Mannheim
Compact Memory

Jüdische Korrespondenz · 1917-05-10 · 14 (10.5.1917) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
3 (1917)
Issue
14 (10.5.1917)
Date
1917-05-10
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/3495278-3495343-3495356--0379-3521038
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Seite 4 Jüdische Korrespondenz Nr, 44, Secrisle ösierreichdscrie KRIEGSAN LEIH ££. Sieuerfreie 572% amorlisatble Staatsanleihe und sieuerfreie 5'/,% Slaatssc*\atascl\eine. Kundmachung. Auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 4. August 1914, R0B1. Nr. 20?, i betreffend die Vornahme von Kreditoperationen zur Bestreitung der Auslagen für außerordentliche militärische Vorkehrungen aus Anlaß der kriegerischen Ver- .', Wicklungen werden als sechste österreichische Kriegsanleihe I. eine steuerfreie 5'/s% amortisable Staatsanleihe und 11. steuerfreie 5lk% am 1. Mai 1927 rückzahlbare Staatsschatzscheine ausgegeben. Der Gesamtbetrag der Kriegsanleihe wird auf Qrund der Ergebnisse der öffentlichen Subskription festgestellt werden. 1. Die steuerfreie 5ll*% amortisable Staatsanleihe ist in Serien zu 5,000.000 Kronen eingeteilt und wird in Abschnitten zu 50, 100, 200, 1000, 2ooo. 10.000 und 20.0011 Kronen ausgefertigt. Die Stücke sind vom 1. April 1917 •■ datiert und tragen in Faksimile die Unterschrift des k. k. Finanzmmisrers und , die Gegenzeichnung des Präsidenten und eines Mitgliedes der Staatschuldenkontrollsonimission des Reichsrates. Sie sind in deutscher Sprache ausgestellt; der wesentliche Inhalt des Textes ist in <len Landessprachen beigefügt. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und werden mit 57-'% | fürs Jahr verzinst. Die Zinsen der Abschnitte zu 100, 200, 1000, 2000, lo.ooo und * 20.000 Kronen werden in halbjährigen Raten am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres nachhinein, die Zinsen der Abschnitte zu 50 Kronen in ganzjährigen " Raten am 1. April eines jeden Jahres nachhinein ausbezahlt. Die Schuldver- *' Schreibungen sind mit 21 Coupons, deren erster am 1. Oktober 1917, bezw. bei r den Abschnitten zu 50 Kronen am 1. April 1918 fällig ist, versehen: ferner ist * ein Talon beigegeben, gegen welchen seinerzeit die weiteren Coupons ohne An- 8 rechnung von Kosten oder Gebühren bei der Staatszentralkasse erhoben werden können. t Die Anleihe wird zürn Nennwerte zurückgezahlt und unter Einhaltung jj eines annähernd gleichen Zinsen- und Kapitalszahlung umfassenden Annuitätent aufwamles in den Jahren 1923 bis 1957 auf Grund von Auslosungen getilgt. Die <j Auslosung wird nach Serien (zu 5,000.000 K) vorgenommen und findet im Oktober * eines jeden Jahres, die erste Auslosung im Oktober 1922 statt; Die Rückzahlung erfolgt an dem der Auslosung folgenden 1. April. Die ausgelosten Serital werden alljährlich alsbald nach der Ziehung nebst einer Liste der Serien, aus welchem noch Restanten aushaften, verlautbart werden. Die Verzinsung der zur Rückzahlung fällig gewordenen Staatsschuldverschreibungen erlischt mit dem Fälligkeitstage des Kapitalsbetrages. WIEN, den 1. Mai 1917. Dem k. k. Finanzminister ist das Recht vorbehalten, vom 1. Januar 1927 angefangen, die Auslosungen jeweils zu verstärken oder den noch ungetilgten Anleihebetrag ohne Auslosung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Nennwerte zurückzuzahlen. Die Kfnrdigtmg ist in der amtlichen „Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die Auszahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Kapitals der Staatsschuldverschreibungeii erfolgt ohne Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzug, gegen Einlösung der fälligen Zinsencoupons, bezw. Staatsschuldverselireibungen bei der k. k. Staatszentralkasse in Wien. Die Zinsscheine verjähren binnen sechs Jahren, ausgeloste oder gekündigte Staats®ehuldverschreibungen binnen dreißig Jahren vom Fälligkeitstermin an. Der Umsatz der steuerfreien 57s% amortisablen Staatsanleihe unterliegt mcht der Effektenuimsatzsteuer. II. Die steuerfreien Sllt% Staatsschatzscheine lauten auf den Inhaber und sind in Abschnitten zu 1000, 5000, 10.000 und 5o.ooo Kronen ausgefertigt; sie sind vom 1. Mai 1917 datiert und tragen in Faksimile die Unterschrift des k. k. Finanzministers und die Gegenzeichnung des Präsidenten und eines Mitgliedes der StaatsschuldenkontrolScommission des Reichsrates. Sie sind in deutscher Sprache ausgestellt; der wesentliche Inhalt des Textes ist in den Landessprachen beigefügt. Die Staatsscha-tzscheine werden mit Sih% fürs Jahr verzinst. Die Zinsen werden in halbjährigen Raten am 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres nachhinein ausbezahlt; der Kapitalst>etrag der Staatsschatzscheine wird am 1. Mai 1927 zurückgezahlt werden. Dem k. k. Finanzminister ist das Recht vorbehalten, die Schatzscheinanleihe auch vor dem 1. Mai 1927 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Nennwerte ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Kündigung ist in der amtlichen „Wiener Zeitimg" zu verlautbaren. Die Stücke sind mit 20 Coupons versehen, deren erster am 1. November 1917 fällig ist. Die Auszahlung der Zinsen «nd die Rückzahlung des Kapitals erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzug gegen Einlieferung der fälligen Zinsencoupons, bezw. Staatsschatzscheine bei der k. k. Staatszentralkasse in Wien. Der Anspruch aus den Staatsschatzscheinen erlischt durch Verjährung, in Ansehung der Zinsen binnen sechs Jahren, in Ansehung des Kapitals binnen dreißig Jahren vom Fälligkeitstermin an. Der Umsatz der 572% Staatsschatzscheine unterliegt nicht der Effektenumsatzsteuer. Der k. k. Finanzminister. Subskripfionseinladmig. Die Subskription beginnt am lO. Mai 1917 und wird Freitag den 8. Juni 1917 12. Uhr mittags geschlossen. Zeichnungen können bei nachstellenden Stellen erfolgen: K. k. Postsparkassenamt Wien und dessen Sammelstellen (k. k. Postämter), sämtliche Staatskassen und Steuerämter, Oesterrelchlscb-ungarische Bank, Hauptanstalt Wien, deren Filialen in Oesterreich, in Bosnien und der Herzegowina und deren Exposituren in Lublin und Belgrad, Anglo-Oesterr. Bank Wien, Wiener Bank-Verein Wien, k. k. prlv. Allgemeine Oesterreichische Boden-Credit-Anstalt Wien, Centralbank der deutschen Sparkassen Wien, k. k. priv. Oesterr. Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe Wien. Allgemeine Depositen-Bank Wien, k. k. priv. Bank und Wechselstuben-Aktien-Gesellschaft „Mercur" Wien, Bankhaus S. M. v. Rothschild Wien, Unionbank Wien, k. k. priv. Ailgem. Verkehrsbank Wien, Adriatischc Bank Triest, Banca Commerciale Triestina Triest, Bank für Ober-Oesterreich und Salzburg Linz, Bank für Tirol u. Vorarlberg Innsbruck, Blelllz-Bialaer Eskompte- und Wechsler - Bank Bielitz, Böhmische Escompte - Bank Prag, Böhmische Industrlal-Bank Prag, k. k. priv. Böhmische Unionbank Prag, Gallzlsche Bank für Handel und Industrie Krakau. Industriebank für das Königreich Gallzlen und Lodomerlen samt dem Großherzogtum Krakau, Kralnische Landesbank Laibach, Laibacher Kreditbank Laibach, Landesbank des Königreiches Böhmen Prag, Landesbank des Königreiches Gaiizien und Lodomerien mit dem GroBherzogtum Krakau, Landwirtschaftliche Creditbank für Böhmen Prag, k. k. priv. Mährische Escomptebank Brünn. Mährisch-Ostrauer Handeis- und Gewerbebank, Mähr.- Ostran, Oesterr. Industrie- und Handelsbank Wien, k. k. priv. Steiermärkischc Eskompte-Bank Graz, Ustfedni banka ceskych spof Helen Prag, Wiener Kommerzlalbank Wien, Wiener Lombard- und Escomptebank Wien, Zfvnostenskä banka Prag und den Inländischen Zweiganstalten dieser Bankinstitute während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden. Zeichnungen können auch durch Vermittlung anderer Banken sowie von Sparkassen, Versicherungsgesellschaften, Privatbankiers, Kreditgenossenschaften und ihren Verbänden erfolgen. Für die Zeichnung gelten folgende Bedingungen: 1. Der Subskriptionspreis beträgt: für die steuerfreie 5Vs% amortisable Staatsanleihe 92.50%, für die steuerfreien 5*'»9S am 1. Mai 1927 zurückzahlbaten Staatschatzscheine 94%. 2. Die Zeichnung eriolgt mit Anmeldungsformularen, die bei den vorgenannten Stellen kostenfrei erhältlich sind. Sie kann auch ohne Verwendung eines Anmeldeformulare« brieflich in folgender Weise geschehen: „Auf Grund der kundgemachten Anmeldungsbedrngungen zeichne ich Nom. K . . . u v ■ i u I 5'ls% amortisabler Staatsanleihe Sechste österreichische Kriegsanleihe , .. . _ | steuerfreien 5V»%, am 1. Mai 1927 zurückzahlbaren Staatsschatzsche'men und verpflichte mich zur Abnahme und Einzahlung gemäß der Zuteilung. Zugleich leiste ich die Einzahlung von . . ." Einer jeden Zeichnungsstelle ist mit Genehmigung des Finanzmmisters vorbehalten, die Höhe des Betrages jeder einzelnen Zuteilung zu bestimmen. 3. Die Zuteilung wird sobald als möglich nach Schluß der Subskription unter Benachrichtigung der Zeichner erfolgen. ~ 4. Der Anschaffungspreis ist bei Zeichnungen bis K 200 gleich bei der Anmeldung mit dem vollen Betrag zu entrichten. Bei Zeichnungen über K 200 sind bei der Anmeldung 10% des Nennwertes, am 7. Juli 1917 und am 7. August 1917 je 20%, am 7. September 1917 25% und am 8. Oktober 1917 der Rest des Gegenwertes einzuzahlen. Die Stückzinsen werden per 1. Mai 1917 verrechnet; der Zeichner hat daher 5xh% Stückzinsen vom 1. Mai 1917 bis zum Zahlungstage zu vergüten. 5. Anmeldungen auf bestimmte Abschnitte der Anleihe können nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nach Ermessen der Zeichnungsstelle zulässig erscheint. 6. Die Abnahme hat bei derselben Stelle zu geschehen, bei welcher die Zeichnung erfolgt ist. 7. Bis zur Fertigstellung der definitiven Stücke werden den Zeichnern über Verlangen Interimsscheine ausgefolgt, deren Umtausch in definitive Stücke ohne Anrechnung einer Umtauschgebühr bei derselben Stelle erfolgt, bei welcher die Interimsscheine ausgegeben wurden. Für die Durchführung der Subskriptionen bei dem k. k. Postsparkassenanit in Wien und den von ihm zur Entgegennahme von Zeichnungen ermächtigten Sammelstellen (k. k. Postämtern) gelten die von dem k. k. Postsparkassenarat besonders bekanntzugebenden Modalitäten. S. Die Oesterr.-ungar. Bank und die Kriegsdarlehenskasse gewärhren gegen Hinterlegung der Obligationen dieser Kriegsanleihe, bezw. der Interims- Scheine als Faustpfand bis zu 75% des Nominalwertes Darlehen zu einem um V» Prozent ermäßigten Zinsfuß, nämlich zum jeweiligen offiziellen EskomptezinsfuB. Der begünstigte Zinsfuß bleibt für die Dauer des gegenwärtigen Privilegiums der Oesterr.-ungar. Bank, d. i. bis zum 31. Dezember 1917 in Kraft. Die erwähnten zwei Institute gewähren zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß auch auf andere bei ihnen belehnbare Wertpapiere Darlehen, insofern der zu behebende Betrag nachweislich zur Begleichung der auf Grund diese rEinladung subskribierten Summe dient Für prolongierte solche Darlehen wird gleichfalls die Begünstigung des ermäßigten Zinsfußes, und zwar bis 31. Dezember 1917 eingeräumt. Auf Verlangen wird für Darlehen, welche innerhalb der obigen Einzahlungstermtae nachweislich zur Einzahlung der subskribierten Summe aufgenommen werden, an Stelle des jeweiligen EskomptezinsfuBes der fixe Zinsfuß von 5% pro anno bis zum 31. Dezember 1917 gewährt. Ferner werden die Oesterr.-ungar. Bank und die Kriegsdariehenskasse unter den früher bezeichneten Modalitäten Parteien/welche nachweislich innerhalb der prospektmäßigen Einzahlungstermlne bei einem anderen Kreditinstitute (Bank, Sparkasse, Vorschußkasse usw.) oder bei einer Bankfirma zu» Zwecke der Zeichnung dieser Kriegsanleihe ein Darlehen aufgenommen haben, zur Abstattung desselben in der Höhe, bis zu welcher es im Zeitpunkte des Ansuchens nachweislich noch aushaftet, ein neues Darlehen zum fixen Zinsfuß von 5 Prozent gewähren und zu diesem fixen Zinsfuß bis 31. Dezember 1917 prolongieren. 9. Die Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die von der Oester.-ungar. Bank und der Kriegsdarlehenskasse gemäß Punkt 8 Ms zum 31. Dezember 1917 eingeräumten Begünstigungen nach Abiauf dieser Frist von der Notenbank oder einer anderen von der Regierung zu bezeichnenden Anstalt bezüglich der steuerfreien SV.% amortisablen Staatsanleihe bis 30. Juni 1923 und bezüglich der steuerfreien $lh% Staatsschatzscheine bis 30. Juni 1920 gewährt werden. 10. Die Kriegsdarlehenskasse ist ermächtigt, auf Grund des § 6, Punkt 9, der Kaiserl. Verordnung vom 19. September 1914, R.-G.-Bl Nr. 248, unter Bedachtnahme aui die in der bezogenen KatoerL Verordnung vorgeschriebenen Gebarungsgrundsätze auch gegen Verpfändung von Hyrwttoekarlordenmf^a, welche die gesetzliche Sicherheit Meten (§ 1374 A. B. G. B.) Darlehen za gewähren. WIEN, im Mai 1917. _ « ...........- - Herausgeber und verantwortlicher Redakteur: Joses Kreppe!. Buchdruckerei JAebuitrich*', Wien, IX., Pramergasse 6. (Verantwortlich S. GräMHBt)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.