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Jüdische Korrespondenz · 1916-12-21 · 42 (21.12.1916) · page 3

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
2 (1916)
Issue
42 (21.12.1916)
Date
1916-12-21
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 41. Jüdische Korrespondenz Sott 1 an allen acht Abenden des Chanukafestes nach den bestehenden \oi schritten im Oottcshause, ledoch nut ein Licln an jedem der acht Abende tur alle Wohnungsgenossen ohne Rücksicht auf die Famihenzugehorigkeit in den Privathauserri.! <as Militarkoinmaiido erwartet, daß die jüdischen Offiziere (Gleichgestellten) sowie die indische Mannschaft strengstens darauf achten werden, daß diese Verordnung, die das religiöse Lmptuulen um den wirtschaftlichen Bedürfnissen möglichst harmonisch m Einklang zu bringen bestrebt ist. auch in ihren Haushaltungen genauest eingehalten werde. Generalgouverneur Kuk über die Judenfrage in Polen. Oer Korrespondent des „P. Llovd hatte eine Unterredung mit dem Generalgouverneur FZM. Kuk über die Verhältnisse im k. u. k. Okkupationsgebiete. Im Laute des Gespräches erklarte der Generalgouverneur: „Wenn wir schon von den hiesigen gesellschaftlichen Verhaltnissen sprechen, so sei eine Frage nicht unerwähnt, die zu den wichtigsten sozialen Problemen zu zahlen ist. F.s ist die Judenfrage, es sind die großen Aufgaben, die der hiesigen Oeftenthchkeit bevorstehen, sobald sie das Judentum, das seit Jahrzehnten ein bedauernswertes Sonderleben gefuhrt hat, in halbwegs zeitgemäße Lebensverhaltnisse bringen will. Der Anfang ist m den wichtigsten Dingen schon gemacht, und seit die k. u. k. Behörden die besetzten Gebiete verwalten, sind in den Judenvierteln von Amts wegen sowohl, wie unter Teilnahme der intelligenteren Judenschaft manche Neuerungen auf sanitärem Gebiete in Angriff genommen, ist die Einrichtung eines geregelten Schulwesens und manches andere gefordert worden. Wollen wir hoffen, daß auch das indische Proletariat, das so lange Zeit ein kümmerliches Dasein gefristet hat, am Segen der neuen Zeit seinen Anteil hajien wird". S M). Aut die Vertieiung des Obersten Rats und 1 aut die Bildung von Ausschüssen nnden die!0 und 11! entsprechende Anwendung. j S 4ii. Gegen die Wahl der Mitglieder des Obersten! Rats steht weiten Verletzung der in dieser Verordnung 1 enthaltenen Bestimmten jedem Wahlmann Beschwerde I an die Landeszentralbehorde binnen einer Nottrist von I 14 lagen zu, die mit der öffentlichen Feststellung .!es | Wahlergebnisses beginnt. : Rechmmgs- S 56. Die Wahl eines Rabbiners hed tätigung durch den Obersten Rat der Judt laugung dart wegen der religiösen oder pol welche Rats i: Er ', Rat < zugleic seiner Mitte | -Ausschuß tnr die laufenden Oeschatte. I i-Ausschuß können vom Obersten Rat! utsgebiete zur selbständigen Behandlung I werden. Der Vorsitzende des Obersten Von den jüdischen Kultus vereinen >! -44. Innerhalb einer jeden Gemeinde diirten sich zum Zwecke der Errichtung und Unterhaltung von S\nagogen und anderer, religiösen Einrichtungen Kultusvereine bilden. Die Bildung eines Kultusverei bedart der Genehmigung der staatlichen Aursicl behörde. Der Kultusverein ist in die Rolle des Obers Rats der Juden einzutragen: durch die Eintragung langt er Korporationsrechte. $> 4ö. Die Landeszentralbehorde kann nach horung des Obersten Rats verlangen, daß Vereinig! gm, die eine Betstatte unterhalten, sich in Kultusverc Die Kultusvereme haben sich einen Rabbi Vorstandsmitglieder zu wählen, die zusami ind des Vereines bilden. Die näheren n über die Wahl und die Wahlperiode mtglieder und des Rabbiners und das Rcct des letzteren zum Kultusverem Intft es Kultiisverems selbst. Der Kultus l> Die jüdische Organisation in Polen. Der Obersie Rat der Juden. ich Haushaltsplan aufzustellen.» jr Beginn des Rechnungsjahres tt-altmigsrat der Krcisgemeinde oder der dem Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinde IS. Die Reiigionsgeseilschatt als Ganzer Landeszentralbehorde. Juden ubt die zustehenden Kor fcr überwacht i t der Religionsges r Kultusvereme. .andeszenralbehorde kann nach An- I liornng des Obersten Rats bestimmen, daß Mitgliedern I von Kultusgenieinden eine entsprechende Betreuung von II cen < lenienideumlagen gewahrt wird, wenn die l.mrichtiingen des Kultiisverems fehlende oder ungenügende Gcmciiideemrichtungcn ersetzen oder wenn den Mitgliedern des Kultiisverems die Benutzung der Gememde- : einricntungen billigerweise. namentlich zur Vermeidung eines i lewissenszwanges nicht zugemutet werden k Von den Rabbinern. leistungsschwache Angeliongen der mdischen Reilglonsgesellschaft und aus 7 Rabbinern. Sitz des Obersten Rates ist die Stadt Warschau. ä ,47. Vier weltliche und zwei rabbimsclie Mitglieder des Obersten Rates ernennt die Landeszentralbehorde. Zehn weltliche und fünf rabbimsclie Mitglieder des Obersten Rats werden durch Wahimanner der Kreisgemeinden und der dem Obersten Rat unmittelbar unterstellten Großgemeinden gewählt. Wanlmanner sind die gewählten Mitglieder der Kreisgemeinden und der Verwaltungsrate der unmittelbaren Großgememden. Hat der Verwaltungsrat einer unmittelbaren Großgemeinde mehr als acht gewählte Mitglieder, so wählen die von der ersten und die von der zweiten Wahlkune gewählten Gememdebevollmachtigten getrennt te vier Wahimanner aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl des Obersten Rats erfolgt nadi dem Grundsatz der Verhältniswahl: sie ist geheim. Die Wahimanner haben tür je 50.000 jüdische Einwohner ihres Kreises oder ihrer Großgemeinde eine Wahlstimme. Bei der Berechnung der Wahlstimmen wird die Ziffer der jüdischen Bevölkerung von 50.000 zu 50.000 jeweils nach oben abgerundet. Zu Mitgliedern des Obersten Rats "können nur Personen ernannt oder gewählt werden, die m ihrer Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen. (§ 6.) Der Wahlmann kann mit schriftlicher Vollmacht sein Stimmrecht auf einen anderen Wahlmann übertragen. Die Wahl und die Ernennung der Mitglieder des Obersten Rats erfolgt auf die Dauer von acht Jahren. § 38. Der Oberste Rat wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit; beide bedürfen der Bestätigung durch die Landeszentralbehorde. Wird die Bestätigung dreimal versagt, so erfolgt die Ernennung durch die Landeszentralbehörde. i Rat c Juden i Kolle für die Zulassung d.fgebcud sind. Diese Satzung bedarf der Landeszentralbehorde. Abgesehen e Satzung bestimmten Voraussetzungen ii Zeugnis eines vom Obersten Rate unums die Befähigung zum Rabbiner- Der Rabb t die i? 50. s 51. Der Rabinner muß sich durch eine vorbildliche Lebensiuhrung innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung würdig erweisen, die sein Beruf erfordert. Es ist dem Rabbiner untersagt, geschäftliche Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen. § 52. Rabbinischc I atigkett dart nur von den Rabbinern der Gemeinden oder der Kultus-Vereine ausgeübt werden. Ausnahmen kann der Oberste Rat ge- § 5.? Der Oberste Rat erlaßt eine Dienstanweisung und eine Disziplinarordnung für Rabbiner sowie eine Verordnung über ihre Gehalts- und Pensionsverhältnisse und die Hinterbliebenenversorgung. Beide Verordnungen bedurfen der Genehmigung der Landeszentralbehorde. *) 54 Prediger mit vom Obersten Rat anerkannter rabbmischer Vorbildung sind im Sinne dieser Verordnung als Rabbiner zu betrachten. Von den Rabbinern der Gemeinden. § 55. Außer dem Gememderabbiner, den jede Gemeinde und Großgemeinde anstellen muß, und der von amtswegen dem Vorstande der Gemeinde oder dem Verwaltungsrate der Oroßgemeinde angehört, kann jede Gemeinde und Großgemeinde noch weitere Rabbiner bestellen. Ihre Wahl erfolgt m derselben Weise, wie die Wahl des Gemeinderabbiners. Sie gehören nicht von amtswegen den VerwaHungskörpern ihrer Gemeinde an; ihre Wahl m diese Körperschaften ist iedoch zulässig. der Einteilung einer Großgemeindc in Rahbin: oeamten, Religmnsletirer und Schlichter innerln Gemeinde unter Vorbehalt der Rechte der Rah und an den f-eiertagen religiöse Vortrüge zu In schriftlich ermächtigt sind. Hat die Gemeinde n r des KiiltusvereiiH der Aufsicht nbei Von der 1 inanz«irtschali. Juden sind berechtigt, tur ihre Bedürfnisse, so-; durch Einkünfte aus dem Vermögen, insbeaus Anstalten und Stiftungen oder durch be- Zuwendungen nicht gedeckt sind, von den Ann der jüdischen Religionsgesellschaft Gebühren aben. namentlich Umlagen von Ein.ki Vermögen zu erheben. Die Liiitiihrung oder Veränderung von Gebuhren und Abgaben setzt die Genehmigung der Landeszentralbehorde voraus. Mit Genehmigung des Obersten Rai es dürren Gemeinden. Oroßgeiiieinden und Kreisgomcimlen zur Deckung dringender, im Haushaltsplan nicht vorgesehener Ausgaben eine besondere Umlage ausschreiben. Dasselbe Re;nt steht dem Obersten Rate mit Genehmigung der Landeszentralbehorde zu. Die bisherigen Bestimmungen uber die Höchstgrenze der Steuerleistung und die Ahga-bcn- Ireiheit der Gemenidevorstande sind auigehoben. Die Landeszentralbehorde erlaßt eine besondere Steuerordniing über die Umlagen. Abgaben und Gebühren. nd llstreckung geg lerpflichtige. und indische Sprache i Oberste Rat fuhrt ein Verzeichnis der '.um Rabbmeramte zugelassen werden!} öl. Die Kultusvereme erheben aut Grund neier Vereinbarung von ihren Mitgliedern Beitrage. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beitrage neblet sich iu:ch den Bestimmungen des Zivilrechts. Von der staatlichen Aufsichtsbehörde. *} 62. Aufsichtsbehörde für Gemeinden und Großgemeinden ist der Kreischet. Aufsichtsbehörde tur Kreisgemeinden, die sich nur auf einen Kreis erstrecken, ist der Kreischet. Die Aufsichtsbehörde fur Kreisgenieinden, die sich aut mehrere Kreise erstrecken, wird durch die Landeszentralbehorde bezeichnet. Die Aufsichtsbehörde fur die indische Reiigionsgeseilschatt als Gesaintkorpersehatt ist die Landeszentralbehorde. Die bifugnis der Landeszentralbehorde auf Grund dieser Verordnung ubt der Verwaltungschef beim Generalgouvernement Warschau aus. Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu allen Sitzungen der Gemeindevorsiande. der Versammlungen der Gemeindcbevollmachtigten. der Verwaltungsrate der Großgemeinden und Kreisgemeinden sowie zu den Sitzungen des Obersten Rates einen Kommissär zu entsenden. sj 6,3. Die näheren Bestimmungen zur Ausfuhrung der auf Grund dieser Verordnung vorzunehmenden Wahlen erlaßt die Landeszentralbehorde. Die Ausführungsverordnung regelt insbesondere auch den Ersatz der Verwaltungsmitghedeer, die während einer Wahlperiode ausscheiden. Vom Beschwerderecht. § 64. Zustandig fur die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen, Anordnungen und Geschäftsführung der auf Grund dieser Verordnung bestehenden Vcrwaltungskörper sind im Instanzweg und ohne Beschränkung der weiteren Beschwerde die gemäß dieser Verordnung ubergeordneten Verwaltung*-

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