Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 2 (1916)
- Issue
- 40 (7.12.1916)
- Date
- 1916-12-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3495278-3495300-3495340--0302-3520941- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Hrodna 1× ep/1044655
- Minsk 1× ep/1000754
OCR text
Nr. 40. Jüdische Korrespondenz Seite 3 lowki, der der Regierung näher als alle anderen steht, ihm allein war es unklar, was man damit andeutet und wen man damit meint, wenn man von den dunklen Quellen redet", bemerkt iro nisch der „Rjetsch". In versteckter Form und doch einem jeden Einsichtigen vollständig klar, werden hier bamyslowski Und die ihm una aer Regierung nahestehenden Kreise beschuldigt, die Urheber dieser Agitation zu sein. Juden-Pogrome und r'remdstärnrnigen-Fogrome, Plünderungen und Brandstiftungen sollen das Ventil sein, das die Regierung bewulit und planmäßig ötfnet, um dem Volksunwillen zuerst die Richtung zu geben, die sie wünscht, — und um dann die hier und dort ohne einheitlichen Plan ausbrechenden Revolten einzeln zu unterdrücken, ehe der Brand von der Gegenpartei planmäßig angelegt werden konnte. Die alte Methode! Hoffentlich führt sie nicht zum Ziel. Freilich, das englisch-franzosische Bündnis dürfte kaum ein wirkliches Hindernis sein. Eher schon doch vieleicht die Rücksicht auf Amerika und seinen Geldmarkt. Wir wollen jedenfalls auch in der jüdischen Presse auf die Machenschaften rechtzeitig und deutlich hinweisen; vielleicht daß auch dieser Hinweis ein Kleines dazu beiträgt, Unheil, vor allem Pogrome, zu verhüten. Das Wirlschaflsbild Polens. Kongreßpolen, wie das Zartum Polen seit den Beschlüssen des Wiener Kongresses hieß, oder Weichselgebiet, wie die offizielle russische Bezeichnung seit dem Aufstand von 1863 lautet, zerfällt in zehn Verwaltungsbezirke (Gouvernements). Durch die Weichselniederurig wird das Land in zwei voneinander durchaus abweichende Gebiete geteilt: in das nordöstliche, das reines Ackerbaugepräge aufweist und das südwestliche, das zur Hälfte Industric- und zur Hälfte Ackerbaugebiet ist. Die Fläche umfaßt 127.003 üeviertkilometer; die Bevölkerungszahl ist auf rund 12 Millionen zu schätzen, was einer Dichte von 95 auf den Geviertkilometer entspricht. Der Bevölkerungszuwachs beträgt jährlich 120.000 Köpfe gleich 1.38 Prozent, ist also vergleichsweise etwas höher als der in Deutschland, 1.36 Prozent, erheblich höher als der Oesterreich-Ungarns mit 0,37 Prozent. In den Städten leben etwa 2.5, auf dem Lande 9.5 Millionen. Der soziologische Längsschnitt zeigt, daß etwa 8.5 Millionen Polen, 500.000 Orthodoxe, 550.000 Deutsche und 1.7 Millionen Juden vorhanden sind. Die soziale Schichtung weist neben einer Spitze von Großgrundbesitzern einen starken Unterbau von Kleingrundbesitzern auf, denen ein verhältnismäßig schwaches Bürgertum und ein starkes Proletariat gegenüberstehen. Die Kleinbetriebe umfassen über die Hälfte des gesamten Bodens, eine Entwicklung, die in der Hauptsache auf politische Maßnahmen der russischen Regierung zurückzuführen ist, die mit der Ausschaltung des Großgrundbesitzes das selbständige soziale und politische Element treffen wollte. Dem diente auch, daß die Regierung den Ankauf großer Güter für Russen zu erleichtern suchte, womit sie aber nur geringen Erfolg erzielte. Der Kleingrundbesitz verfugt über 6 Millionen Hektar, der Großgrundbesitz über 3.4 Millionen Hektar, während er vor der Revolution von 1863 noch rund 8 Millionen besaß. Der Gesamtwert der landwirtschaftlichen Produktion wird auf 2 Milliarden geschätzt. Das Haupterzeugnis ist Roggen etwa 1.8 Millionen Tonnen jährlich; Weizen etwa 600.000 Tonnen. Dazu kommen stark wankende Ernte- Erträgnisse an Hafer und Gerste. An Kartoffeln werden jährlich etwa 5 bis 6 Millionen Tonnen eingebracht. Die polnische Landwirtschaft hatte stark unter dem Wettbewerb des russischen Getreides zu leiden, da dies wohlfeiler erzeugt wurde und trotz der Transportkosten auf den polnischen Markt preisdrückend wirken konnte. Eine Lösung aus der russischen Gewalt würde zweifellos bei wachsender Intensität des Anbaues auch eine Zunahme der Anbaufläche zur Folge haben. Dazu schaffen Boden und Klima alle Vorbedingungen. Im Süden, auf den schlesisch - polnischen Bergrücken herrscht kalkartiger Boden vor, der im Nordwesten von einem breiten Streiten Weizen- und Rübenboden begrenzt wird. Dieser Streifen beginnt in Podolien, geht breit durch Wolhynien und das Gouvernement Lublin, wo noch schwarze Erde vorkommt, um über Warschau bis zur preußischen Grenze vorzustoßen. Das Land an der Weichsel ist leicht; viel Sand, trockene Wiesen, wenig Wald. Im Nordosten wird die Waldmenge größer und geht in die Urwälder von Minsk und Grodno über. Das Klima Polens ist Seeklima; also durchaus milde und keinen großen Schwankungen ausgesetzt, (Fortseteung folgt) Die neueeste Dumarede des Abgeordneten Friedmann Gleich den Reden fast alder oppositionellen Augiwdneten, uie in der Dumasitzung vom 16 November «ehalten wurden, ist auch die Rede des jüdischen Abgeordneten F r i e d in a n n von der Zensur arg üugurichtet worden. Es ist <tas erste Mal, d t 1 die russische Zensur, dazu noch rrut so roher Handuie Dihnareden säst vollständig gestrichen hat. Einige L^bcrr<.ste aber lassen doch aui den ganzen UiairaW dieser großen Rede schieben. Abgeordneter FneJinann sagte: „Ungeachtet dessen, daß die Duma in der vuriwen Session beschlossen hat. daß die Sprache eines Presseorgans nicht als Orund zu semer Unterdrückung dienen dart. -ist die jüdische Fresse nach wie vor unte.- cruokt. Nach wie vor rst das jüdische Volk seiner l'resse beraubt und in der letzten Zeit ist ihm sogar die Möglichkeit genommen worden, Gebet- und Schulbücher in seiner Sprache zw halben. Wae früher bleiben Hunderte von jüdischen jungen Leuten außerhalb der hoohschuien. Zu Beginn dieses Jahres erklärte der Kultusminister jn der Budget-Kommission, er bedauere, ■uafl die Universität in Warschau durch diie deutsche und (nicht durch die russische Macht eröffnet wurue. Ich weiß nicht, ob unsere Regierung bedauert, daß in den okkupierten Gebieten die Prozentnorm nicht von cer russischen, sondern von der deutschen Macht annulliert wurde. Dagegen weiß ich, daß. als tur das hiesige psydroneurotogischc Institut unlängst Hochschulrechte verliehen werden sollten, der Ministerrat die Einrichtung der Prozentreanm im die Juden kategorisch verlangte. Die jetzige Universität in Warschau kennt 'keine Prozentnorm. aber die Warschauer Universität, die nach Rostow am Don evakuiert wurde, halt jetzt noch an der Prozentnorm fest. Sogar Studenten des Warschauer Veterinär - Institutes können jetzt nicht mehr in diesem Institute studieren, weil es nach Now.otscher.kask evakuiert wurde, wo die Juden kein Wohnrecht besitzen. Neulich fragte man mich, ob an der Bukowinaer Universität m Lzemowitz eine Proaentnonm existiert; ich tonnte darauf keuie Antwort geben, weil ich nicht weiß, ob diese Universität gegenwartig funktioniert. Falls diese Universität aber doch existiert und die Prozentnorm dort nicht angewandt wird, so ist das nur deshalb, weil die Juden aus der Bukowina fluchteten, noch bevor wir dahin kamen, nachdem sie so vieles ertragen haben, als wir zum ersten Mal nach der Bukowina kamen. Ich weiß nicht, ob unsere Regierung es bedauert, daß im jetzigen Warschauer Stadtrat für die Juden kerne Beschrankungen existieren, dagegen weiß ich, daß in dem Prosekt der Stadteordmung. die gegenwärtig im Ministerium des Innern ausgearbeitet wird, "aMe Beschränkungen für die Juden aufrecht erhalten werden. (Hier fohlt eine leere Spalte.) Wenn es unserer Regierung gelingt, (hier folgt eine leere Zeile) irre zu fuhren — schloß Abgeordneter Fnedrnann seine Rede — so sollte dies ganz anders sein inbezug aut die Reichsduma. Das gan/c Land richtet jeffit seine Blicke auf die Duma, indes muß gesagt werden, daß im Punkt Gerechtigkeit und Menschlichkeit es mit der Duma nicht besser bestellt ist. als mit der Regierung. Ein geringer Schritt, der durch die Duma bereits im vorigen Jahre angekündigt und zugesichert wurde, ist noch nicht getan. Unter dem Eindruck der Berichte unserer parlamentarischen Delegation, die dae Lander unserer Verbündeten besucht hat. ist im Punkt der Judenfrage durch die Duma nunmehr beschlossen worden, einen viel weiteren Schritt zu tun. Trotzdem beschrettet der ..progressive Block noch bis auf den heutigen lag n.cht den ,.Weg der Erleichterung der jüdischen Lage , (wie es in seinem Programm heißt). Werden die Vorbereitungen noch lange dauern, dann kann die richtige Zeit versäumt werden. Inzwischen kann ein Gewitter hereinbrechen, das den Weg überhaupt unmöglich machen wird. Jedenfalls: wird der Block diesen Weg beschreiten, so wird ihm das Judentum eine glückliche Reise wünschen: tut er es aber reicht, wird ihm das Judentum ebenfalls „glückliche Reise zurufen (Beifall links). Die jüdische Organisation in in Polen. (Fortsetzung.) Die Verwaltung der Jüdischen Gemeinde. § 9. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Vorstarrdssitzungen einberuft und leitet. In seiner Verhinderung wird er durch das älteste Vorstandsmitglied vertreten. Si 10. Der Vorstand vertritt die Gemeinde m allen Rechtsgeschälten. Urkunden, weiche die Gemeinde verpflichten sollen, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von weiteren zwei Vorstandsmitgliedern. Auf die Urkunden ist das Siegel der jüdischen Gemeinde m drucken. § 11- Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse ernennen, m die er auch dem Vorstand nicht angehörende Personen berufen kann. Der Vorsitzende hart das Recht, allen Ausschußsiteungen mit beratender Stimme berzuwohnen. § 12. Der Vorstand hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaitepian aufausteilen und «he Umlagen auf Gemeinden!itgKeder in einer namentlichen Liste zu verzeichnen. Haushaltsplan urtd UtrAageUsten bedürfen der Genehmigung des Obersten Rates der Juden vortoehahl:ch der Ueberwerstmg dieser Aufgabe an den Verwaitungsrat der Kreisgemeinde. (§ 43.) § 13. Hauslialtuiigsiplan und Umtegelisie suvü acht Tage lux Einsichtnahme dec Gemeindemitgheder auszulegen, die Auslegung rst vorher in geeigneter Weise imcrrtltch bekannt zu machen. Nach Ablauf einer w_>ittren Woche sind unter Anschluß der emgekomnienen Beschwerden HaushaltungspAan und Umlageliste an titu Verwaitungsrat der Kreisgemeinde emziureiclien. der sie, talls er nicht selbst gemäß § 43 zu entscheiden hat, mit seinen Bemerkungen und Antragen versehen, an den Obersten Rat weiterleitet Beschwerden die nach Ablaut der zweiten Woche erhoben werden, können von den Beschwerdemstanzen als verspätet zurückgewiesen werden. Die judischen üroßgemelnden. § 14. Für jüdische Gemeinden, dae mehr als 5000 judische Einwohner zahlen, kann dte staatliche Aufsichtsbehörde die Euifuhrung emer besonderen Vei- WiiltuitgsorgaiUBation für Großgememden m Uemäßneit uer 15—25 anordnen. Die Landeszentralbehorde kuiui bestimmen, daß eine Großgemeinde aus der Kreisgemeinde ausscheidet und unmittelbar dem Obersten Rat der Juden unterstellt. Ueber diese Maßnahme ist zuvor der Oberste Rat zu hören. Die Bestimmungen über die Gemeinden linden auf die GroUgemeinden sinngemäße Anwendung. 15. Die Gemeinde wird verwaltet durch die tjL-meandebevollinachtigten und den VerwaltHingsrat. Die Zahl der Gumeindebevollmachtigten und der Mitglieder des Verwalt'ungsrates bestimmt die staatliche Aufsichtsbehörde. Der Verwaitungsrat besteht aus 'mindestens 5 und bei unmittelbaren Großgamemden aus mindestens 8 Mitgliedern, Außerdem ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde m den Verwaitungsrat der unmittelbaren Großgememde 3 weitere Mitglieder, ette in der Gemeinde das passive Wahlrecht besitzen. (§ 6.) Die Gemeindebevollmacittlgtcn und der Verwaltung». S 16. Die Gemeindebcvollinächtigten werden durch die wahlberechtigten Mitglieder der Jüdischen Gemeinde gewählt. (S 5.) S 17. Die Wahl erfolgt m zwei Wahlkunen. In der ersten Wahlkurie sind wahlberechtigt die Wahler, die Hochschulbildung besitzen oder etne *eehsklassige Mittelschule oder eine staatlich anerkannte Fachschule zur Ausbildung von Handwerkern oder Landwirten mrt Erfolg besucht haben oder denen ein vom Obersten Rat der Juden anerkanntes Kollegium den Robbinertitel verliehen hat. S 18. Jede WahJkurie wählt dieselbe Zahl von Bevollmächtigten. Die Wahl erfolgt in beiden Kurien nach dem Grundsätze der Verhältniswahl. Sämtliche Wähler haben m ihren Kurien das gleiche Stimmrecht. Die Wahl ist gehejm. 15 19. Die Gemeindebevollmachtigten wählen nach dem Grundsatze der Verhältniswahl den Verwaltungs-!) 20. Die Geinemdebevollmachtigten und der Verwaltungsrat werden auf 4 Jahre gewählt. 5 21. Die Beschwerde des § 7 gegen die Wahl der GemeindebevoUmachtigten steht jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied. die Beschwerde gegen die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates jedem Gemoindebevollmaohtigten zu. *! 22. Verwaitungsrat und Gomcindebevollmächtigte wählen ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit. Die Wahl bedarf der Bestätigung der staatlichen Aufsichtsbehörde . Wird die Bestätigung dreimal versagt, so ernennt die staatliche Aufsichtsbehörde die Vorsitzenden. t) 23. Die Versammlung der Oememdebevollmachtigten beschließt über folgende Angelegenheiten: 1. Genehmigung des Haushaltsplanes; 2. Umiagenfestsetzung und Erlaß von Verordnungen über die Erhebung von Umlagen, Gebuhren und sonstigen Abgaben: 3. Aufnahme von Anlernen: 4. Aufwendungen außerhalb des haushaltsplanes, deren Betrag m dem betreffenden Jahre 3U00 Mark übersteigt; 5. Begründung und Errichtung oder grundsätzliche Veränderung von Gcmomdeanstalten: 6. Erlaß allgemein verbindlicher Vorschütten und Statuten «1 Gerneindeangelegerfheiten: 7. Veränderungen im Bestände des Orund- und Gebaudevermogens der Gemeinde: 8. Wahl des Gemeinderatobiners: 9. besondere Angelegenheiten, deren Bearbeitung den Gememdebevollmachttgten durch die staatliche Auisichtsbehorde oder den Verwaltungsrat überwiesen worden ist. Die Beschlußfassung der Oemeindebevollniachtigten in diesen Angelegenheiten ertolgt auf Grund von Vorlagen des Verwaltungsrates. Die Gemeindebevollmaahtigten haben das Recht, gegen die Geschäftsführung des VerwalDiungsrates Einspruch zu erheben. Kommt euie Einigung zwischen Verwaltungsrat und Gemeindebevollmachtigten nicht zustande, so entscheidet der Oberste Rat. Der Verwaitungsrat nimmt an der Sitzung der Gemeindebevollmachtigten mrt beratender Stimme teil. S 24. Der Verwaltungsrat tuhrt die gesamte Verwaltung der Gemeinde, soweit nicht im vorstehenden Paragraphen Verwaltungshandlungen den GemetndebevaHmächtigten ubertragen sind. RabWnatsbezirke. § 25. Der Oberste Rat der Juden hat das Recht, mrt Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde die Großgemeinden m mehrere RaMunatsbezirkc einzuteilen.