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Jüdische Korrespondenz · 1916-04-27 · 16 (27.4.1916) · page 4

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
2 (1916)
Issue
16 (27.4.1916)
Date
1916-04-27
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
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Jüdische Korrespondenz PROSPEKT. Vierte österreichische Kriegsanleihe. Steuerfreie &%% amortisable Staatsanleihe steuerfreie Sy,0 Staatssctiatacsctieine. KUHDflACHUHG. r Bestreitung der Auslagen für a vierte österreidiische Kriegsanleihe L eine vierziftjränrige steuerfreie 57a% «onorlisable Staatsanleihe UL steuerfreie 5'/270, am 1. Juni 1923 zurUck^ahlbare Slaalsscnalzscheine ausgegeben. Der Oes r Kriegsanleihe wird aut ürund der Ergebnisse der I. j 5,000.000 Kronen Die steuerfreie .r amortisable Staatsanleibe ist in eingeteilt und wird in Abschnitten zu 100, 200, 1UÜU, 2000, 10.000 und 20.000 Kronen ausgetertigt. Die stucke sind vom 16. April 1916 datiert und tragen in Faksimile die Unterschritt des k. k. hnanzministers und die Gegenzeichnung des Präsidenten und eines Mitgliedes der StaatsschuldenkoiitroUkommission des Reichsrates. Sie smd in deutscher Sprache ausgestellt; der wesentliche Inhalt des Iextes ist in den Landessprachen beigelugt. Die Schuld' ibungen lauten a n 1. Juni 1916 angefangen i jeden Jahres nachhinein vei Dezember t .1hg i< den Inhaber, werden mit 5'/27o turs Jahr, halbjahrigen Raten am 1. Juni und 1. Denst und sind mit 29 Ooupons. deren erster em laloii versehen, gegen welchen seiner- Kosten oder Oebuhren bei der Staatsisen vom 16. April bis 31. Mai 1916 zci die weiteren Coupons ohne Anrechnnung schuldenkasse erhoben werden können. Di« weiden im Ahrechnungswege vergütet. Die Anleihe wird zum Nennwerte zurückgezahlt und unter Einhaltung nähernd gleichen. Zinsen- und Kapitalszahlung umfassenden Anuuitatenaufwandes Auslosungen getilgt. Die Auslosung wird nach nd tindet im Dezember jeden Jahres, die e Rückzahlung erfolgt an dem der Ausenen werden alljährlich alsbad nach der welchen noch Restanten aushaften. Verden Jahron 1922 bis 19a6 aut <jrund Serien (zu 5.000.000 Kronen) erste Auslosung im Dezember 1921 losung tolgenden 1. Juni. Die ausge Ziehung nebst einer Liste der Seri lautbart werden. Die Verzinsung der zur Ruckzahlung tallig gewordenen Staatsschuldverschreibungen erlischt mit dem Fälligkeitstage des Kapitalsbetrages. Dem k. k. Finanzminister ist das Recht vorbehalten, vom I. Juni 1926 angetaugen die Auslosungen jeweils zu verstarken oder den noch ungetilgten Anleihebetrag ohne Auslosung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zun Nennwerte zurückzuzahlen. Die Kündigung ist in der amtlichen „Wiener Zeitung zu verlautbaren. mentlichen Subskription testgestellt werden. Die Auszahlung der Zinsen sowie die Ruckzahlung des Kapitals der Staatsschuldverschretbungen erfolgt ohne Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzug gegen Einlösung der fälligen Zinsencoupons, beziehungsweise Staatsschuldverschreibungen bei der k, k. Staatsschuldenkasse >u Wien. Die Zmsscheme verjähren binnen sechs Jahren, ausgeloste oder gekündigte Staatsschuldverschreibungen binnen dreißig Jahren vom Fälligkeitstermin an. Der Umsatz der steuertreien 3-\*7u amortisablcn Staatsanleihe unterliegt nicht der Efiektenumsatzsteuer. 11. Die steuerfreien 5'/»7i staatsschatzscheine lauten auf den Inhaber und sind m Abschnitten zu lUüü. 5000, 10.000 und 30.000 Kronen ausgetertigt; sie sind vorn 16. April 1916 datiert und tragen m Faksimile die Unterschrift des k. k. Finanzmimsters und die Gegenzeichnung des Präsidenten und eines Mitgliedes des Staatsschuldenkontrolikommission des Reichsrates. Sie sind in deutscher Sprache ausgestellt; der wesentliche Inhalt des 1 extes ist m den Landessprachen beigeiugi. Die staatsschatzscheine werden mit 5'i-y;« turs Jahr, und zwar vom 1. Juni 1916 angefangen m halbjährigen Raten am 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres nachhinein verzinst uuu am 1. Juni 1923 zurückgezahlt werden. Die stucke sind mit 14 Coupons versehen, deren erster am 1. Dezember 1916 fällig ist. Die Auszahlung der Zinsen und die Kuckzahlung des Kapitals ertolgt ohne jeden Steuer-. Gebuhren- oder sonstigen rtbzug gegen Einlieterung der talligen Zinsencoupons, beziehungsweise Staatsschatzscheine bei der k. k. Slaatsschuldeiikasse m Wien. Die Zinsen vom 16. April bis 31. Mai 1916 werden im Ahrechnungswege vergütet. Der Anspruch aus den Staatsschatzscheinen erlischt durch Verjährung, in Anseuung der Zinsen binnen sechs Jahren, in Ansehung des Kapitals binnen dreiüig Jahren vom Fälligkeitstermin an. Der Umsatz der 5'w» Staatsschatzscheine unterliegt nicht der Etiektenumsatzsteuer. Wien, den 16. April 1916. Der k. k. Finanzminister. Subskriplionseinlcicivmg. Die Subskription beginnt am 17. April 1916 und wird Montag, den 15. Mai 1916, 12 Uhr mittags geschlossen. Zeichnungen können bei nachstehenden Stellen erfolgen: K. k. Postsparkassen- Amt Wien und dessen Sammelstellen (k. k. Postämter), sämtliche Staatskassen und Steuerämter, Oesterreichisch-ungarische Bank, Hauptanstalt Wien, deren Filialen in Oesterreich) in Bosnien und der Herzegowina und deren Expositur in Lublin, Anglo- Oesterr. Bank Wien, Wiener Bank-Verein Wien, k. k. priv. Allgemeine österreichische Boden-Credit-Anstalt Wien, k. k. priv. Oesterr. Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe Wien, Allgemeine Depositenbank Wien, Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft Wien, k. k. priv. Oesterr. Länderbank Wien, k. k. priv. Bank und Wechselstuben-Aktlen-GeseHschaft „Mercur" Wien, Bankhaus S. M. v. Rothschild Wien, Unionbank Wien, k. k. priv. AHgem. Verkehrsbank Wien, Adriatische Bank Triest, Banca Commerciale Trlestina Triest, Bank für Oberösterreich und Salzburg Linz, Bank für Tirol und Vorarlberg Innsbruck, Blelitz-Hlalaer Escompte- und Wechsler-Bank Bielitz, Böhmische Escompte-Bank Prag, Böhmische Industrial-Bank Prag, k. k. priv. Böhmische Unionbank Prag, Galizischc Bank für Handel und Industrie Krakau, Industriebank für das Königreich Gaiizien und Lodomerien samt dem GrofSherzogtum Krakau, Laibacher Kreditbank Laibach, Landesbank des Königreiches Böhmen Prag, Landesbank des Königreiches Gaiizien und Lodomerien mit dem Großherzogtum Krakau, Landwirtschaftliche Creditbank für Böhmen Prag, k. k. priv. Mährische Escomptebank Brünn, Mähiiscli-Ostrauer Handels- und Gewerbebank Mähr. Ostrau, Oesterr. Industrie- und Handelsbank Wien, k. k. priv. Steiermärkische Escompte-Bank Graz, Ustredni banka ceskych spofitelen Prag, Wiener Lombard- und Escomptebank Wien, Zentralbank der deutschen Sparkassen Prag, Zivnostenskä banka Prag und den Inländischen Zweiganstalten dieeser Bankinstitute während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden. Zeichnungen können auch durch Vermittlung andrer Banken sowie von Spar- «assen, Versicherungsgesellschaften, Privatbankiers, Kreditgenossenschaften und ihren Veroändcn erfolgen. 2 Zeichnung gelten folgende Bedingungen: 1. Der Subskriptionspreis beti Jie vierzigjährige steuerfreie 5', iie steuerfreien 5'.V.'„, am 1. Jun 2. Die Zeichnung erfolgt mit Anmeldungsformularen, die bei den vorgenannten en kostenfrei erhältlich sind. Sie kann auch ohne Verwendung eines Anmeldeulares brieflich in folgender Form geschehen: „Auf ürund der kundgemachten Aiimeldungsbedingungen zeichne ich Nom. ........vierte österreichische Kriegsanleihe in vierzigjähriger 5'A.>% amortisabler Staatsanleihe in steuerfreien 5',?"», am 1. Juni 1923 zurückzahlbaren Staatsschatzscheinen verpflichte mich zur Abnahme und Einzahlung gernäli der Zuteilung. Zugleich 2 ich die Einzahlung von.........." Einer jeden Zeichnungsstelle ist mit Genehmigung des Finanzministers vorbe-;n, die Höhe des Betrages jeder einzelnen Zuteilung zu bestimmen. 3. Die Zuteilung wird sobald als möglich nach Schluß der Subskription unter achrichtiguiig der Zeichner erfolgen. 4. Der Anschaffungspreis ist bei Zeichnungen bis K 200 gleich bei der Anu entrichten. Bei Zeichnungen über K 200 sind bei lelduug 16. s Nenv . Jur 1916 md a . Juli 1916 : . September 1916 der Rest des Qcgenw i 1. Jur 1916 2 r früher eingezahlte Beträge 5'/»% Stückzinsen > i 1916 hat der Zeichner die Stückzinsen v u vergüten. s der Anleihe können nur insoweit ier Zeichmingsstelle zulässig ersehe zu geschehen, bei welcher die Zei vergütet. Bei Zahlungen nach dem 1. Juni 1916 an bis zum Zahlungstage zu v 5. Anmeldungen auf bestimmte Abschni riieksichtigt werden, als dies nach Ermessen 6. Die Abnahme hat bei derselben Ste nung erfolgt ist. 7. Bis zur Fertigstellung der definitiven Stücke werden den Zeichnern über Verlangen Interimsscheine ausgefolgt, deren Umtausch in definitive Stücke ohne Anrechnung einer Umtauschgebiihr bei derselben Stelle erfolgt, bei welcher die Interimsscheine ausgegeben wurden. Für die Durchführung der Subskriptionen bei dem k. k. Postsparkassen-Amt in Wien und den von ihm zur Entgegennahme von Zeichnungen ermächtigten Sammelstellen (k. k. Postämtern) gelten die von dem k. k. Postsparkassen-Amt besonders bekanntzugebenden Modalitäten. Die Oesterr.-ungar. Bank und die Kriegsdarlehenskasse gewähren gegen Hinterlegung der Obligationen dieser Kriegsanleihe, beziehungsweise der Interimsscheine als Faustpfand bis zu 75% des Nominalwertes Darlehen zu einem um V» Prozent ermäßigten Zinsfuß, nämlich zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß. Der begünstigte Zinsfuß bleibt für die Dauer des gegenwärtigen Privilegiums der Oesterr.-ungar. Bank, d. i. bis zum 31. Dezember 1917 in Kraft. Die erwähnten zwei Institute gewähren zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß auch auf andere bei ihnen belehnbare Wertpapiere Darlehen, insofern der zu behebende Betrag nachweislich zur Begleichung der auf Grund dieser Einladung subskribierten Summe dient. Für prolongierte solche Darlehen wird gleichfalls die Begünstigung des ermäßigten Zinsfusses, und zwar bis 31. Dezember 1917 eingeräumt. Auf Verlangen wird für Darlehen, welche innerhalb der obigen EinZahlungstermine nachweislich zur Einzahlung der subskribierten Summe aufgenommen werden, an Stelle des jeweiligen Eskomptezinsfusses der fixe Zinsfuß von 5% pro anno bis zum 31. Dezember 1917 gewährt. Ferner werden die Oesterr.-ungar. Bank und die Kriegsdarlehenskasse unter den früher bezeichneten Modalitäten Parteien, welche nachweislich innerhalb der prospektmäßigen Einzahlungstermlne bei einem anderen Kreditinstitute (Bank, Sparkassa, Vorschußkasse usw.) oder bei einer Bankfirma zum Zwecke der Zeichnung dieser Kriegsanleihe ein Darlehen aufgenommen haben, zur Abstattung desselben in der Höhe, bis zu welcher es im Zeitpunkte des Ansuchens nachweislich noch aushaftet, ein neues Darlehen zum fixen Zinsfuß von 5% gewähren und zu diesem fixen Zinsfuß bis 31. Dezember 1917 prolongieren. 9. Die Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die von der Oesterr.-ungar. Bank und der Kriegsdarlehenskasse gemäß Punkt 8 bis zum 31. Dezember 1917 eingeräumten Begünstigungen nach Ablauf dieser Frist von der Notenbank oder einer anderen von der Regierung zu bezeichnenden Anstalt bezüglich der steuerfreien 5'/=?<; amortisablen Staatsanleihe bis 30. Juni 1921 und bezüglich der steuerfreien 5V»9S Staatsschatzscheine bis 30. Juni 1919 gewährt werden. 10. Die Kriegsdarlehenskasse ist ermächtigt, auf Grund des § 6, Punkt 3, der kaiserl. Verordnung vom 19. September 1914, R.-G..B1. Nr. 248, unter Bedachtnahme auf die In der bezogenen kaiserl. Verordnung vorgeschriebenen Gebarungsgrundsätze auch gegen Verpfändung von Hypothekarforderungen, welche die gesetzliche Sicherheit bieten (§ 1374 a. b. G.-B.). Darlehen zu gewähren. WD i April 1916. Herausgeber und verantwortlicher Redakteur: Jons KreppeL — Bachdruckerei Jüehuitrich", Wien IX, Pramersaue 6. (Verantwortlich S. OrMut)

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