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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 144

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 144)
Language
German
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119 Schuld abgelegt hätte, so könnte man trotz der an! ihm lastenden gravirenden Verdachtsgründe gleichwohl annehmen, daß seine Schuld nicht vollkommen erwiesen sei. Möglich, daß er die Wahrbeit gestanden; es könnte aber auch sein, daß er, um nur den augenblicklichen Schmerzen der Tortur zu entgehen, in menscblieber Schwäche etwas Unwahres bekannt hat, was ihn freilich einer noch größeren Strafe, der Todespein, aussetzte, aber wenigstens jetzt von einer Qual befreite. Wenn aber mehrere desselben Verbrechens angeklagte Personen und gar wie hier (in Trient) 19 Angeklagte, einzeln verhört, ohne Suggestion dasselbe bekennen, so ist es moralisch unmöglich, daß ihre Aussage nicht wahr ist.“ Diese schwer wiegenden Momente sind für die Schuld der Trientiner Juden geltend gemacht worden.1) Das konnte geschehen, weil aus den lateinischen Verhörsberichten2) nicht ersichtlich ist, daß den Gefolterten ״die Antwort etwa durch die Frage in den Mund gelegt wurde.“ Man hat dabei an die Möglichkeit nicht gedacht oder nicht denken wollen, daß außer den konstruierten Verhörsberichten noch andere Akten vorhanden waren, die vernichtet wurden oder aus anderen Gründen sich nicht mehr im bischöflichen Trientiner Archiv3) vorfinden. Daß aber Aufzeichnungen über die an die gefangenen Juden gerichteten Fragen vorhanden gewesen sein müssen, ist bei dem gleichen Vorgang in Regensburg auch für Trient nicht mehr zweifelhaft. Es gehört zu den glücklichsten Stunden meiner Münchener Forschungen, als mir im Jahre 1927 unter den nach München gekommenen Regensburger Akten nicht nur die oben S. 108—109 gedruckte Folterliste, sondern auch die folgenden internen Auf- Zeichnungen in die Hände kamen: [S] Interrogatoria, das sind die frag, 80 man einen yeclichen Juden fragen sol. zum ersten4) sol man einen yegclichen Juden, den man in den Sachen zu fragen vermahlt, gar aigentlichen furhalten mit sollicheu w&rtten also: ') Deckerl: Vier Tiroler Kinder, Opfer des chassidiscben Fanatismus, (Wien 1893), S. 44. 2) ״Verhörsprotokolle“ sind überhaupt nicht vorhanden. Die lateinischen Verhörsborichte sind einseitig abgefaßt. Siehe oben S. 90. 8) Heute Bestandteil des Innsbrucker Staatsarchivs. 4) Herübergeschrieben.

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