Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 227)
- Language
- German
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221 Von einem Erwachsenen, der bereits verheiratet ist, ist ein Taler zu erlegen. Wird das Pfand nicht innerhalb 30 Tagen eingelöst, so können es die Kassiere selbst um die Hälfte des Wertes verkaufen. Von einer Fehlgeburt sind zwei Böhm za erlegen. 4. Am Halbfeste - Sukkot und am Schuschan-Purim, müssen die Kassiere die Mitglieder der Ch. K. zu einer Versammlung herufen, um über die Tekanot zu beraten. Am Halbfeste Sukkot muss die Neuwahl der Kassiere vorgenommen werden. Die Gemeinde muß den Beerdigungsbrüdern am Schuschan Purim 20 Maß Wein schenken. 5. Jedes Mitglied der Ch. K. muß zum Trinkgelage 2 Böhm beisteuern. 6. Es darf sich niemand von den Gemeindemitgliedern der Ch. K. als Mitglied aufzwingen, es sei denn mit Erlaubnis aller Gemeindemitglieder j z w18) (es behüte sie ihr Hort und Erlöser). 7. Wen die Chewramitglieder als neues Mitglied aufnehvnen, der hat der Chewra einen Reichstaler als Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Chewra muß mit ihm vereinbaren, welchen Teil er bei der Aufnahme erlegen muß, der Rest ist im Laufe eines Jahres zu erlegen, andern Falles wird er aus den Reihen (der Mitgliederliste) gestrichen. 8. Haben die Chewramitglieder beschlossen, ein neues Mitglied in die Chewra aufzunehmen, dann muss der Rabbiner den Namen des Aufgenommenen in das Protokollbuch eintragen, andernfalls ist die Aufnahme ungültig; die eigenhändige Eintragung des Oberrabbiners und Lehrhausvorstebers ist Bedingung. 9. Die Kassiere müssen auf die Geräte, welche Eigentum der Ch. K. sind, ein achtsames Auge haben, diese müssen stets poliert, geschliffen und in einem Kasten verschlossen sein. 10. Es ist selbst den Kassieren verboten, geschweige dem Schammasch (Diener), um wieviel weniger aber noch ist es dem Sossaun Simcha19) erlaubt, einem Gemeindemitglied irgend ein Gerät der Ch. K. leihweise zu überlassen. Die Kassiere haben darauf zu achten, so sie aber dieses Verbot übertreten, 80 sollen 18) ישמרהו צורו וגלאלל Euphemie für Lebende. 19) ששון שמחה Freude, Wonne, so wurde der Lieberer (Leichenwächter) in Mähren genannt, s. M. G. W. d. J.^Jahr 1926, S. 172£n 2.