Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 3 (1905)
- Issue
- Heft 48 (15.12.1905)
- Date
- 1905-12-15
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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gitan&fntUv ZslttlitWs foinilicnblitt. KedaKtto» wob chefchaftsstelle: Frankfurt a. M.. LeUigtreuzgaffe 52, Ecke Llapperfeldstraße ‘getefou 10507. Herausgever: Kaks Geis. - Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnementspreis pro Vierteljahr: In Frankfurt a. M. Mk. 1.— frei ins Haus. Bei der Post abonniert im In- und Ausland Mk. 1,02 (einschließlich Bestellgebühr). Unter Streifband bezogen: Deutschland und Oesterreich-Ungarn.Mk. 1,50, sonstige Länder Mk. 2.— Jnsertionspreise: Die viergespaltene Petitzeile. 25 Pfg. Die Reklamezeile. 100 .. Platz- und Daten-Borschrift ohne Verbindlichkeit. Beilagen: Preis nach Uebereinkunft. 3. Jahrgang. Freitag, de» 17. Lislev 5666 (1s. Dezember 1905).No. 48. Inhalt des Hauptblattes. Artikel: Das Schulunterhaltungsgesetz und die Juden. — Die Woche. — Aus aller Welt. — Aus den Vereinen. — Feuilleton: Vordem Untersuchungsrichter. — Familiennachrichten. — Barmizwohs. Das Schulunterhaltungsgeset; und die Inden. Von Baruch Stern, Frankfurt a. M.; Am 13. Mai 1904 nahm das preußische Abgeordnetenhaus den bekannten Kompromißantrag der Konservativen und Nationalliberalen an, durch den die Regierung aufgefordert wurde, dem Landtage baldigst ein Gesetz zur Regelung der Schulunterhaltnngspflicht vorzulegen. In Ansehung der konfessionellen Verhältnisse sollte unter Berücksichtigung des Art. 24, Ms. 1 der Verfassung*) der Gesetzentwurf auf den folgenden Grundsätzen aufgebaut sein: - 1. In der Regel sollen die Schüler derselben Konfession angehören und von Lehrern ihrer Konfession^ unterrichtet werden. Ausnahmen sollen nur aus nationalen Rücksichten zulässig sein oder wo es der historischen Entwicklung entspricht. 2. Lehrer, die zur Erteilung des Religionsunterrichts sür konfessionelle Minderheiten an Schulen anderer Konfession angestellt sind, dürfen voll beschäftigt werden. 3. Erreicht die Zahl der schulpflichtigen Kinder einer Minderheit eine angemessene Höhe, fo hat die Minderheit Anspruch auf Einrichtung einer Schule ihrer Konfession. Die liberalen Parteien, insbesondere aber auch die preußischen Lehrer, sahen dem Gesetzentwürfe aus naheliegenden Gründen mit gemischten Gefühlen und banger Erwartung entgegen. Aber alle an der Entwicklung einer lebenskräftigen jüdischen Schule interessierten Kreise — und nicht zum wenigsten die jüd. Lehrer.— setzten große Hoffnungen auf den Entwurf. Konnten sie doch mit Recht aus der ehrlichen Verwirklichung des Kompromißantrags eine Förderung des jüdischen Schulwesens, eine bessere Ausgestaltung der schon bestehenden Schulen, einen Ansporn zur Errichtung neuer und ganz besonders eine Kräftigung des um seine Erhaltung schwer ringenden Lehrerstandes erwarten. Alle diese Hoffnungen werden durch den Entwurf schwer getäuscht. Tenn er überträgt die seit Jahren geübte Praxis, die Juden auf allen Zweigen der staatlichen Verwaltung zurückzusetzen und, ohne das.Gesetz von 1869 aufzuheben, sie tatsächlich als Staatsbürger minderen Grades zu behandeln, auch auf das Gebiet der Schule in einem Maße, das man in keiner Weise vorherahnen konnte. ' Tie gegenwärtige Rechtslage der Schulverfassungin Preußen, soweit die Juden in Frage kommen, ist durchaus nicht ungünstig. In den altpreutzischen Provinzen gab es bisher als Träger der öffentlichen Schullasten neben den politischen Gemeinden auch noch sogen. Schulsozietäten, d. h. eine gewisse, durch Gesetz oder Herkommen näher bezeichnete Klasse von Einwohnern eines Bezirks bildete eine eigene, mit juristischen Rechten ausgestattete Korporation, die die öffentlichen Schulen selbständig aus eigenen Mitteln zu unterhalten hatten, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Unterstützung aus Staats- oder anderen Mitteln besaßen. *) Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die.konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. - Nun waren nach dem bisher geltenden Rechte und auf Grund des Gesetzes von 1847 die Juden im allgemeinen berechtigt, besondere öffentliche, auf jüdische Kinder beschränkte Schulen zu errichten und wurden dann in der Regel von den Beiträgen für die ösfcntlichen Schulen befreit. § 67, Abs. 3 des Gesetzes von 1847 bestimmt: Wo die Unterhaltung der Ortschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde ist, haben )ie Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine nach ihrem Steuerbetrage zu bemessende Beihilfe ans Kommunalinitteln zu fordern. Bon Entrichtung des Schulgeldes und von unmittelbaren persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der öffentlichen Ortsschulen werden sie dann befreit. Bon den neuen Provinzen kommen sür die Juden besonders die Provinz Hannover und der Regierungsbezirk Cassel in Betracht. In Hannover, wo die Verhältnisse der Entwicklung des jüdischen Schulwesens recht güntig waren, bleibt es nach dem Entwurf bei den bisjerigen Bestimmungen über die Unterstützung der iüd. Schulen aus Mitteln der Provin z. Im Reg.-Bez, Lasse!, dem Gebiete des ehemaligen Kurhessens, haben die Juden das Recht zur Errichtung eigener Schulen. Davon haben sie sehr erfreulichen Gebrauch gemacht, trotzdem sie keinen Anspruch auf Unterstützung haben, vielmehr wie jeder andere Ortsbürger zu den Ortsschulen ihre Beiträge leisten müssen. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestinimungen gab es im Jahre 1903 in Preußen 110 von Synagogen - Gemeinden und 103 von besonderen jüdischen Schulsozietäten unterhaltene össentliche Volksschulen. Eine Verpflichtung der politischen Gemeinden zur Einrichtung jüdischer Schulen besteht bis jetzt nicht, doch gab es im Jahre 1903 in Preußen 28 von bürgerlichen Gemeinden freiwillig unterhaltene Schulen. Tie Ortsgemeinden sind auch nicht verpflichtet, für den Religionsunterricht der Juden zu sorgen, es ist das vielmehr in der Regel Sache der Synagogen-Äemeinde; doch haben sich in einzelnen Fällen bürgerliche Gemeinden der Fürsorge für den jüdischen Religionsunterricht nicht entzogen. — Vielfach bestehen auch Schulen, die nach Maßgabe ihrer besonderen Verfassung mit jüdischen und christlichen Kräften zu besetzen sind. Sie entstanden aus der Verschmelzung christlicher und jüdischer Schulsozietäten; 1903 waren in den Ostprovinzen 26 solcher Schulen vorhanden. Nicht ohne Interesse ist es nun, zu sehen, welche Stellung der vielgeschmähte Zedlitz'sche Schulgesetzentwurf von 1892 den jüdischen Schulen gegenüber einnahm. Wie der vorliegende Gesetzentwurf erklärte auch Zedlitz die politische Gemeinde znm Träger aller Rechtsverhältnisse der öffentlichen Schulen, also auch der Schullasten. Die Schulen waren prinzipiell auf Grundlage des Art. 24 der Verfassung und einer Bestimmung ähnlich der Ziffer 1 des Kompromiß-Antrags (s. o.) errichtet worden. Wo die Zahl der Schulkinder einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft — und dazu waren nach einer ausdrücklichen Bemerkung der Begründung des Gesetzes die Juden zu rechnen — über 30 stieg, konnte, wo sie über 60 stieg, mußte die Errichtung einer besonderen Volksschule für dieselben angeordnct werden. Kein Kind, das einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft angehört, sollte grundsätzlich ohne Religionsunterricht durch einen Lehrer seiner Religion bleiben. Wenn Kinder verschiedener staatlich anerkannter Religionsgesellschasten in einer Schule vereinigt waren, so mußte sür die Angehörigen jeder Konfession ein besonderer Religionsunterricht eingerichtet werden, sobald ihre Zahl 15 betrug. Im Goßlerschen Entwurf K bedurfte es in diesem Falle bei nichtchristlichen cn eines Antrags der zuständigen Organe der Religionsgesellschast und des Nachweises eines sür die Erteilung des Unterrichts befähigten Lehrers. Tie Juden waren also mit den anderen Konfessionen völlig gleichberechtigt. —.Auch Bosse, so sehr — oder vielleicht weil — er die Anstellung jüdischer Lehrkräfte an Simultanschulen verhinderte, suchte das jüdische Schulwesen und die Stellung der jüdischen Religionslehrer zu heben, in seinem Streben kräftig unterstützt von seinem obersten Beamten für das Bolksschulwesen, dem Ministerialdirektor Exz. Kügler. Vielversprechende Ansätze zu einer Besserung der Verhältnisse zeigten sich überall, als Bosse, und bald nach ihm Kügler, aus dem Ministerium schied. Betrachten >vir nun die Bestimmungen des neue» Schulunterhaltungsgesetzes, so falle» die gewaltigen Unterschiede in der Behandlung der Juden zwischen 1892 und 1905 ohne weiteres klar ins Auge. Wie in den vorhergehenden Gesetzentwürfen wird auch in dem vorliegenden grundsätzlich bestimmt: Träger der Lasten für die öffentlichen Schulen ist einzig und allein die politische Gemeinde oder der aus politischen Gemeinden zusammengesetzte Gesamtschulverband, alle entgegenstehenden bisherigen Bestimmungen treten außer Krast. Tie össentliche;» Volksschulen sind so einzurichten, daß evangelische und katholische Kinder in der Regel durch einen Lehrer ihrer Konfession unterrichtet werden. (§ 18.) Beträgt in solchen rein konfess. Schulen die Zahl der einheimischen Kinder einer evangelischen oder katholischen Minderheit mindestens 12, so ist für diese dauernd ein besonderer Religionsunterricht einzurichten (§ 21, 1), auch wenn die Schulunterhaltungspflichtigen leistungsunfähig sein sollten. Eventuell ist eine Lehrkraft dieser christlichen Minorität anzustellen, die auch mit der Erteilung anderweitcn Unterrichts zu betrauen ist. — Es können auch die s og e n a n n t e n S i m u l t a n s ch u l e n beibehalten od. neue errichtet werden; aber an solchen öffentlichen S i in u l t a n - B o l k s s ch u l e n dürfe» nur evangelische oder katholische Lehrer angestellt werden (§ 20, 22). Beträgt in einer konfessionell gemeinschaftliche» (Simultan-) Schule oder in einer rein konfessionelle» Schule die Zahl der Kinder einer evangel. oder kathol. Minderheit fünf Jahre hindurch in Landgemeinden über 60, in Städten und Landgemeinden über 5000 Einwohner über 120, so ist auf Antrag der gesetzlichen Vertreter von 60 bezw. 120 dieser Kinder für diese eine eigene konfessionelle Schule einzurichten, wenn eine derartige Schule nicht bereits an dem Ort« besteht, auch wenn die Schulunterhaltungspflichtigen leistungsunfähig sein sollten. (§ 23.) Ganz anders sehen die Bestimmungen des § 24 für die Juden aus. Ta heißt es in Ms. 1: Den Schulverbänden b l e i b t e s überlassen, die vorhandenen öffentlichen jüdischen Schulen zu erhalten oder bei der Aufsichtsbehörde ihre Auflösung zu beantragen. (Also auch dann, wenn 60 bezw. 120 jüd. Schulkinder vorhanden sind.) Abs. 2 bestimmt: Ten Schulverbänden bleibt es überlassen, ausschließlich für die jüdischen Kinder lediglich mit jüdischen.Lehrkräften zu besetzende öffentliche Volksschulen neu zu errichten (also eine fakultative Bestimmung, auch wenn 60 bezw. 120 jüd. Schüler vorhanden sind; die gesetzlichen Vertreter haben kein Antragsrecht wie die Evangelischen und Katholiken.) Abs. 3 ordnet an, daß die Schulverbände das Recht haben, die. oben erwähnten jüdisch-christlichen Schulen je nach ihrem Ermessen in besondere christliche und jüdische Schulen zu teilen. (Und wahrscheinlich dann später nach Ms. 1 die Auslösung der jüdischen Schulen zu dekretieren; wenigstens fehlt eine Bestimmung, die das verbietet.) Abs. 4 überläßt es den Schulverbänden, da, wo es bisher geschehen ist, auch ferner für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder zu sorgen. (Bei Evangelischen und Katholischen muß für 12 Kinder der Schulverbanb den Religions-Unterricht bezahlen.) Ms. 5, der einzige Lichtpunkt in diesem Paragraphen, läßt für die Provinz Hannover die alten, günstigen Bedingungen weiter bestehen. Tie sür das große Publikum wohl markanteste der neuen Bestimmungen ist die über die sogenan »-