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Jüdische Korrespondenz · 1916-11-30 · 39 (30.11.1916) · page 4

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
2 (1916)
Issue
39 (30.11.1916)
Date
1916-11-30
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 JUdlscäte Korrespondenz Nr. 39. Beriebt 'Schildert, wie eine Jüdin im Dorfe Samarja, Gouvernement Wofhynien, den Deutschen einen verwundeten Kosaken angezeigt hat, der dann von diesen getötet wurde. Als die Bauern nach Abzug der Deutschen ihr Vorwürfe machten, antwortete sie: „Warte; das gleiche Schicksal wird auch baki euch treffen." Auch über die Haltung der Juden in feindlicher Gefangenschaft ihren russischen Mitgefangenen gegenüber werden ähnliche Verleumdungen erzählt. Die jüdischen Geiangenen mißhandeln laut den einstimmigen Mt richten entwichener Kriegsgefangenen die russischen, denunzieren sie fortwährend an die Deutschen, die sie deswegen hart bestrafen; auch verraten sie es, wenn sie entdecken, daß ein Russe flüchten will. Der „Nowy Putj" schreibt über diese antisemitische Agitation der „Semstschina": „Diese Mitteilungen „Aus offiziellen Quellen" könnte man in den Papierkorb werfen, wenn wir nicht die Erfahrung von Kuschi und Mariamuol hätten . . . Die Insinuationen der „Semstschina" geniellen die Aufmerksamkeit der jinilußreichen Sphären . . . Die Juden befinden sich iet/.t „im Lager der Feinde" im buchstäblichen Sinne des Wortes. Und die Feinde warten nur den Augenblick ab, um den Juden die entscheidende Schlacht und den Todesstoß zti versetzen. Zu diesem Schlage bereiten die „Ruskoje Snamja" und die „Semstschina" ihre zum Glück nicht zahlreichen Kadres vor". Trotz der Tatsache, daß in Odessa bereits eine jüdische Tageszeitung erscheint („Unser Lehen") und eine hebräische Wochenschrift („Haarn") in Vorbereitung ist, gilt das allgemeine Verbot der jüdischen I'resse, das im Juli vorigen Jahres ergangen ist, als nicht aufgehoben. Die genannten Periodica sind nur als Ausnahmen zu betrachten. In Petersburg wurde neuerdings das Verbot der jüdischen Presse sogar auf das jüdische Buch ausgedehnt. Der Verlag „Tog", der bis jetzt nichtperiodische Sammelbücher in jidischer Sprache veröffentlicht hat, mußte seine Tätigkeit einstellen. Es wurde sogar der Verwaltung der jüdischen Gemeinde nicht gestattet, Gebetbücher in hebräischer Sprache herauszugeben. Es wird erwartet, daß in der gegenwärtigen Session der Duma eine Interpellation wegen dieser Schikanen der Militärbehörde eingebracht werden soll. Die JUdlschne Organisafion in Polen. Wir haben bereits in voriger Nummer die Veroidnung erwähnt, mittelst welcher die jüdische Religionsgesellschaft im Warschauer Generalgouvernement organisiert wird. Dieselbe hat folgenden Wortlaut: Verordnung die Organisation der Jüdischen Religionsgesellschaft im Generalgouvernement Warschau betreffend. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die Juden des Generalgouvernements Warschau bilden eine Religkwrsgesellschaft des öffentlichen Rechts. — Die Religionsgesellschan gliedert sich in Gemeinden und Kreisgemeinden. An ihrer Spitze steht der Oberste Rat der Juden. — Die Gemeinden und Kreisgemeinden, sowie die ReltgionsgeseUschaft als solche haben Korporationsrechte und die Befugnis, ein Amtssiegel zu führen. Die Indische Gemeinde. § 2. Die m einer Jüdischen Gemeinde wohnenden Personen jüdischen Glaubens bilden eine jüdische Gemeinde. — Die staatliche Aufsichtsbehörde kann jedoch nach Anhörung des Obersten Rats der Juden mehrere politische Gemeinden zu einer Jüdischen Gemeinde vereinigen oder eine politische Gemeinde m mehrere örtlich getrennte jüdische Gemeinden zerteilen. Aufgaben der jüdischen Gemeinden. § 3. Die jüdische Gemeinde hat unbeschadet der Rechte und Pflichten des Staats und seiner Selstverwaltungskörper folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. die Pflege des religiösen Lebens; 2. die Erziehung der Jugend; 3. die Armenpflege und soziale Fürsorge; ■4. die Verwaltung des Gemeindevermögens; 5. die Aufsicht innerhalb der Gemeinde über alle Einrichtungen und Anstalten, namentlich Synagogen und Betstatten des jüdischen Kultus, über die Kultusvereine (§ 44 ff.) und über die Verwaltung der jüdischen Stiftungen und Wohltätigkeitsvereme. Die jüdische Gemeinde hat insbesondere, soweit nicht dem Bedürfnisse anderweitig genügend Rechnung getragen ist, Synagogen, Ritualbäder und Friedhöfe zhi errichten und zu unterhalten. Sie hat für Beschaffung ritualmäBigen Fleisches Sorge zu tragen. — Es liegt ihr ferner ob, solange nicht dem Bedürfnis anderweitig Rechnung getragen ist durch eine ausreichende Anzahl von Schulen für die Bildung der Jüdischen Jugend Sorge zu tragen. Als Schulen gelten auch Religionsschulen (Ghedenschulen), soweit sie ein genügendes Maß von Elementarunterricht erteilen. Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde und seine Wahl. § 4. Die jüdische Gemeinde wird durch einen Vorstand verwaltet, der aus dem Gemeinderabbiner und aus vier gewählten Mitgliedern besteht. § 5. Der Vorstand wird in direkter und geheimer Wahl aarf die Dauer von vier Jahren nach dem Grundsatz der einlachen St rmm enmeh rh ei t gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das aktive Wahlrecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. jüdische Religion; 2. Vollendung des 25. Lebensjahres; 3. männliches Geschlecht; 4. ununterbrochener Wohnsitz innerhalb der jüdischen Gemeinde seit wenigstens zwei Jahren; 5. Kenntnis im Lesen und Schreiben; 6. Zahlung von Umlagen zur jüdischen Gemeinde. Ziffer 6 findet keine Anwendung auf Personen. die auf Grund ihrer amtlichen Stellung von den Umlagen befreit sind. — Das Wahlrecht ruht während der Dauer des Konkursverfahrens, des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, der Entmündigung und für die Dauer einer Freiheitsstrafe. § 6. Das passive Wahlrecht ist außer den Vor, ausset'Zungen des § 5 an folgende Nachweise geknüpft: 1. Vollendung des 30. Lebensjahres; 2. bürgerliche Unbescholtenheit. § 7. Gegen die Wahl eines Vorstandsmitgliedes;. jedes Gemeindemitglied, das das aktive Wahlrecht otsitzt, wegen Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsrat der Kreisgemeinde. Die Beschwerde ist binnen einer Notirist von 14 Tagen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der öffentlichen Feststellung des Wahlergebnisses. — Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats hat der Beschwerdeführer das Recht der weiteren Beschwerde an den Obersten Rat der Juden. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 14 Tagen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Verfügung des Verwaitungsrats. § 8. Jede Gemeinde hat einen Rabbiner anzustellen, der durch direkte und geheime Wahl der Gememdemitglieder, die das aktive Wahlrecht besitzen, nach dem Grundsatze der einfachen Stimmenmehrheit wird. (Fortsetzung folgt.) Chronik. Zubereitung von Fleischspeisen am Freitag. Angesichts der Ministeria] - Verordnung vom 1. September 1916 über die fleischlosen Tage ergab sich die Frage, ob orthodox-jüdische Familien nach altgewohntem Gebrauch mit Rücksicht auf das religiöse Verbot, Samstag Arbeit zu verrichten, ihre Fleischspeisen bereits Freitag für Samstag zuzubereiten berechtigt sind. Der Verein „Agudas Jisroel" (Jüdischer Verband) wandte sich diesbezüglich an die k. k. n.-ö. Statthalterei, welche dem genannten Verein den Bescheid zukommen ließ, daß an Freitagen nur der Verkauf, die Verabreichung und dei Genuß von Fleisch oder von Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht aber deren Zubereitung verboten ist. Der Verehr „Agudas Jisroel" gab diese authentische Interpretation der angeführten Ministerial - Verordnung stillen Mitgliedern und anderen Glaubensgenossen mit der Bitte bekannt, angesichts dieser Erlaubnis umso strikter das Verbot des Genusses von Fleisch, bezw. daraus zubereiteten Speisen am Freitag einzuhalten. Russische Logik. Dr. J. Rowiraski ersuchte das russische Kultusministerium um die Erlaubnis, ein medizinisches Institut für jüdische Studenten und Studentinnen in Odessa eröffnen zu dürfen. Das Gesuch wurde abgelehnt mit dem Hinweis darauf, daß in Odessa bereits zwei medizinische Reichsfakultäten bestehen. — Daß aber diese zwei Fakultäten jüdische Hörer nur nach der Prozentnorm aufnehmen, verschweigt die Regierung wohlweislich. Der Ausbau der Deutsch-Israelitisch osraanischen Union. Die auf Grund des Beschlusses der Tagung deutscher Juden am 12. Dezember 1915 zu Berlin ins Leben gerufene D. I. O. U. hat sich bekanntlich die Pflege f i eundschaftlicheir Beziehungen zwischen Juden und Gsmanen, die Verbreitung des Verständnisses für die Türkei, sowie die Erleichterung der Niederlassung von Juden auf türkischem Gebiet im Anschluß an die Landesbevölkerung und im Rahmen der osmaniseben Staatsidee zum Zweck gesetzt. Nachdem bereits im ersten Halbjahre ihres Bestehens in verschiedenen Gegenden Deutschlands Ortsgruppen der D. 1. O. U. entstanden waren, macht der Ausbau der Organisation nunmehr seit Herbst 1916, bemerkenswerte Fortschritte. So fand am 10. Oktober im Saale der Repräsentantenversammlung der jüdischen Gemeinde zu Breslau unter dem Vorsitze des Präsidenten der Breslauer Stadtverordneten-Versammlung Justizrat Dr. Heilberg eine Konferenz von Vertretern der jüdischen Gemeinden Schlesiens statt, welche die Bildung von Ortsgruppen sowie eines Sc h lesischen Landes-Komitees der D. I. O. U. beschloß. Diesem Komitee sind die Gamemdevorsitzenden und Rabbiner sowie die übrigen angesehensten Mitglieder der schlesischen Gemeinden beigetreten. Es wurde zunächst eine Werbeaktion durch Versendung eines Aufrufes ins Auge gefaßt. Am 29. Oktober wurde in Stuttgart von dem dortigen Ortskomitee der D I. O. U. unter dem Vorsitze des Oberkirchenrats Dr. Kroner eine Versammlung veranstaltet, der auch Vertreter anderer württembergiseben Gemeinden beiwohnten. Nach Anhörung von Referaten wurde ein Landes- Komitee def ü. 1, O. U. für Württemberg ins Leben gerufen. Im Anschluß an diese VeranstaHmg wurde für den 12. November in Heilbronn eine Versammlung mit Rechtsanwalt Dr. G u m b e 1 als Referenten anberaumt, zum Zweck der Gründung einer Ortsgruppe der D. 1. O. U. Auch in den übrigen Gemeinden Württembergs wird die Bildung von Ortsgruppen vorbereitet. In Essen wurde unter dem Vorsitze des Rechtsanwalts Dr. Abel am 31. Oktober eine besonders zahlreich besuchte Versammlung abgehalten, die eine Ortsgruppe ins Leben rief. Des Weiteren fanden am 1 November im Sitzungssaal der Synagogengemeinde von Düsseldorf unter dem Vorsitz des Gemeindepräsidenten Sanitätsrat Dr. Meyer, am 2. November im Repräsentanteiisaal der Gemeinde von Aachen unter dem Vorsitz des KgL Schulinsipektors Rabbiner Dr. Jaulus, am 5. November in der Rheinland-Loge zu Köln a. Rh. unter dem Vorsitz des Justizrats Dr. Callmann Konferenzen der namhaftesten Mitglieder der betreffenden Gemeinden statt, welche die Bildung von Ortsgruppen und die baldige Veranstaltung von öffentlichen Werbeversammrungen beschlossen. Eine solche iuial am 6. November unter dem Vorsitz von Justizrat Wallach in Duisburg statt. In den oben angetührten Gemeinden wird die Bildung eines Rheinländischen Provinziii-Verbandes der D 1. ü. U. vorbereitet. Ueberau" wird auch die Werbung von Mitgliedern und die Zeichnung von Spenden für den Fonds der D. 1. 0. U. in die Wege geleeitet. Als Vertreter der Zentrale der D. I. O. U. und Referenten beteiligten sich an den letzten Versammlungen teils gemeinsam, teils einzeln, KommerziaJrat G e rson Simon, Dr. Alfred N o s s i g und Baumeister Martin F1 at o w. Die leitenden Ideen der D. I. O. U. fanden überall Verständnis und Beifall. In einer Reihe von Gemeinden sind die früheren Ortsgruppen der Deutschen Konferenzgemeinschaft der „A 11 i a n c e I. U." der D. I. O. U. beigetreten. Neue BUctier. Die Grenzen des Königreichs Polen, dessen Wieutraufrichiung durch die beiden Mittelmächte in feierlicher Form der polnischen Nation zugesagt worden ist, werden allerdings erst später bestimmt werden. Aber auch heute ist es schon möglich, sich ein Bild von dem neuen Königreiche zu machen, wenn man sich den Umiang des Landes* zur Zeit der 1. (1772), 2. (1793) und 3 Teilung (1795), des Großherzogtums Warschau (1815), endlich Kongreß-Polens (1815—1831) ansieht, denn es wird, unter Berüoksichtigunng der heutigen Verhältnisse, die historische Entwicklung sicher auf die Gestaltung des Landes Einfluß haben. In sehr ansprechender Form sind die angeführten geschichtlichen Momente auf der aus Aniaß der Errichtung des Königreichs neu erschienenen, in sieben Farben schön ausgeführten G. Freytags Karte des Königreichs Polen, Galiziens und der angrenzenden deutschen und russischen Gebiete 1 : 2 Mill., 50 : 7ücm groß, Preis mit Porto Kronen 1.60 Mark 1.10 — bei vorheriger Einsendung dieses Betrages von jeder Buchhandlung wie vom Verlage G. Freytag & Berndt, Wien VII., Schottenfeldgasse 62 (Robert Friese, Leipzig, Seebugstraße 96) zu beziehen — zu ersehen. Der Umfang der Karte schließt auch noch ganz Kurland, einen großen Teil russischen Gebietes (bis Kijew) sowie Galizien ein, so daß zur Uebersicht der wahrscheinlich in Menge auftauchende« Grenzkombinatkinen eine genügende Unterlage geboten ist. Nicht unei wähnt sei, daß auch die Kampilinie Mitte November 1916 in der sehr ia\ empfehlenden schönen Karte ge- „Die Länder und Völker der Türkei", von Ewald Banse. Verlag von Georg Westermann, Braunschweig. —- Als „Eine kleine ästhetische Geographie" bezeichnet der Autor sein Buch. Es ist aber viel mehr. Als kleine Ausgabe des Buches ,yDie Türkei", enthält es alles Wissenswerte über dieses interessante Reich, das im Weltkriege wieder eine so große Rolle spielt. Es ist das Buch der Türkei, deren Geographie noch nicht geschr.eben ist. Es ist manches historische und manches politische Wort über die Türkei gefallen, aber es geschah dies ohne hinreichende Kenntnis der Länder und ihrer Bewohner. Es gibt eine große Anzahl von Reiseberichten, jedoch das in ihnen verborgene Material ist zu weitschichtig und liegt dem suchenden Auge zu weit versteckt, als daß es auch nur hn geringsten nutzbar würde. Hier hat die Geographie efezuspringen. Ihre vornehmste Aufgabe ist es, die Emzedketmtmsse über die Länder zuerst zu sammeln und zu ordnen und dann in taktvoller Auswahl untid io geschmackvoller Form darzustellen. Der als bester Kenner des Orients geachtete Autor hat die Türkei auf mehreren Expeditionen bereist und vereinigt sorgfältige Vorstudien mit lebendiger Anschauung w einer hochkultivierten Sprache. Das Werk darf daher nicht mit vergänglichen Eintagsbt»schüren verwechselt werden; Baases Türkei ist vielmehr ein Stiamdwerk, ein Markst ein sowohl m der Kunde von den Ländern der Türkei wie in der Entwicklung geograph^ch-kunstlerischer Schilderung. Ja, es ist das einzige Werk, das ans über die verwickelten Verhältnisse unseres neuen Bundesgenossen unterrichtet, es ist die Brücke von ans m ihm. Des Buch enthält folgende Abschnitte: 1. Die Türkei; 2. Kleinasien; 3. Armenien; 4. Mesopotamien; 5. Syrien; 6. West-Arabien. Heraugetor und verantwortlicher Redakteur: Jonas Kreppet - Buchdruckerei JKelantrich", Wton IX.. PratnergaHe 6. (Verantwortlich S.

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