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Jüdische Korrespondenz · 1915-10-15 · 9 (15.10.1915) · page 4

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Journal
Jüdische Korrespondenz
Volume
1 (1915)
Issue
9 (15.10.1915)
Date
1915-10-15
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 jüdische Korrespondenz Nr. 9 PROSPEKT. Dritte steuerfreie 5W österr. Kriegsanleihe rückzahlbar am 1. Oktober 1930. Kundmachung. Auf Grund der kais. Verordnung vom 4. August 1914, R. C. BL Nr. 202, betreffend die Vornahme von Kreditoperationen zur Bestreitung der Auslagen für ausserordentliche militärische Vorkehrungen aus Anlass der kriegerischen Verwicklungen, wird eine steuerfreie 5'/2%ige Kriegsanleihe emittiert. Der Gesamtbetrag der Anleihe wird auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen Subskription festgestellt werden. Die Titres der Kriegsanleihe lauten auf den Inhaber und sind in Abschnitten zu 100, 200, 1000, 2000 und lo.ooo Kronen sowie in Abschnitten, welche ein Mehrfaches von 10.000 Kronen betragen, ausgefertigt. Die Stücke sind vom 1. Oktober 1915 datiert und tragen in Faksimile die Unterschrift des k. k. Finanzministers und die Gegenzeichnung des Präsidenten und eines Mitgliedes der Staatsschuldenkontrollkomission des Reichsrates. Sie sind in deutscher Sprache ausgestellt; der wesentliche Inhalt des Textes ist in den Landessprachen beigefügt. Die Kriegsanleihe wird von der k. k. Staatsverwaltung am 1. Oktober 1930 zurückgezahlt werden. Die k. k. Staatsverwaltung behält sich jedoch das Recht vor, die Anleihe auch vor dem 1. Oktober 1930 ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die frühere Rückzahlung kann nur auf Grund einer vorausgegangenen mindestens dreimonatigen Kündigung erfolgen. Diese Kündigung wird in der amtlichen „Wiener Zeitung*' verlautbart. Die Kriegsanleihe wird mit 5^2% f-irs . ahr in '/Jährlichen Raten am 1. Jänner und am 1. Juli eines jeden Jahres nachhinein verzinst. Die Titres sind mit 31 Kupons versehen, deren erster am 1. Jänner 1916 fälliger und deren letzter am 1. Oktober 1930 fälliger je ein vierteljähriger Kupon, während die übrigen 29 je am 1. Jänner und am 1. Juli fälligen Kupons halbjährige sind. Die Auszahlung der Zinsen und die Rückzahlung der Kriegsanleihe erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren- oder sonstigen Abzug gegen Einheferung der fälligen Zinsenkupons, beziehungsweise Anleihetitres bei der k. k. Staatsschuldenkasse in Wien. Der Anspruch aus der Kriegsanleihe erlischt durch Verjährung in Ansehung des Kapitales binnen 30 Jahren, in Ansehung der Zinsen binnen 6 Jahren vom Fälligkeitstermine an. Der Umsatz der 5'/2%igen Kriegsanleihe unterliegt nicht der Effektenumsatzsteuer. WIEN, am 5. Oktober 1915. Der k. k. Finanzminister. Subskriptions-Einladung. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Kundmachung Seiner Exzellenz des Herrn k. k. Finanzministers wird folgendes kundgemacht: Die Subskription beginnt am 7. Oktober 1915 und wird Samstag den 6. November 1915,12 Uhr mittags geschlossen. Zeichnungen können bei nachstehenden Stellen erfolgen: K. k. Postsparkassen-Amt Wien und dessen Sammelstellen (k. k. Postämter), sämtliche Staatskassen und Steuerämter, Oesterreichischungarische Bank, Hauptanstalt Wien sowie deren Filialen in Oesterreich, in Bosnien und der Hercegovina, Anglo-Oester. Bank Wien, Wiener Bank-Verein, k. k. priv. Allgemeine Oesterreichische Boden- Credit-Anstalt Wien, k. k. priv. Oesterr. Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe Wien, Allgemeine Depositen-Bank Wien, Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft Wien, k. k. priv. Oesterr. Länderbank Wien, k. k. priv. Bank und Wechselstuben-Actien-Gesellschaft „Mercur" Wien, Bankhaus S. M. v. Rotschild Wien, Unionbank Wien, k. k. priv. Allgemeine Verkehrsbank Wien, Adriatische Bank Triest, Banca Commerciale Triestina Triest, Bank für Ober-Oesterreich und Salzburg Linz, Bank für Tirol und Vorarlberg Innsbruck, Bielitz-Bialaer Eskompte- und Wechsler-Bank Bielitz, Böhmische Escompte-Bank Prag, Böhmische Industrial-Bank Prag, k. k. priv. Böhmische Unionbank Prag, Galizische Bank für Handel und Industrie Krakau, Industriebank für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Grossherzogtum Krakau, Laibacher Kreditbank Laibach, Landesbank des Königreiches Böhmen Prag, Landesbank des Königreiches Galizien und Lodomerien mit dem Grossherzogtum Krakau, Landwirtschaftliche Creditbank für Böhmen Prag, k. k. priv. Mährische Escomptebank Brünn, Mährisch-Ostrauer Handels- und Gewerbebank Mäh.-Ostrau, Oesterr. Industrie- und Handelsbank Wien, k. k. priv. Steiermärkische Escompte-Bank Graz, Üstredni banka ceskych spofitelen Prag, Wiener Lombard- und Escomptebank Wien, Zentralbank der deutschen Sparkassen Prag, Zivnostenskä banka Prag und den inländischen Zweiganstalten dieser Bank' institute während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden. Zeichnungen können überdies auch durch Vermittlung anderer Banken sowie von Sparkassen, Versicherungsgesellschaften und Privatbankiers erfolgen. Für die Zeichnung gelten folgende Bedingungen: 1. Der Subskriptionspreis beträgt 93.60% zuzüglich der Stückzinsen zu 5^2%, vom 1. Oktober 1915 bis zum Tage der Einzahlung gerechnet. 2. Die Zeichnung erfolgt mit einem Anmeldungsformular, das bei den vorgenannten Stellen kostenfrei erhältlich ist. Sie kann auch ohne Verwendung eines Anmeldeformulares brieflich in folgender Form geschehen: „Auf Grund der kundgemachten Anmeldungsbedingungen zeichne ich Nom. K . . . . 5V2% dritte österreichische Kriegsanleihe und verpflichte mich zur Abnahme und Einzahlung gemäss der Zuteilung. Zugleich leiste ich die Einzahlung von . . . ." Einer jeden Zeichnungsstelle ist mit Genehmigung des Finanzministers vorbehalten, die Höhe des Betrages jeder einzelnen Zuteilung zu bestimmen.; 3. Die Zuteilung wird sobald als möglich nach Schluss der Subskription unter Benachrichtigung der Zeichner erfolgen. 4. Der Anschaffungspreis ist bei Zeichnungen bis K 200 gleich bei der Anmeldung mit dem vollen Betrag zu entrichten. Bei Zeich- Ii nungen über K 200 sind bei der Anmeldung W/o des Nennwerts, am 6. Dezember 1915 und am 5. Jänner 1916 je 20%, am 5. Februar 1916 25% und am 6. März 1916 der Rest des Gegenwerts einzuzahlen. > 5. Anmeldungen auf bestimmte Abschnitte der Anleihe können; nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nach Ermessen der ZeichnungssteUe zulässig erscheint. 6. Die Abnahme hat bei derselben Stelle zu geschehen, bei welcher die Zeichnung erfolgt ist. 7. Bis zu Fertigstellung der definitiven Stücke werden den Zeichnern über Verlangen Interimsscheine ausgefolgt, deren Umtausch in definitive Stücke ohne Anrechnung einer Umtauschgebühr bei derselben Stelle erfolgt, bei welcher die Interimsscheine ausgegeben wurden. Für die Durchführung der Subskriptionen bei dem k. k. Postsparkassen-Amt in Wien und den von ihm zur Entgegennahme von Zeichnungen ermächtigsten Sammelstellen (k. k. Postämtern) gelten die von dem k. k. Postsparkassen-Amt besonders bekanntzugebenden Modalitäten. Die Oesterr.-ungar. Bank und die Kriegsdarlehenskasse gewähren gegen Hinterlegung der Obligationen dieser Kriegsanleihe, bzw. der Interimsscheine als Faustpfand Darlehen zu einem um V2 Prozent ermässigten Zinsfuss, nämlich zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuss. Der begünstige Zinsfuss bleibt für die Dauer des gegenwärtigen Privilegium der Oesterr.-ungar. Bank d. i. bis zum 31. Dezember 1917 in Kraft. Die erwähnten zwei Institute gewähren zum jeweiliger offiziellen Eskomptezinsfuss auch auf andere bei ihnen belehnbare Wertpapiere Darlehen, Insofern der zu behebende Betrag nachweislich zur Begleichung der auf Grund dieser Einladung subskribierten Summe dient Für prolongierte solche Darlehen wird gleichfalls die Begünstigung der ermässigten Zinsfusses, und zwar bis 31. Dezember 1917 eingeräumt Auf Verlangen wird für Darlehen, weiche innerhalb der obigen Einzahlttngstermine nachweislich zur Einzahlung der subskribierten Summe aufgenommen werden, an Stelle des jeweifigea Eskomptezinsfusses der fixe Zmsmss von 5% pro anno bis zum 31. Dezember 1917 gewährt Zur Abstattung von Darlehen, welche nachweislich Innerhalb der obigen Einzahlungste rmine bei einem Kreditinstitute (Bank, Sparkasse, Vorschusskasse usw.) zum Zwecke der Zeichnung dieser : Kriegsanleihe aufgenommen worden, werden von der Oesterr.-ungar. ^Bank und der Kriegsdarlehenskasse neue Darleben zum fixen Ztasfuss von S Prozent gewährt und zu diesem fixen Ziasiuss bis 31. Dezember 1917 prolongiert. Die Kriegsdarlehenskasse ist ermächtigt, auf Grund des § 6, .Punkt 3 der kaiserl. Verordnung vom 19. September 1914, R. G. 81. ffr. 248, unter Bedachtnahme auf die in der bezogenen kaiserl. Verordnung vorgeschriebenen Gebaumgsgruwdsätze auch gegen Versandung von Hypotbekarforderungen, welche die gesetzliche Skäierheft bieten (§ 1374 a. b. G. B ), Darlehen zu gewähren. WIEN, im Oktober 1915. Herausgeber und verantwortlicher Redakteur: Jonas Kreppet. — Bucbdrncfcerei „Mefanttich", Wien Ut, Prwrrgane 6, (Ve*aatwo«tttct) S. Grfiftbat).

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