Der junge Jude
- Journal
- Der junge Jude
- Volume
- 2 (1929-1930)
- Issue
- Heft 2 (Juni 1929)
- Date
- 1929-06-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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ERKAUFT ODER ERARBEITET Die Lehre von Chederah In der jüdischen Privat-Kolonie Chederah brach vor einiger Zeit zwischen den jüdischen Kolonisten und den Beduinen, die den Boden der Kolonisten bearbeitet haben, ein Streit über den Besitz des sogenannten Infiatbodens bei Chederah aus. Der Streit um den Infiatboden in Chederah deckt von neuem eine der ernstesten Gefahren auf, die sich bei dem Bodenerwerb in Palästina durch Juden zeigt und vor der die jüdische Arbeiterbewegung in Palästina schon 25 Jahre warnt. Eines der entscheidendsten politischen Motive (abgesehen von den wirtschaftlichen und kolonisatorischen,) die der jüdische Arbeiter vom ersten Tage an für den Kampf um die Eroberung der Arbeit in den Privat-Kolonien angeführt hat, war, daß der Boden im allgemeinen nicht durch Geld erworben wird, sondern durch Aibeit, und daß die wirklichen politischen Besitzer unseres Bodens in Palästina diejenigen sein werden, die ihn bearbeiten, und nicht diejenigen, in deren Herrschaft ein Kaufvertrag über den Boden liegt. Unaufhörlich bemühen wir uns, dieses klar zu machen, und nur die Feindschaft gegenüber dem jüdischen Arbeiter auf der einen Seite und der wirtschaftliche Egoismus auf der anderen Seite hinderte die Kolonisten daran, diese bitterernste Wahrheit anzuerkennen. Man hat den jüdischen Arbeiter ausgelacht im Gefühl einer Scheinsicherheit. Es ist möglich, daß bei dem Streit um den Infiatboden ein politische Hetze ihre Bolle spielte, aber die Hetze allein wäre nicht entscheidend. Auch ohne diese Hetze kann im Bewußtsein der Beduinen und in ihrer primitiven Rechtskenntnis ein Anspruch auf den Boden entstehen, den sie und ihre Kinder zwei Generationen lang bearbeiten, auch wenn die Kolonisten von Chederah Besitztitel auf den Boden haben und wenn auch diese Beduinen den Boden als Pächter oder Tagelöhner bearbeiten. Ein Kuschan (Besitztitel) allein bedeutet recht wenig. Sogar das türkische Gesetz, das unter fast feudalen Eigentumsverhältnissen geschaffen wurde, bestimmt, daß derjenige, der den Boden besitzt und ihn drei Jahre lang nicht bearbeitet, sein Eigentumsrecht verliert. Von den drei Formen des Bodenerwerbs, die es gibt: Gewaltsame Eroberung, Kauf und Besitznahme durch Arbeit ist der Kauf die schwächste. Eine gewaltsame Eroberung bleibt nur so lange in Geltung, als die Gewalt existiert. Die einzige Eroberung, die eine Dauergeltung hat, ist die Eroberung durch Arbeit. Die Wirtschafts- und Sozial-Geschichte kennt unzählige Beispiele, die die Eichtigkeit dieser These beweisen. All die Wechsel im Bodenbesitz im Verlauf der letzten Jahrhunderte zeigen diesen normalen Prozeß, indem das Besitzrecht auf den Boden von denjenigen, die den Boden mit Waffengewalt, durch Erbschaft oder Geld besessen haben, auf die übergegangen ist, die ihn kraft ihrer Arbeit okkupiert haben. Wären die Bauern von Chederah in der Lage, in ihrem Memorandum an die Begierung darauf hinzuweisen, daß den strittigen Boden sie selbst oder mindestens jüdische Arbeiter zwei Generationen oder auch nur eine halbe bearbeiteten, so gäbe es für die Begierung hier kein Problem, und das Becht des Besitzes der Bauern von Chederah hätte überhaupt keiner juristischen Verteidigung bedurft. Weder die Beduinen aus Infiat noch irgend ein anderer Mensch käme dazu, einen Besitzanspruch zu stellen. Wiewohl es uns leid tut, dies zu sagen, so muß es doch gesagt werden; das Memorandum, das die Bauern aus Chederah der Begierung überreichten, kräftigt nicht sonderlich ihre Position. Es stützt sich lediglich auf juristiscne Transaktionen und es bestätigt offen die Tatsache, daß „diejenigenAraber, die jetzt absurde Ansprüche auf den Infiat-Boden an- 56