Jüdische Korrespondenz
- Journal
- Jüdische Korrespondenz
- Volume
- 6 (1920)
- Issue
- 23 (25.6.1920)
- Date
- 1920-06-25
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 8 Jüdische Korrespondenz Nr. 23 Zionisten und Gstjuden. Unsere Mitteilungen über die seinerzeitigen Aeußernngen des Abgeordneten Stricker gegen die Flüchtlinge haben in den weitesten Kreisen das lebhafteste Aufsehen erregt. Wie zu erwarten war, wird die Geschichte zionistischerseits abgeleugnet. Wir veröffentlichen daher nachstehend den Wortlaut des seinerzeitigen Urteils: Urteil des k. k. Landesals Berufungsgerichtes in Wien vom 6. Mm 1916, G.-Z.-Bl. XV. 362/16, in der Ehrenbeleidigungssache des Stricker, Ing. Robert Stricker, Mitglied des israelitischen Kultusvorstandes in Wren und Obmann des jüdischen Nationalvereines in Oesterreich gegen die „Neue National-Zeitung" in Wien. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Das k. k. Landesgericht in Wien als Berufungsgericht hat gemäß der die Verhandlung anordnenden Verfügung vom 12. April 1916 am 6. Mai 1916 unter dem Vorsitze des k. t. L.-G.-R. Dr. Wessely, im Beisein des k. k. L.-G.-R. Dr. Künstler, des k. k. L.-G.-R. Dr. Loos und des k. k. L.-G.-R. Dr. Albrecht als Richter und des R.-P. Kapper als Schriftführer, des Privatanklägers Robert Stricker, Vertreter des P.-A. Dr. Jmmerglück, des Angeklagten Dr. Saul Raphael Landau über die Berufung verhandelt, die der Angeklagte punkto Schuld, Strafe und Nichtigkeit gegen das Urteil des k. k. Bezirksgerichtes Josefstadt in Strafsachen vom 21. Februar 1916, G.-Z.-U. 1.7131/14/32, ergriffen hätte, und über den Antrag des Angeklagten auf Freispruch und des Vertreters des Privatanklägers auf strengere Bestrafung am 6. Mai 1916 zu Recht erkannt: Der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des k. k. Bezirksgerichtes Josefstadt vom 21. Februar 1916, G.-Z.-U. I. 7131/14/32. wird .Folge gegeben und der Angeklagte von der Anklage, er sei schuldig, als verantwortlicher Redakteur der in Wien herausgegebenen periodischen Druckschrift „Neue National-Zeitung" bei Aufnahme des den Tatbestand des Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre nach tz 488 St.-G. begründenden Artikels mit der Ueberschrift „Kultusvorsteher Stricker gegen die galizischen Flüchtlinge" in Nummer 20 vom 18. September 1914. Seite 6, Spalte 2, mit dem Wortlaut: „Wir werden von verschiedenen Seiten aufmerksam gemacht, daß sich der zionistische Vorsteher Stricker in sehr abfälliger geradezu feindseliger Weise über die armen Opfer der Kriegsereigniffe geäußert hat. In einer Besprechung, welche vor einigen Tagen im Vorstande des jüngst gegründeten „Jüdischen Asylvereines" stattfand, erklärte Herr Stricker wörtlich: „Mir sind die aufgeputzten Weiber aus Galizien ein Dorn im Auge. — Mau muß alles aulveuden, um uns die galizischen Flüchtlinge vom Hals zu schaffen." So spricht ein Zionist und Kultusvorsteher. Allerdings hat ein gewißer Herr R-, der auch den Kommerzialratstitel führt', diesen Ausführungen beigestimmt. Sonst sind Herr R-, ein Agitator des Dr. Ofner und der Zionist Stricker die heftigsten Feinde. — Hm Hasse gegen die galizischen Juden finden sie sich — die zwei schönen Deelen!" jene Aufmerksamkeit vernachlässigt zu haben, bei deren pflichtgemäßer Anwendung die Aufnahme des strafbaren Inhaltes der Druckschrift unterblieben wäre, und habe dadurch die Uebertretung nach Art 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 1868, R.-G.-Bl. Nr. 142, begangen, gemäß 8 259/3 St.-P.-O. freigesprochen. Gründe: Das k. k. Landesgericht als Berufungsgericht hat dem erstrichterlichen Urteile rügrundeliegenden Tatbestand auf Grund der Verantwortung des Angeklagten und der Zeugenaussagen als erwiesen angenommen, ist aber gleichwohl unter Stattgebung der Berufung des Angeklagten zu einem freisprechenden Urteile gelangt, und zwar in nachstehender Erwägung: Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortung nach Art. UI des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, R.-G.-Bl. Nr. 142, ist, daß der inkriminierte Artikel das Vergehen der Ehrenbeleidigung bilden. — Der in Frage stehende Artikel enthält nun einmal die Behauptung, daß eine bestimmte Aeußerung des Privatklägers erfolgt sei und weiter den Vorwurf einer feindseligen und gehässigen Gesinnung gegen die „armen Opfer der Kriegsereignisse" und die Behauptung der Unvereinbarlichkeit einer solchen Gesinnung mit den Pflichten eines Zionisten. — Daß uuu der Privatanklägcr sich ungefähr im Sinne der im Artikel zitierten Aeußerung tatsächlich geäußert hat, muß als erwiesen angenommen werden, denn der Privatkläger gibt ja selbst zu, daß er sich abfällig über den Luxus geäußert habe, den jüdische Flüchtlinge in Wien an den Tag legten, und wenn er hieran die Bemerkung knüpfte, man müsse die jüdischen Flüchtlinge „sich vom Halse schaffen" oder eine ähnliche Bemerkung machte, so entsprach dies ja seiner Anschauung hinsichtlich jener Flüchtlinge, deren Luxusentfaltung er abfällig kritisiert hatte. Soweit die Zitierung dieser Aeußerung des Privatanklägers in Frage kommt, liegt somit eine fälschliche Beschuldigung nicht vor, sondern die Behauptung, daß der Privataukläger sich im Wesentlichen so geäußert hat, wie dies in dem fraglichen Artikel behauptet wird, scheint erwiesen. Was aber den Vorwurf einer feindseligen und gehässigen Gesinnung gegen die armen Opfer der Kriegsereignisse und die Behauptung der Unvereinbarlichkeit einer solchen Gesinnung mit den Pflichten eines Zionisten anbelangt, so konnten diese Aeußerungen nicht-als Vorwurf der Feindseligkeit und Gehässigkeit, das ist als Vorwurf verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen ohne Anführung bestimmter Tatsachen im Sinne des § 491 St.-G. aufgefaßt werden, sondern es erscheinen diese Vorwürfe im Zusammenhänge mit der obenzitierten Aeußerung des Privatanklägers nicht als Beschuldigungen einer unsittlichen Handlung; es wird behauptet, der. Privätankläger. habe eine unehrenhafte und unsittliche Handlung dadurch begangen, daß er die zitierten Bemerkungen in der Versammlung gemacht hat. Der Angeklagte hat die Aeußerung des Privatanklägers im Wesentlichen richtig wiedergegeben und nicht entstellt, und wenn er nun aus der zitierten Aeußerung die Schlußfolgerung zieht, es ergeben sich aus derselben die feindselige Gesinnung, Gehässigkeit'gegen.alle galizischen Flüchtlinge, so ist diese Schlußfolgerung keine zwingende. — tedem Leser ist vielmehr die Möglichkeit geboten, die Aeußerung des rivatanklägers unbefangen zu beurteilen und zu der Anschauung zu gelangen, daß in der vom Angeklagten zitierten Aeußerung des Privatanklägers von einer feindseligen oder gehässigen Haltung gegen die galizischen Flüchtlinge überhaupt keine Rede ist und daß die abfällige Bemerkung sich nur auf jenen Teil der galizianischen Flüchtlinge beziehen könne, die durch Luxus-Entfaltung unliebsames Aufsehen Hervorrufen. Da nun der Angeklagte durch Zitierung der Aeußerung des Privatanklägers die Grundlage seiner Vorwürfe der Feindseligkeit und Gehässigkeit gleichzeitig veröffentlicht und dadurch die Möglichkeit geboten hat, die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit der vorgebrachten Beschuldigung zu prüfen, kann von einer fälschlichen Beschuldigung und daher auch von dem Tatbestände eines Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre nicht die Rede sein. Mit Rücksicht hierauf liegt daher auch der Tatbestand der Art. Ul des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, R.-G.-Bl. Nr. 142, nicht vor und erfolgte der Freispruch des Angeklagten. Wien, am 6. Mai 1916. Dr. Wessely. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Der Kanzleileiter: Pollak m. p. Die Orthodoxie und Palästina. „Der Jud", das Warschauer Organ der Orthodoxie, wandte sich mit einem Rundschreiben an die hervorragenden Führer der polnischen Orthodoxie' über die Stellung derselben zum gegenwärtigen Stand der Palästinafrage. Vorerst haben Abgeordneter Rabbiner Halpern und der Großrabbiner von Ger geantwortet. „Wenn durch den Beschluß bessere Zustände in Palästina herbeigeführt werden, sagt Rabbi Halpern, so wird es keiner mit aufrichtigerer Freude begrüßen als wir, die wir schon glücklich sind, wenn irgendwo in einem der Golusländer die jüdische Lage sich bessert. Unsere Liebe zu Erez Jisroel braucht nicht erst bewiesen werden, der treu zum Gesetze haltende Jude belegt sie täglich durch Tat und Leben hundertfach. Auf die Frage, ob man mit den Zionisten im Beschluß von San Remo den „Anfang der Geulah" sehen darf, wies aber der Rabbi auf den einzigartigen Gang der jüdischen Geschichte hin, die sich dermaßen auf Zeichen und Wundern aufbaut, daß selbst der voraussetzungslose, an Tradition nicht gebundene Historiker nicht darüber hinweg kann. Da der Begriff der jüdischen Geulah etwas anderes ist als Volksbefreiung im gewöhnlichen Sinne, so ist es auch nicht möglich, den „Anbeginn der Geulah" zu bezeichnen. Unumstößlich bleibt für den gläubigen Juden die Tatsache bestehen, daß jeder Moment unseres Lebens uns der Geulah näher bringt. Beständig baut Gott an Jerusalem und auch San Remo ist sicherlich ein Ziegel zu diesem Bau, aber ebenso sicher nicht der erste... Was wir nun zu tun hätten? „Die Verborgenheiten sind bei Gott, was aber offenbar ist uns und unseren Kindern, ist, daß wir tun alle Worte dieser Lehre." Das Wesen .der Geulah gehört ebenfalls zu den Verborgenheiten, die bei Gott sind, wir aber müssen tun und arbeiten im Geiste der Thora, ohne uns von leeren Phrasen wie „nationale Auferstehung", „Renaissance nsw." blenden zu lassen. Daß wir eine solche Epoche seit Cyrus nicht mehr erlebt hätten, bestreitet der Rabbi mit Hinweis auf die Stelle in Rabba, Abschnitt Toldoth, wo von einer Deklaration erzählt wird, die Rom zu Zeiten des R. Josua ben Chananjah zur Rückkehr der Juden nach Palästina und zum Wiederaufbau des Tempels erlassen hatte. Bereits hatten zwei große Juden, Papus und Lulianus, Banken eingerichtet, die die Heimkehrenden mit Geld versorgten und den Tempelbau finanzieren wollten.