Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 55 (10.7.1893)
- Date
- 1893-07-10
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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1063 ausländischen Juden.^ Snbem es beit ausländischen Juden erweiterte Rechte bezüglich der Ausdehnung und der Art ihrer kausmännschen Geschäfte gewährte, gicbt ihnen das Gesetz nicht im mindesten persönliche Rechte zum Handeltreiben, da ein fremder Jude, wenn er kaufmännische Geschäfte in Rußland vornehmen will, vorherige Erlaubnitz dazu von den Ministern des Innern, des Aeußeren und der Finanzen einholen muß; erst wenn diese gewährt worden, hat der fremde Jude das Recht, Geschäfte in Rußland zu machen. Eine ganz andere ist die Lage der russischen Juden. In den Provinzen des Territoriums ist es ihnen völlig freigestellt, sich allenthalben in den Handelslisten aufnehmen zu laffen; nur für die außerhalb des Territoriums gelegenen Provinzen legt ihnen das Gesetz gewisse Specialbedingungen auf, um in den Listen der Kaufsmannschaft Ausnahme zu finden So darf der fremde Jude, selbst in den Provinzen des Territoriums, wo bie Juden Aufenthalt nehmen dürfen, keine Handelsgeschäfte vornehmen, ohne vorherige Genehmigung der genannten drei Minister; anderseits muß sich der außerhalb des Territoriums wohnhafte Jude, den gesetzlichen und speciellen Verordnungen fügen, was so viel heißt, als daß ein russischer Jude, um außerhalb des Territoriums Handel zu treiben, sich erst in den Kaufmannslisten 1. Gilde der betreffenden Provinz aufnehmen laffen muß, andernfalls er nur solche Gegenstände verkaufen darf, die er selbst gemacht hat, falls er als richtiger gewerbetreibender Handwerker anerkannt ist. Freilich sind die den russischen Juden gewährten und im Artikel 1171 des Civil-Codex genannten Rechte, nicht auf fremde Juden zu übertragen. Zudem sind die fremden Juden, welche ohne vorherige Erlaubuiß im Lande kaufmännische Geschäfte vorgcnommen. nicht nur der im ersten Theil des Artikels H69 des Civil-Codex angeführten Strafe ausgesetzt, sondern auch noch einer Verwaltungsmaßregel, de Landesausweisung, wenn die Localbehörde dies für nöthig hält. Anbei noch verschiedene andere Erlaffe oder Beschlüsse, wie sie der Odesski Listok und der Woskhod bringen. Der Ministerrath hat einen Beschluß des Justizministers gutgeheißen, der dahin geht, daß die Zahl der jüdischen Advocaten, denen das Recht zusteht, vor Gericht zu vertheidigen, auf 10°/,, zu beschränken ist. Der Rath hat auch die Ausweisung der jüdischen Advocaten von dem Ressort des Apellhofes zu Warschau gutgeheißen. Es ist bekannt, daß die lu Provinzen des ehemaligen polnischen Reiches zum Reffort des Warschauer Apellhofes gehören. Erlaß des Senats. — Haben die Adoptivkinder der Juden das Aufenthaltsrecht außerhalb des Territoriums, wenn ihre Eltern dieses Recht besitzen? Der Senat hat diese Frage verneinend beantwortet. Also dürfen angenommene Kinder von solchen Juden, welche das gesetzmäßige Aufenthaltsrecht außerhalb des Territoriums besitzen, sich nur dann dort wederlaffen, wenn sie persönlich dieses Recht besitzen. Erlaß des Ministers des Innern. — Der Minister des Innern hat beschlossen, daß angesichts der zunehmenden Zahl von Juden und Jüdinnen, welche Aufnahme beantragen in den Anstalten zur Ausbildung für Chirurgie - Gehilfen, Zahnärzte, Hebammen und andern Anstalten für besondere Ausbildung, Candidaten jüdischer Confession in Zukunft nur in demselben Verhältnis Aufnahme finden sollen, wie in den öffentlichen Unterrichts-Anstalten, welche unter dem Unterrichtsministerium stehen, das heißt, zu 3°/n in den beiden Hauptstädten, und zu 5°/0 in allen andern Städten außerhalb des Territoriums. UM" E n i f i fi t «, ir Für den folgenden Theil ist die Rednetion nicht verantwortlich. i fVii der hicsigku jüdischen Gemeinde ist die Stelle für T} einen geschulten Cantor, der zugleich geprüfter Ele- (2/ meutarlehrer ist, zu besetzen. Gehalt bet freier Dienstwohnung als Lehrer 1050 M., als Cantor 1050 M. p. a. Bewelber mit guter Stimme und angenehmem Vortrag wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse an den Unterzeichneten wenden. Gewünscht wird, daß der Bewerber auch guter Bal Kore ist. Czarnikarr, 7. Juli 1893. 4490) Der Borstaud der jüdischen Gemeinde: — iWi’xattöcr Gotjn. I fFJinem ordentlichen, braven junge» Manne, Metzger, (religiös) ist Krankheitshalber Gelegenheit geboten, in einer Großstadt mit 5000 Mark als Theilhaber in eine bedeutende Metzgerei u. Wurstfabrik einzutreten. Offerten unter Nr. 4482 an die Exped. d. Bl. erbeten. <?>ie Gemeinde Tha If a n g b. Trier sucht baldigst einen Clementarlehrer, Cantor und Schochet. Fixum 750 M., Nebenverdienst ca. 300 M. bei freier Wohnung und Heizung. Nur seminaristisch gebildete n. stimmbegabte Bewerber wollen sich wenden an den Borstand. (4484! /2?tn Mädchen, Waise, 24 Jahre alt, welches in der Haushaltung, in Handarbeiten, sowie im Kochen tüchtig ist, sucht passende Stellung zur Stütze der Hausfrau. Frco.-Offerten unter LI. G. postlagernd Bamberg erbeten. (4479 /Ein Junge, 15 Jahre a;t, stark und kräftig, will als Lehrling bei einem Metzger eintreten, am liebsten bei einem solchen in einer bapr. Stadt. Freie (Station erwünscht. Offerten unter 8. LI. 4475 an die Exped. d. Bl. erb. /Ein ordentlicher, braver Junge, welcher ^2, die Metzgerei erlernen will, kann sofort eintreten bei Leopold Schiff, Metzger, Büdingen, 4476) Ober Hessen. uche per sofort ein isr. Mädchen, welches kochen kann und die Hausarbeit versteht. Nur solche mit guten Zeugnissen wollen sich melden. Offerten unter Nr. 4380 befördert die Expedition dieses Blattes. /Eine tüchtige Köchin gegen hohen Lohn ^2, gesucht. 4478) I. Strauß, Solingen.