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Jüdische Korrespondenz · 1917-04-28 · 13 (28.4.1917) · page 1

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
3 (1917)
Issue
13 (28.4.1917)
Date
1917-04-28
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Preis per Nummer 10 Heller. Viertel jÄhliich K 120. «*t «aHar QueOMMifabe gestattet Korrespondenz Wochenblatt für jüdische Interessen. Redakteur: Jonas Kreppel. Redaktion und Administration: Wien, VIII. Alserstraße 55. Erscheintjeden Donnerstag t: Ük Wien, 26. April 1917. 3. Jahrgang. Die Sonderstellung Galiziens und die Juden. Die neue inner-politische Orientierung in Oesterreich, die ihren Ausdruck in der „voraussetzungslosen" Einberufung des Reichsrates findet, hat zunächst zu einer partiellen Ministerkrise geführt. Sowohl die beiden Vertrauensmänner der Deutschen im Kabinett, die Minister Dr. Urban u. Dt, Bärnreither, als auch der Minister für Oalizien, Dr. Bobrzynski haben demissioniert, weil einerseits die deutschen Parteien, andererseits die Polen die Forderung vertreten, daß gewisse wichtige inner-politische Maßnahmen vor der Einberufung des Reichsrates im Verordnungswege in Kraft gesetzt werden sollten. Den Deutschen handelt es sich in erster Reihe um die Aenderung der Geschäftsordnung, womit jede willkürliche Obstruktion unmöglich gemacht werden soll, ferner fordern sie die Einführung des Deutschen als Staatsrespektive als Verkehrssprache in der Monarchie, sowie die Einführung der Kreiseinteilung in Böhmen. Die Polen wiederum fordern die Finalisierung der Sonderstellung Oaliziens im Verordnungswege und zwar auf Qrund des Entwurfes, den die politische Kommission des Polenklubs diesbezüglich ausgearbeitet hat. Die Krise dauert schon etwa eine ganze Woche und ist gegenwärtig, da diese Zeilen geschrieben werden, noch nicht definitiv beigelegt. Die nächsten Tage, vielleicht gar schon die nächsten Stunden, dürften aber die Lösung bringen. Mit den deutschen Parteien ist die Regierung schon fast ganz im Reinen und das Verbleiben der deutschen Minister im Kabinette „.isthäd^™MtmkmsbemlMi^r4^ poMsel« Frage hingegen ist etwas komplizierter und es werden noch Verhandlungen geführt, um einen Ausweg zu finden. Beim heutigen Stadium der Situation läßt sich dieselbe dahin charakterisieren, daß der Polenklub wohl nicht mehr auf die Realisierung der Sonderstellung im Verordnungswege beharrt, aber Garantien dafür verlangt, daß sein Entwurf seitens der Regierung als eine Regierungsvorlage dem Reichsrate sofort bei seinem Zusammentreten unterbreitet werde und daß die Regierung es sich angelegen sein lassen sollte, die Erledigung dieser Vorlage im Parlamente zu betreiben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die polnische Krise auf diesem Wege bereinigt werden dürfte. Die nächsten Tage werden darüber Klarheit bringen. Immerhin ist damit zu rechnen, daß der Sonderstellungs-Entwurf, wie ihn der Polenklub ausgearbeitet hat, zumindest die Grundlage für eine diesbezügliche Regierungsvorlage bilden werde. Es ist somit tunlich, sich diesen Entwurf vom jüdischen Standpunkte aus etwas näher anzusehen, um feststellen zu können, inwiefern die speziellen Interessen der jüdischen Bevölkerung hiebei berücksichtigt wurden. Zunächst einige Worte über den Entwurf an und für sich: Der Entwurf bestellt aus vierzehn Abschnitten. Im zweiten Abschnitte wird die Erweiterung des Wirkungskreises des galizischen Landtages vorgeschlagen. Der Landtag soll Delegierte in jene Körperschaft entsenden, der die gemeinsame Gesetzgebung für alle Länder der österreichischen Kaiserkrone und das Königreich Oalizien übertragen würde, und je nach der Natur dieser Körperschaft eventuell auch Delegierte in die österreichiche Delegation für die österreichich-ungarischen gemeinsamen Angelegenheiten. Der Landtag besteht aus zwei Kammern, der Abgeordnetenkammer, die auf Grund des allgemeinen, direkten, gleichen und geheimen Wahlrechtes und des nationalen Katasters gewählt wird, und dem Senat, der aus Virilisten, erblichen und lebenslänglichn Mitgliedern und Vertretern der Kurie des Großgrundbesitzes, der Landschaftsräte, der beiden Städte Lemberg u. Krakau, der Handelskammern und aus galizischen erbliehen Mitgliedern des Herrenhauses des österreichischen Reichsrates bestehen soll. Unter den Virilisten soll sich auch ein Vertreter des mosaischen Glaubensbekenntnisses befinden. im dritten Abschnitte befinden sich die Bestimmungen über die Regierung des Königreiches Oalizien. Der bisherige Dualismus in der Verwaltung des Landes wird durch ein System reiner Regierungsbehörden ersetzt werden. An der Spitze der Verwaltung steht eine vom Kaiser ernannte, im Landtage für die Durchführung der Landesgesetze verantwortliche Regierung, die unter Vorsitz des Kanzlers aus einer entsprechenden Anzahl von Staatssekretären besteht. Das Königreich Oalizien wird in Landschaften (Kreise) mit einer Bevölkerung von je etwa citier halben Million Seelen eingeteilt. Die Landschaftsbehörde bildet die der Regierung unmittelbar unterstehende Verwaltungsinstanz. Jede Landschaft wird in Bezirke eingeteilt, die womöglich mit den Grenzen der Bezirksgerichte zusammenfallen. In national gemischten Landschaften bilden die polnischen und die ruthenischen Mitglieder die Landschaftsräte je eine nationale Kurie, ebenso in den Bezirksräten. Die Finanzverwaltung wird von der politischen Verwaltung gänzlich abgetrennt. Oalizien wird einen besonderen Obersten Rechnungshof erhalten. Es folgen dann detaillierte Bestimmungen i über die L'nterrichtsverwaltung, das Gerichtswesen, den Staatsrat, den Beamtenkörper, die Amtssprache und über die Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten. Im 13. Abschnitte wird üebr das Verhältnis Oaliziens zu Oesterreich gesprochen. Die Regierung Oaliziens übernimmt in die eigene Verwaltung die gesamten staatlichen Einnajtmsowellen in Oalizien. Oalizien " wird '' siel? * p'fWentueTl an ' den Lasten Oesterreichs beteiligen, welche sich jährlich aus dem quotenmäßig entfallenden österreichisch-ungarischen Ausgaben, den Ausgaben für Ziviliste. Kabinettskanzlei, österreichische Landwehr und die österreichisch-galizische Parlamentsvertretung, sowie aus den Ausgaben für Zinsen und Tilgung jener im Etat des Finanzministeriums bestellenden österreichischen Schulden zusammensetzen, die, sei es am Tage der Inkrafttretung der galizischen Verwaltung 7ii Recht bestellen, sei es in Hinkunft durch Beschluß der gemeinsamen, der österreichisch- ^alizischen gesetzgebenden Körperschaften aufgenommen werden. Im 14. Abschnitt sind die Uebergangsbestimmungen enthalten. Wie aus dieser Skizze des Entwurfes zu ersehen ist, wird in demselben die Judentrage an und für sich gar nicht gestreift. Im Sinne desselben werden die Juden weiterhin in nationaler Hinsicht den Polen zugezählt, was dem bekannten Standpunkte der Polen und dem bisherigen Zustande entspricht, im Gegensatz zu den Ruthenen, die ja als eine besondere Nationalität figurieren und denen man auch einen eigenen nationalen Kataster, nationale Kurien in die gesetzgebenden u. Verwaltungskörperschaften, sowie eine bestimmte Anzahl Mandate, sowie sprachliche Rechte in der Verwaltung, im Gerichte usw. zusichert. Es ist nun notwendig und geboten, sich darüber Rechenschaft abzugeben, inwiefern die speziellen Interessen der jüdischen Bevölkerung, die ja selbst von assimilatorischer und auch von polnischer Seite nicht negiert werden, berücksichtigt wurden. Die Juden Oaliziens mögen politisch-national den Polen zugezahlt werden, haben doch speziele eigene Bedürfnisse und Interessen, die unbedingt eine energische Wahrung erfordern. Sie müssen also zunächst über eine entsprechende Anzahl von Vertretern in allen ötfenlichen Körperschaften verfügen, um gegebenenfalls ihre Rechte schützen zu können. Wie sieht es nun mit dieser Repräsentanz im vorliegenden Entwürfe aus? Direkt ist darüber, wie schon erwähn^ nichts gesagt. Aber indirekt läßt sich diesbezüglich aus den Bestimmungen des Entwurfes ein gewisses Bild konstruieren. Der Landtag soll 228 Mitglieder zählen, darunter 62 Ruthenen. Wie soll nun die jüdische Repräsentanz beschaffen sein? Wie bisher können die Juden nur in den Städtewahlkreisen auf Mandate rechnen. Die Einteilung dieser Wahlkreise liegt wohl noch nicht vor. Aber es ist die Schaffung von einer größeren Anzahl Wahlkreise mit Doppelmandaten auf Grund des proportioneilen Wahlsystems in Aussicht genommen, derart, daß fast sämtliche größere Provinzstädte 2 bis 3 Mandate zu vergeben haben weiden. Mindestens eines derselben dürfte nun sicherlich den Juden zufallen. Lemberg und Krakau, die mit 6 bis 8 Mandaten bedacht sein sollen, dürften zumindest je zwei Juden in den Landtag entsenden. Zieht man noch die anderen größeren Städte in Betracht, zum Beispiel. Tarnow, Rzeszow, Neusandez, .1 aroslau, Sambor, Drohobycz. Stryj. Przemysl, Stanislau, Koloniea, Brody, Tarnopol, Zloczow usw.. welche zumindest je ein jüdisches Mandat zu vergeben haben werden, so ergibt sich daraus eine Gesamtzahl von etwa 16--18 Mandaten. Bei einem geschlosseneu Vorgehen der jüdischen Wählerschaft ist unter Umständen die Erlangung von etwa 20 Mandaten nicht ausgeschlossen. Die jüdische Vertretung im Senat dürfte sich folgendermaßen zusammenstellen: Zunächst ein spezieller Repräsentant der jüdischen Religionsgenossenschaft, der vom Kaiser ernannt werden soll. Ferner dürften die Gemeinderäte von Lemberg und Krakau, die je 3 Repräsentanten zu wählen haben, je einen Juden in den Senat entsenden. Weiterkin kommen von den 7 Vertretern der Handelskammern (Lemberg und Krakau je 3, Brody 1) zumindest 5 Juden in Betracht. Man kann also zunächst mit etwa 8 Juden unter 130 bis 140 Mitgliedern rechnen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch irgend eine der Landschaften, die je zwei Vertreter entsenden, einen Juden mit der Ver-~ tretung betraut. Ebenso könnte ja auch die Großgrundbesitzerkurte, die 45 Mandate zu vergeben hat, 1 bis 2 Juden wählen. Schließlich könnten sich auch unter den ernannten Senatsmitgliedern Juden befinden. Genaues darüber läßt sich jedoch nicht voraussagen und es hängt vieles von der Entwicklung des gegenseitigen Verhältnisses zwischen Juden und Polen, sowie von d(?r allgemeinen politischen Konstellation im Li-.-.:de ab. Bezüglich der Vertretung der Juden in den Städteverwaltungen dürfte an dem gegenwärtigen Verhältnisse kaum wesentlich geändert werden. Hingegen könnten die Juden;n den Vertretungen der Landschaften, wo die Städte-Bevölkerung seitens der ländlichen majorisiert werden dürfte, kaum auf eine nennenswerte Vertretung rechnen. Es müßten denn diesbezüglich spezielle Bestimmungen in der Wahlordnung aufgenommen werden. Wir begnügen uns heut'1 zunächst mit diesen Feststellungen und werden in den nächsten Nummern auf dieses Thema noch zurückkommen. Wir wollen zum Sehl sse noch betonen, daß, weiin schon die Juden n Oalizien bloß als Konfession anerkannt werde i, so möge die Ordnung des Kultusgemeindewesens, die Schaffung einer diesbezüglichen Organisation usw. rechtzeitig und zweckentsprechend gesetzlich geregelt werden, um zunächst diesbezüglich in der Judenlage einige Ordnung zu bringen. Spectator. Die Juden in Rußland- (Spezialbericln der „Jüdischen Korrespondenz"). Stockholm. 22. April. Die Nachrichten aus Rußland lauten wohl noch immer verworren und widersprechend, dennoch läßt sich heute auf Grund der hier einlangenden russischen Zeitungen ein klares Bild über die dortigen Erscheinungen zusammenstellen. Die Verhältnisse im Reiche sind noch sehr weit von einer Kosolidierung. Die Strömungen und Gegenströmungen bekämpfen und befehden einander, selbst die Reaktion hat noch nicht die Hoffnungen ganz fallen gelassen und aufrichtig gestanden kann niemand mit Bestimmtheit sagen, welchen Verlauf die allernächsten Ereignisse nehmen werden. Das neue Regime hält sich krampfhaft, aber es ist wenig populär und genießt noch weniger Vertrauen. Es fürchtet fortwährend das Gespenst einer

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