Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 30 (1889)
- Issue
- Heft 87 (7.11.1889)
- Date
- 1889-11-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1495 Februar 1876, welcher folgendermaßen lautet: „Wer öffentlich eine der christlichen Kirchen, oder eine andere mitKorporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets bestehende Religionsgesellschast, oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft." Da die von dem jüdischen Religionsgesetze gebotenen Institutionen und Hebungen, Einrichtungen oder Gebräuche der jüdischen Religionsgesellschasten bilden, so ist auch dem Judenthum ftaatsseitig der gleiche Schutz wie dem Christenthum gewährleistet. Das Gesetz vom 28. Juli 1876 garantirt auch deu Juden die volle Gewissensfreiheit. § 1 desselben lautet: „Es ist jedem Juden gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthum) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen Religions-Gemeinde (jüdischen Kultusgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde, israelitischen Religionsgemeinde) auszutreten, welcher er auf Grund eines Gesetzes, eines Gewohnheitsrechts, oder einer Verwaltungsvorschrift angehört. Ein Jude, welcher von dieser Befngniß Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in den Bezirk einer anderen Syuagogen-Gemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde, wenn er derselben vor oder bei seinem Einzüge eine schriftliche dahin gerichtete Erklärung, daß er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgibt." § 8 dieses Gesetzes lantet: „Vereinigen sich die Ausgetretenen Behufs dauernder Einrichtung eines besonderen Gottesdienstes, so können denselben durch Königliche Verordnung die Rechte einer Synagogen-Gemeinde beigclegt werden"; und § 9: „Hinsichtlich des Austritts aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judenthum) bleibt es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche." Es ist demnach auch in dieser Hinsicht das Judcnthum dem Christenthum und der Jude bem Christen völlig gleichgestellt, und es liegt gar kein Grund vor an die Legislatur das Ansinnen zu stellen, in dieser Richtung Erweiterungen oder Beschränkungen vorzunehmen. Es soll aber den vielfachen Anfeindungen und Beleidigungen der Juden und des Jndenthums, wie solche von der antisemitischen Bewegung in Wort und Schrift ausgehen, nach der vorliegenden Schrift aus dem Grunde nicht wirksam entgegengetreten werden können, weil es an einer staatlich bestellten Centralbehörde des Judenthums in Preussen fehlt. Zum Erweise dieser Behauptung werden folgende Thatsachen angeführt. - Im Jahre 1876 hatte der Stadtgerichtsrath Wilmanns in Berlin eine Schrift unter dem Titel „Die goldene Internationale" herausgegeben, in welcher der Rohling'sche „Talmudjude" gegen das Judenthum und die Juden verwerthet wurde. Der Vorstand der Berliner Synagogengemeinde richtete eine Denunziation dieses Pamphlets an den Justizminister, welcher dieselbe dem zuständigen Staatsanwalt zur weiteren Veranlassung überwies. Dieser lehnte jedoch die Einleitung eines Verfahrens gegen den Verfasser ab, da er in der Schrift nicht die Kriterien einer Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft, i. e. des Judenthums erkennen könne. Auf die Vorstandsseitig erfolgte Beschwerde bei dem Ober-Staatsanwalt gelangte eine ablehnende Bescheidung mit der Begründung, daß die Schrift sich nicht gegen die Juden, sondern gegen das Judenthum „als sozialpolitische Erscheinung" wende. Es ist hier nicht der Ort, diese motivirten Erklärungen des Staatsanwalts und Ober-Staatsanwalts auf ihre Richtigkeit zu prüfen. In dem vorliegenden Werke wird die Rechtsauffassung des Ober-Staatsauwalts als irrthümlich bezeichnet. Wie aber die Staats- und Ober-Staatsanwaltschaft eine andere Rechtsauffaffung hätten haben müffen, wenn etwa ein israelitisches Konsistorium für die preussische Monarchie existire, ist uns unerfindlich. Im September 1878 stellte der Vorstand der Berliner Synagogengemeinde den Antrag zur strafrechtlichen Verfolgung oes Verfassers eines Hetzartikels. Der Angeklagte wurde aber von dem Kammergerichte freigesprochen, weil der Artikel einerseits nicht mit Sicherheit das Bewußtsein erkennen lasse, daß die Anreizung zu Gewaltthätigkeit führen und durch diese der öffentliche Frieden gefährdet werden könne, andererseits aber auch keine strafbare Beleidigung enthalte, „weil die beleidigenden Angriffe die Stammeseigenthümlichkeit der Juden im Allgemeinen zum Gegenstände haben, ein bestimmt begrenzter Personenkreis, deren Mitglieder als Individuen beleidigt sind, nicht erkennbar ist." In diesem Falle ist also dem Anträge des Vorstandes der Berliner Synagogen-Gemeinde seitens der Staatsanwaltschaft Folge gegeben werden; das Gericht aber erkannte in dem unter Anklage gestellten Artikel keine strafrechtlich zu ahnende Handlung. Es ist auch hierbei nicht ersichtlich, warum der Gerichtshof ein anderes Urtheil hätte schöpfen müssen, falls eine staatlich anerkannte Centralbehörde und ein Sraatsjudenthum in Preußeil vorhanden wären. Wenn lediglich die Stammeseigenthümlichkeiten der Juden, wie das Kammerge-