Mannheim
Compact Memory

Jüdische Korrespondenz · 1916-06-01 · 21 (1.6.1916) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
2 (1916)
Issue
21 (1.6.1916)
Date
1916-06-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3495278-3495300-3495321--0208-3520828
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

8 entity mentions

Seite 4 JUdische Korrespmwlena: Nr. 21. Jüdische Kriegsßilfe. Auf einem großen Meeting, das vor kurzem unter Vorsitz von Dr. 'Magnes in Ncw-York stattfand, wurde beschlossen, wieder größere Summen, welche die Hilfskomitees in Amerika gesammelt haben, für die Notleidenden in den Kriegslandern abzusenden. Es werden IOo.OOÜ Dollar nach Polen, 50.000 Dollar nach Litauen, 100.000 Dollar nach Galizien gelangen. Auch sollen die Juden in Smyrna und die Flüchtlinge in Japan unterstüzt werden. Ausweisung aus Dimijewka. Die Polizei der Kiewer Vorstadt Dimijewka begann alle jüdischen Arbeiter auszuweisen, die sich dort auf Grund des bekannten Erlasses über die Erweiterung des AnSHidiungsrayous niedergelassen hatten. Diese Ausweisung wird damit begründet, daß Dimijewka zur Zeil des erscheinen« dieses trlasses noch nicht als Vorstadt von Kiew, sondern als selbständiges Dorf betrachtet wurde und daher dem fcriuß, der sich nur auf die Niederlassung m den Stauten bezieht, nicht unterliegt. Die russische Heamtenwirtschait. Aus Rußland kommen Nachrichten über neue Judenverfolgungen. Der Petersburger „Birschewija Wjedomosti" zufolge erhielt der Gouverneur in Orel die Nachricht, dati ihm demnächst 150Ü Juden zugeschickt würden, und der Gouverneur in Rjäson wurde ebenfalls von der Ankunft 150Ü vertriebener Juden aus dem Gebiet an der Front unterrichtet. Wenn der Platz nicht ausreiche, sollten die Ueberzühligcn nach dem Gouvernement Kursk abgeschoben werden. — In dem Moskauer „Russkoje Slowo" kann man, wenn mau in russische Verhältnisse eingeweiht ist, erraten, was ein von der Zensur arg mitgenommener Aufsatz über die Vertriebenen als Objekt von Mißbräuchen durch die Behörden enthalten hat. Aus den durch eine Reihe von großen weißen Flecken getrennten Satzteilen erhellt, daß dein Minister des Innern ein Schreiben des Abgeordneten Losehkeit zugegangen ist, das auf die von den Behörden veranlagte verständnislose Austreibung der Bewohner aus den bedrohten Gebieten hinweist. Der Abgeordnete ersuchte den Minister, sein Augenmerk auf diese Mißstände zu richten, damit eine etwaige Wiederholung vermieden werde. Die schutzlosen Juden in Kußland. Der „Frankfurter Zeitung" wird aus Haparanda telegraphiert: Abraham Sokular bat den Dumaabgeordneten 1 nedmann, sich für ihn zu verwenden. Sokular, der seit Beginn des Krieges im russischen Heere dient, zweimal verwundet und mit dem Qeorgs-Kreuz ausgezeichnet worden isi, wohnte während eines Erholungsurlaubes bei seinem. Bruder .in der Nahe von Moskau. Obwohl seine ilciinat von den Deutschen besetzt ist, wurde Uer verwundete Soldat, da er als Jude auf dem Lande kciu Wühnrecut hat, ausgewiesen. Verfolgung im Ausland. In England lief das Gerücht um, daß russische in England lebende Untertanen, ebenso wie es in Frankreich und Italien der Fall ist, nach Rußland abgeschoben werden sollen, soweit sie militärtaugiich sind. Das Mitglied des Unterhauses, Joseph King, teilte jedoch in einem Briefe an „Jewish Chronicle" mit, daß nach seinen genauen Informationen eine solche Maßregel für den Augenblick noch nicht beabsichtigt sei. — Uebrigens hat die russische Regierung auch in der Schweiz an die Polizeibehörde die Aufforderung gerichtet, ihr die Namen und genauen Personalien all der Russen anzugeben, die während der Kriegszeit eine ArmenunterstUtzung erhalten haben oder darum eingekommen sind. Die Schweiz. Polizeibehörde hat das Ansinnen zurückgewiesen, da sie befürchtete, daß diese Auskumt anderen als Armeuzwecken dienen könne. Die Juden des Kaukasus. Die wissenschaftliche Forschung hat die merkwürdige Tatsache nachgewiesen, daß etliche Stämme des Kaukasus jüdischer Abstammung sind. So in erster Linie die Mingrelier, deren Fürsten ihre Abstammung geradewegs aui David zurückführen. Auch die Gebräuche der Osseten, besonders bei Hochzeit und Begräbnis, haben eine auffallende Lieber einstimmung mit dem Althebräischen. Es ist noch gar nicht so lange her, daß nach dem Rechte der Osseten der Bruder eines kinderlos verstorbenen Mannes verpflichtet war, die kinderlose Witwe zu heiraten, eine bekanntlich altjüdische Gesetzesvorschrift. Als Juden haben wir auch die Tschetschenzen zu betrachten, zu denen seinerzeit der berühmte Chamil gehörte, der den Russen um die Mitte des vorigen Jahrhunderts viel zu schaffen machte. Bemerkenswert ist, daß infolge allzu spärlich fließender Quellen bis auf den heutigen Tag das Rätsel noch nicht -gelöst ist, wie jene jüdischen Stämme in den Kaukasus gelangt sind. Möglicherweise haben sie sich von der Südostküste des Schwarzen Meeres dahingezogen, wo Mithridates sie einst angesiedelt hatte. Jedenfalls finden sich Spuren des Judentums im Kaukasus schon vor Alexander dem Großen. Zu erwähnen ist noch, daß jene Judenstämrne sich des Rufes der kühnsten Tapferkeit zu erfreuen haben. Der Preßprozeß Ing. R_ Siricker kontra Dr. S. R. Landau, wegen der galiziscrien FlUcbdtlinge. URTEIL *) des k. k. Landesals Berufungsgerichtes in Wien vom 6. Mai 1916, G. Z. Bl. XV. 362/16 in der Ehrenbeleidigungssache des Ing. Robert Stricker, Mitglied des israeütischen Kultusvorstandes in Wien und Obmann des jüdischen Nationalvereines in Oesterr. gegen die „Neue Natlonal-Zeitung" in Wien. * Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Das k. k. Landesgericht in Wien als Berufungsgericht hat gemäß der die Verhandlung anordnenden Verfügung vom 12. April 1916 am 6. Mai 1916 unter dem Vorsitze des k. k. L. G. R. Dr. Wessely, im Beisein des k. k. L. G. R. Dr. Künstler, des k. k. L. G. R. Dr. Loos und des k. k. L. G. R. Dr. Albrecht als Richter, und des R. P. Kapper als Schriftführer, des Privatanklägers Robert Stricker, Vertr. des P. A. Dr. Immerglück, des Angeklagten Dr. Saul Raphael Landau über die Berufung verhandelt, die der Angeklagte pto. Schuld, Strafe und Nichtigkeit gegen das Urteil des k. k. Bezirksgerichtes Joseistadt in Strafsachen vom 21. Februar 1916 G. Z. U. I. 7131/14/32 ergriffen hatte, und über den Antrag des Angeklagten auf Freispruch und des Vertreters des Privatankläge auf strengere Bestrafung am 6. Mai 1916 zu Recht erkannt: Der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des k. k. Bezirksgerichtes Joseistadt vom 21. Februar 1910 ü. Z. U. I. 7131/14/32 wird Folge gegeben und der Angeklagte von der Anklage, er sei schuldig, als verantwortlicher Redakteur der in Wien herausgegebenen periodischen Druckschrift „Neue National-Zeitung" bei Aufnahme des den Tatbestand des Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre nach § 488 SiG. begründenden Artikels mit der Ucberschriit „Kultusvorsteher Stricker gegen die galizischen Flüchtlinge" in Nummer 20 vom 18. September 1914, Seite 6, Spalte 2, mit dem Wortlaut: „Wir werden von verschiedenen Seiten aufmerksam gemacht, daß sich der zionistische Vorsteher Stricker in sehr abfälliger geradezu feindseliger Weise über die armen Opfer der Kriegsereignisse geäußert hat. In einer Besprechung, welche vor einigen Tagen im Vorstande des jüngst gegründeten „Jüdischen Asylvereines"^stattfand, erklärte Herr Stricker wörtlich: „Mir sind die aufgeputzten Weiber aus Galizien ein Dorn im Auge. — Man muß alles anwenden, um uns die galizischen Flüchtlinge vom Hals zu schaffen." So spricht ein Zionist und Kultusvorsteher. Allerdings hat ein gewißer Herr R., der auch den Kommerzialratstitel führt, diesen Ausführungen beigestimmt. Sonst sind Herr R., ein Agitator des Dr. Oiner und der Zionist Stricker die heftigsten Feinde. — Im Hasse gegen die galizischen Juden finden sie sich — die zwei schönen Seelen!" jene Aufmerksamkeit vernachlässigt zu haben, bei deren pflichtgemäßer Anwendung die Aufnahme des strafbaren Inhaltes der Druckschrift unterblieben wäre, und habe dadurch die Uebertretung nach Art 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, R. G. Bl. Nr. 142 begangen, gemäß § 259/3 St. P. O. freigesprochen. Gründe: Das k. k. Landesgericht als Berufungsgericht hat den dem erstrichterlichen Urteiie zugrundeliegenden Tatbestand auf Grund der Verantwortung des Angeklagten und der Zeugenaussagen als erwiesen angenommen, ist aber gleichwohl unter Stattgebung der Berufung des Angeklagten zu einem freisprechenden Urteile gelangt und zwar in nachstehender Erwägung: Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortung nach Art. III. des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 R. ü. Bl. Nr, 142 ist, daß der inkriminierte Artikel das Vergehen der Ehrenbeleidigung bilden. — Der in Frage stehende Artikel enthält nun einmal die Behauptung, daß eine bestimmte Aeußerung das Privatanklägers erfolgt sei und weiter den Vorwurf einer feindseligen und gehässigen Gesinnung gegen die „armen Opfer der Kriegsereignisse" und die Behauptung der Unvereinbarlichkeit einer solchen Gesinnung mit den Pflichten eines Zionisten. — Daß nun der Privatankläger sich ungefähr im Sinne der im Artikel zitierten Aeußerung tatsächlich geäußert hat, muß als erwiesen angenommen werden, denn der Privatankiäger gibt ja selbst zu, daß er sich abfällig über den Luxus geäußert habe , den jüdische Flüchtlinge in Wien an den Tag legten, und wenn er hieran die Bemerkung knüpfte, man müsse die jüdischen Flüchtlinge „sich vom Halse schaffen" oder eine ähnliche Bemerkung machte, so entsprach dies ja seiner Anschauung hinsichtlich jener Flüchtlinge, deren Luxusentfaltung er abfällig kritisiert hatte. Soweit die Zitierung dieser Aeußerung des Privatanklägers in Frage kommt, liegt somit eine fälschliche *) Bezugnehmend auf unsere Notiz in der No. 18 über der Freispruch des Dr. S. R. Landau in zweiter Instanz von der gegen ihn durch Ing. Robert Stricker, einen der Führer der Wiener Zionisten, Uberreichten Ehrenbeleidigungsklage, veröffentlichen wir nunmehr auch die sehr interessante Begründung dieses Urteils. Anm. der Redaktion. Beschuldigung nicht vor, sondern die Behauptsng, daß der Prfvatanklärer sieh im Wesentliches so geäußert hat, wie dies in dein fraglichen Artikel behauptet wird, erscheint erwiesen. — Was aber den Vorwurf einer feindseligen und gehässigen Gesinnung gegen die armen Opfer der Kriegsereignisse und die Behauptung der Unvereinbarlichkeit einer solchen Gesinnung mit den Pflichten eines Zionisten anbelangt, so konnten diese Aeußerungen nicht als Vorwurf der Feindseligkeit und Gehässigkeit, das ist als Vorwurf verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen ohne Anfühnmg bestimmter Tatsachen im Sinne des § 491 StG. aufgefaßt werden, sondern es erscheinen diese Vorwürfe im Zusammenhange mit der oben zitierten Aeußerung des Privatanklägers nicht als Beschuldigungen einer unsittlichen Handlung; es wird behauptet, der Privatankläger habe eine unehrenhafte und unsittliche Handlung dadurch begangen, daß er die zitierten Bemerkungen in der Versamlung gemacht hat. Der Angeklagte hat die Aeußerung des Privatanklägers im Wesentlicnen richtig wiedergegeben und nicht entstellt, und wenn er nun aus der zitierten Aeußerung die Schlußfolgerung zieht, es ergeben sich aus derselben die feindselige Gesinnung, Gehässigkeit gegen alle galizischen Flüchtlinge, so ist diese Schlußfolgerung keine zwingende. —- Jedem Leser ist vielmehr die Möglichkeit geboten, die Aeußerung des Privatanklägers unbefangen zu beurteilen und zu der Anschauung zu gelangen, daß in der vom Angeklagten zitierten Aeußerung des Privatanklägers von einer feindseligen oder gehässigen Haltung gegen die galizischen i uieiitlinge überhaupt keine Rede ist und daß die abfällige Bemerkung sich nur auf jenen Teil der galizischen Flüchtlinge beziehen könne, die durch Luxus- Entraltung unliebsames Aufsehen hervorrufen. Da nun der Angeklagte durch Zitierung der Äußerung des Privatanülägers die Grundlage seiner Vorwürfe der Feindseligkeit und Gehässigkeit gleichzeitig veröffentlich. u;ia dadurch uk Möglichkeit geboten hat, die Rich- :,„..~,i uii.: üiiriebt.gkeii der vorgebrachten Beschuldigung zu prüfen, kann von einer fälschlichen Beschuldigung und daher auch von dem Tatbestande eines Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre nicht die Rede sein. Mit Rücksicht hierauf liegt daher auch der Tatbestand der Art. III. des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, RGBl. Nr. 142 nicht vor und erfolgte der Freispruch des Angeklagten. W i e n, am 6. Mai 1916. Dr. Wessely. 4 Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Kanzleileiter: Poliak m. p. Neue Büdier. „Der Golem". Roman von Gustav Meyrink. Leipzig, Kurt Wollt Verlag. Mk. 4.50. — Das alte Motiv vom Goitm, jener seibsigekneteten Toniigur, die ein Prager Rabbiner durch einen Zauberspruch zu rätseihatier Dicüstbureitschaft belebte, und die gespenstig noch lange im Juden viertel Prags spukte, wird in Meyrinks Buch phantastisch umgestaltet und vertiefst. Da das 'werk eigentlich ein großer Traum ist, wirkt es stärker als ein Roman, uenn es löst sich von der Wirklichkeit und enselii geheimnisvolle Gründe und Beziehungen der Seelen und Menschenschicksale. So formen sich diese seltsamen Figuren und Abenteuer in kunstvoller Verknüpfung' zu einem der buntesten, spannendsten und gedankentiefsteii Werke der deutschen Literatur. Hat sich doch hier reichste Meyrinksche Phantasie in die dumpfdunkien Enggassen Alt-Prags gepreßt, noch einmal die unter Trambahnen und Autos versinkende Künigstad^ mit Gespensterleben geschmückt. Toller Lokale Luit mischt sich mit dem Weihrauch der herrlichen Kirchen Prags. Die Frömmigkeit der Heiligen und Verbrecher, hoch schaukelnd über der unwandelbaren Beschränktheit der Spießer, und durch die Atmosphäre von Mord, ungerechtem Gefängnis tastet sich im magischen Dunst der Dämon der Stadt: Der Golem. Wir sind Gefangene Meyrinks und seines ethischen Kriminalromans: des visionärsten Phantastenbuchs der letzten zwanzig Jahre. „Die Stadt Rom zu Ende der Renaissance" von Ludwig v. Pastor. Erste bis dritte Auflage. Mit 102 Abbildungen und einem Plan. gr. 8" (XX. u. 136 S.) Freiburg 1916, Herdersche Verlagshandlung. Kartoniert M am Schlüsse der Renaissancezeit. Die Kritik hat ein- 4.50. — Der sechste Band der Papstgeschichte brachte eine auf genauester Einzelkenntnis beruhende, fesselnd geschriebene topographische Schilderung der Stadt Rom stimmig diesen Abschnitt als ein wahres Meisterstück gerühmt und im Interesse der Kunst- und Kulturhistoriker den Wunsch nach einer illustrierten Sonderausgabc geäußert. Das Erscheinen einer solchen wird den weitesten Kreisen willkommen sein, bildet die Schrift doch allen Romfreunden ein vortreffliches Hilfsmittel für ein tieferes Eindringen in die Denkmäler der unvergleichlichen Stadt. „Von der deutschen Westfront". Kriegsbriefe eines neutralen Offiziers von Karl Müller, Oberst der Schweizer Infanterie. 1916. Bielefeld und Leipzig, Verlag von Velhagen & Klasing. — Eine überaus interessante Schilderung von den Kämpfen in den Vogesen, in Lothringen, in den Waldstellungen der Woevre, im Waldgebiet von Combres, am Brückenkopf von St. Mihiel; umso interessanter, als sie von einem neutralen Offizier stammt. Herausgeber und verantwortlicher Redakteur: Joaai KreppeL — Buchdruckerei „Meiantrich", Wien IX. Pramergaste 6. (Verantwortlich S. Grüobnt)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.