Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 2 (1916)
- Issue
- 30 (24.8.1916)
- Date
- 1916-08-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Jüdische Korrespondenz Preis per Nummer 10 Heller. ,. r__* „^.t^t «,.4-4. S3iM~**U~ 1—4-_____ Redaktion und Administration: vierteip,fUch*i2o. Wochenblatt für jüdische Interessen, w^, vm. Aiserst^ 55. Nachdruck mit voller Quettuaigabe gestattet Redakteur: Jonas ICreppel. E r s che i n t j e de n D o n n er s t ag *JfT Hb«. 30. Wien, 24. August 1916. 2. Jahrgang. Offener «rief an Mr. Asqxürri. Die Hinrichtung des Kapitäns Fryatt — der ein deutsches U-Boot zu rammen versuchte und später in Gefangen&chaÜ gerißt — hat in England eine ge wallige Aufregungliervorgerufen und auf eine Anfrage im Unterhause haben Sie, Mr. Asquith, die Antwort erteilt, daß die englische .Regierung entschlossen sei, die Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen mit Deutschland nach dem Kriege nicht zu dulden, ehe Genugtuung für die „Ermordung" Fryatts gegeben worden sei. Diese Entrüstung der englischen Regierung macht wohl einen höchst merkwürdigen Eindruck. Die Engländer haben sich im Kriege nicht besonders feinfühlig gezeigt undf nicht bloß die Handlungsweise der „Baralong"-Leute, sowie diejenige der Mannschaft des „King Stephen", die in England allgemeine Zustimmung gefunden haben, sondern auch andere Kriegserscheinungen, die sich schwerlich mit den bestehenden und allgemein geachteten Normen des Völkerrechtes vereinbaren lassen, müßten den Engländern das Recht nehmen, in diesem Falle den Entrüsteten zu spielen. Aber schließlich mag ja vielleicht Kapitän Fryatt nach englischer Auffassung, die doch ganz merkwürdige Blüten zeitigt, seinerzeit das Recht zu seiner Handlungsweise gehabt haben und dessen Hinrichtung mag daher in England tatsächlich als eine Verletzung der völkerrechtlichen Bestimmungen angesehen und beurteilt werden, die Deutschland unbedingt sühnen müßte, bevor es wieder in den Kreis der Kulturvölker aufge- _noHHueft-werden könnte. Was die „Baralong"- und die „King Stephen' -Leute gemacht haben, war schließlich eine Kriegshandlung und „inter arma silet iustitia" — Krieg ist Krieg und Kriegsakte lassen sich nicht immer mit dem Maßstab der Menschlichkeit beurteiLen. Diese Ausrede, die in England gebraucht werde, um das Vorgehen dieser Leute zu rechtfertigen, hinkt wohl furchtbar und dürfte kaum objektiv überzeugen. Aber eine Ausrede ist es immerhin und üie Herren Asquith und Qrey, die die Entfachung des Weltkrieges auf dem Gewissen haben, können unter Umständen auch diese Gewissenslast ertragen. Der Aushungerungskrieg, den England gegen die Mittelmächte proklamierte und mit der größten Rücksichtslosigkeit durchführt — ein Aushungerungskrieg nicht bloß in militärischer Hinsicht, sondern auch gegen die Zivilbevölkerung, gegen Frauen und Kinder — ist eigentlich auch wenig geeignet, den Respekt vor Englands Menschlichkeit und Humanität zu verstärken. Aber auch in dieser Hinsicht ist die englische Regierung vielleicht in der Lage, sich hinter den militärischen Rücksichten zu verstecken und ihre Handlungsweise mit den harten Notwendigkeiten des Krieges zu bemänteln. Die Bemäntelung ist zwar auch diesmal höchst fadenscheinig — aber wir haben es in diesem Kriege bereits gelernt, sehr bescheiden zu sein und an den Begriff „Menschlichkeit" keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. All diese Dinge, die eigentlich das englische Konto moralisch schwer belasten, mögen demnach in den Hintergrund gestellt werden. Wenn aber die englische Regierung den Fall Fryatt derart auffaßt, daß sie die Wiedergutmachung des diesbezüglich angeblich begangenen Unrechtes als Bedingung dafür stellt, den diplomatischen Verkehr mit Deutschland wieder aufzunehmen, daß sie also den Standpunkt vertritt, ein Staat, der sich derartige Verletzungen des Völkerrechtes zuschulden kommen ließ, sei nicht würdig, in den Kreis der Kulturvölker aufgenommen zu werden, so müßte es sich eigentlich einmal näher mit denjenigen krassen Verletzungen des Völkerrechtes beschäftigen, die seitens des englischen Verbündeten, Rußlands, in diesem Kriege geschehen, und sich die Frage vorlegen, ob Rußland würdig ist, als Verbündeter der westlichen „Kulturvölker" zu gelten und als Genosse im Kampf „für Recht und Völkerfreiheit" betrachtet zu werden. Auch hiebei mögen all die Kriegshandlungen der Zarenheere außer Betracht gelassen werden, die mit dem Kriegsverlaufe direkt in Verbindung stehen. Auch dafür möge die zwar hinkende, aber nichtsdestoweniger allgemein akeentierte Ausrede geltend gemacht werden, daß die harten Notwendigkeiten des Krieges dies erforderlich machen. Diese Ausrede kann aber absolut nicht für diejenigen Handlungen gelten, die des Zaren Kosakenhorden in dem seinerzeit zeitweilig besetzten Gebiete Galiziens und der Bukowina gegenüber der Zivilbevölkerung, speziell gegen die Juden, begangen haben und die auch jetzt dortselbst auf der Tagesordnung sind. Das Verschleppen von „Geiseln" aus den Kreisen der Bevölkerung, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, als daß sie ihrem Kaiser und ihrem Vaterlande treu blieben, die Plünderung und Brandschatzung privater Güter, ohne daß seitens der Bevölkerung dazu irgendwelcher Anlaß gegeben wurde, die Schändung von Frauen und Mädchen, die Hirnnordung unschuldiger Bürger — Tatsachen, die vielfach durch glaubwürdige Dokumente und Zeugen erhärtet wurden und werden — für all diese Handlungen kann es keine wie immer geartete Ausrede geben. Das sind Unmenschlichkeiten, Brutalitäten und Urausamkeiten, gegenüber welchen die ■Hinrichtung des Kapitän Fryatt als Kinderspiel erscheinen muß, -selbst wenn dieser Akt tatsächlich so kraß gegen Recht und Gesetz geschehen sein sollte, wie es die englische Regierung behauptet. Und doch schweigt das englische „Gewissen" dazu. Es fällt der englischen Regierung nicht im Geringsten ein, von Rußland eine Sühne, dieser Ungeheuerlichkeiten zu fordern, bevor es in der Kulturweit als gleichwertig anerkannt werden wiu, sondern gerade England ist heute der Verbündete des Zarenreiches und erklärt schon heute den testen Entschluß, es auch nach dem Kriege „für immer' bleiben zu wollen. Nicht einmal die Ausrede, daß es gegenwärtig im Kriege unmöglich ist, die Verbindungen iiiic diesem unmenschlichen Staate zu lösen, wollen Sie, Mr. Asquith und Kollegen, geltend machen. So ohne weiteres werden Eurerseits all die Schandtaten, die die Russen in Galizien und der Bukowina Degangen haben und begehen, ruhig hingenommen, womit Ihr Euch mit denselben solidarisiert und ihnen Euer Placet erteilt. Wie lächerlich muß daher Eure Entrüstung über die Hinrichtung des Kapitäns Fryatt erscheinen, wenn Ihr die Schändungen, Plünderungen, Brandschatzungen und Mördereien der Russen gegenüber der Zivilbevölkerung duldet und stillschweigend billigt! Nie ist mit den Begriffen „Menschlichkeit", „Kultur", „Recht" etc. so arg Mißbrauch getrieben worden, wie in diesem Kriege, der dazu angezettelt wurde, um die Expansionsgelüste gewisser Mächte zu befriedigen und dem gerade seitens dieser Mächte des Mäntelchen eines „Kulturkampfes" angehängt wird. Man ist demnach gegenüber vielem bereits ziemlich abgestumpft geworden und nimmt Dinge ruhig hin, über welche man sich früher gewaltig entrüstet hätte. Aber wenn die englische Regierung noch immer den Mut hat, in einem bestimmten Falle den Entrüsteten zu spielen und für ein angeblich begangenes Unrecht Sühne zu verlangen, dann müßte sie wenigstens dafür sorgen, daß nicht seitens ihrer Verbündeten Ungeheuerlichkeiten begangen werden, die den primitivsten Begriffen der Menschlichkeit ins Gesicht schlagen und die selbst der beste Freund nicht mit einem Mäntelchen der Liebe verdecken darf. Bevor England dafür sorgt, daß Rußland seine Grausamkeiten in Galizien und der Bukowina wieder gut macht, bevor es dafür einsteht, daß das Zarenreich für die Unmenschlichkeiten Sühne gibt, die dessen Kosakenhorden in den besetzten Gebieten verübten und verüben — haben Sie, Mr. Asquith, kein Recht, den Entrüsteten zu spielen und mit Forderungen im Namen der Menschlichkeit und der Gerechtigkeit hervorzutreten. Ihre Entrüstung ist nichts anderes als Heuchelei, darauf berechnet, im neutralen Auslande Effekt zu machen, was allerdings ein vergebliches Bemühen sein dürfte. Spectator. Siädlische Krieg skr eciilanslail für Galizien. Die „Wiener Zeitung" publiziert folgende Regierungsverordnung betreffend die Städtische Kriegskreditanstalt für Galizien: § 1. Die „Städtische Kriegskreditanstalt fiir Galizien", deren Errichtung und Aufgaben durch ein vom Finanzministerium erlassenes Statut geregelt werden, hat den Charakter einer juristischen Person und ist als Kaufmann beim Handelsgericht ihres Sitzes zu protokollieren. § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Ueber die Aufgaben des Institute enthält das Statut folgende Bestimmungen: Die Städtische Kriegskreditanstalt hat die Aufgabe, in den durch Evakuierung oder Invasion betroffenen Teilen Galiziens Kredite gegen Wechselakzepte oder Schuldscheine zu gewähren : 1. an Städte, sowie an städtische Unternehmungen zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben für Investitionen und Aufrechterhaltung des Betriebes; 2. an städtische Hauseigentümer zum Zwecke der Zahlung von rückständigen Annuitäten, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, sowie behufs Ermöglichung der Aufnahme von Hypothekardarlehen zwecks Rückzahlung von Baukrediten; 3. an städtische Gewerbetreibende, Kauileute und an die Angehörigen freier Berufe sowie an ihre Organisationen. Bei der Kreditgewährung ist nur auf jene Schäden Rücksicht zu nehmen, die mittelbar durch Evakuierung oder Invasion verursacht wurden. Darlehen, die den Betrag von 4000 K übersteigen, sind in den unter 2 und 3 angeführten Fällen nur gegen entsprechende Sicherheiten (Pfand, Bürgschaft) zu gewähren. Kredite können gewährt werden: a) an Genossenschaften nur auf Antrag eines uei der Landesbank des Königreiches Galizien akkreditierten Verbandes oder Zentralinstiiuts, uem die kreditwerbende Genossenschah als Mitglied angehört; b) an Handels- und Gewerbetreibende und Kaufleute nur nach Einholung eines Gutachtens des bei dem Landesausschuß bestehenden Patronats für das Kleingewerbe oder einer Sparkasse oder einer Genossenschaft, welche Nebenstelle der Landesbank ist; c) an Angehörige freier Berufe und deren Organisationen, wenn das Darlehen den Betrag von 2U00 Kronen übersteigt, nur nach Einholung eines Gutachtens der zuständigen Berufsorganisation und mangels einer solchen det zuständigen politischen Bezirksbehörde. Die Dauer der Anstalt ist zeitlich in der Weise begrenzt, daß nach Ablauf von 3 Jahren nach Friedensschluß keine neuen Kredite gewährt werden dürfen. Von diesem Zeitpunkt angefangen hat sich die Geschäftsführung auf die Abwicklung der gewährten Kredite zu beschränken. Das Grundkapital der Anstalt beträgt 30 Millionen Kronen und besteht: a) aus einer Einlage der Staatsverwaltung im Betrag von 28 Millionen Kronen, b) aus Einlagen der Städte Krakau und Lemberg von je einer Million Kronen. Diese Städte sind berechtigt, obige Einlagen bis zum Gesamtbetrag von je 500.000 K an andere größere Städte Galiziens zu übertragen; die Mindesteinlage der beiden Landeshauptstädte Krakau und Lemberg hat jedoch unter allen Umständen je 500.000 Kronen zu betragen. Mit der Errichtung dieser Bank ist ein lebhafter Wunsch der jüdischen Bevölkerung Galiziens in Erfüllung gegangen. Der Vierverbanti und die Juden. In einem Bukarester Blatte finden wir folgende beachtenswerte Ausführungen: In jüngster Zeit befaßt sich die Presse des Vierverbandes in auffallender Weise mit der jüdischen Frage. Mit einer gewissen Vorsicht wurde diese Frage von der französischen Presse aufs Tapet gebracht, und die englische Pres-