) oder bei einer Bankfirma zum Zwecke der Zeichnung dieser Kriegsanleihe ein Darlehen aufgenommen haben, zur Abstattung desselben in der Höhe, bis zu welcher es im Zeitpunkte des Ansuchens nachweislich noch aushaftet, ein neues Darlehen zum fixen Zinsfuß von 6% gewährt und zu diesem fixen Zinsfuß prolongiert werden. Diese Begünstigungen gelten auf die Dauer des gegenwärtigen Privilegiums der Oesterr.-ungar. Bank; die Regierung wird jedoch dafür Sorge tragen, daß, diese Begünstigungen auch nach Ablauf des gegenwärtigen Bankprivilegiums von der Notenbank oder einer anderen von der Regierung zu bezeichnenden Anstalt bezüglich der steuerfreien 6%% amortisablen Staatsanleihe bis 31. Dezember 1922 und bezüglich der steuerfreien 6'/s% Staatsschatzscheine bis zum 31. Dezember 1920 gewährt werden. Die Kriegsdarlehenskasse ist ermächtigt, auf Grund des § 6, Punkt 3, der kaiseri. Verordnung vom 19, September 1914, R.-G.-BL Nr. 248, unter BedachW'*'*''J auf die in der bezogenen kaiseri. Verordnung vorgeschriebenen GebarungsjffiSS auch gegen Verpfändung von Hypothekarforderangen, welche die gesetzliche Sicnefheit bieten {§ 1374 a. b. G-.B.), Darlehen zu gewähren. 8. Für prolongierte solche Darlehen wird gleichfalls die Begünstigung des ermäßigten Zinsfußes eingeräumt. Auf Verlangen wird für Dariehen, welche innerhalb Oie Subskription beginnt am 5. November 1917 und wird Montag, den 3. Dezember 1917, 12 Uhr mittags, geschlossen Zeichnungen Winin bei dnsehii Stellen erfolgen, wie bei in bisherigen Kriegsanleihen K. k. Postsparkassen-Amt Wien und dessen Sammelstellen (k. k. Postämter), sämtliche Staatkassen und Steuerämter, Oesterreichisch-ungarische Bank, Hauptanstalt Wien, deren Filialen in Oesterreich, in Bosnien und der Herzegowina und deren Exposituren in Lublin und Belgrad, Anglo-Oesterr. Bank, Wien, Wiener Bank-Verein, Wien, k. k. priv. Allgemeine österreichische Boden-Credit-Anstalt, Wien, Zentralbank der deutschen Sparkassen, Wien, k. k. priv. Oesterr. Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe, Wien, Allgemeine Depositenbank, Wien, Niederösterreichische Eskompte-Gesellsohaft, Wien, k. k. priv. Oesterr. Länderbank, Wien, k. k. priv. Bank- und Wechseistuben- Aktien-Gesellsohaft „Mercur“, Wien, Bankhaus S. M. v. Rothschild, Wien, Unionbank, Wien, k. k. priv. Attgem. Verkehrsbank, Wien, Adriatische Bank, Triest, Banca Comroerciale Triestina. Triest, Bank für Oberösterreich und Salzburg, Linz, Bank für Tirol und Vorarlberg, Innsbruck, Bielitz-Biaiaer Eskompte- und Wechsler-Bank, Bielitz, Böhmische Escompte-Bank, Prag, Böhmische Industrial-Bank, Prag, k. k. priv. Böhmische Union- W i e n, den 1. November 1917. bank, Prag, Galizische Bank für Handei und Industrie, Krakau, Industriebank für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Großherzogtum Krakau, Krainische Landesbank, Laibach, Laibacher Kreditbank, Laibach, Landesbank des Königreiches Böhmen, Prag, Landesbank des Königreiches Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogtum Krakau, Landwirtschaftliche (Kreditbank für Böhmen, Prag, k. k, priv. Mährische Eseomptebank, Brünn, Mährisch-Ostrauer Handels- und Gewerbebank, Mähr.-Ostrau, Oesterr. Industrie- und Handelsbank, Wien, k. k. priv. Steiermärkische Escompte-Bank, Graz, Ustredni banka ceskych sporitelen, Prag, Wiener Kommerzialbank, Wien, Wiener Lombard- und Eseomptebank, Wien, Zivnostenskä banka, Prag, und den inländischen Zweiganstalten dieser Bankinstitute während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden. — Zeichnungen können auch durch Vermittlung anderer Banken sowie von Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Privatbankiers, Kreditgenossenschaften und ihren Verbänden erfolgen. Der k. k. Finanzminister: Wimmer m. P. Herausgeber und verantwortlicher Redakteur: Jonas Kreppei. Genossenschafts-Buchdruckerei, Wien, VIII., Alserstraße Nr. 71.