Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 410)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Recht der iska. Von E. E. Hildesheimer (Berlin). § 1. Bezeichnung und Begriff der iska.* Die Bezeichnung iska (i.)* findet sich erst in der Gemara; die Mischna kennt diese oder eine andere begriffliche Bezeichnung für die nur kapitalistische Beteiligung an einem Geschäft nicht, sondern begnügt sich mit einer umschreibenden Bezeichnung, wobei dann immer nur eine Teilbeziehang ausgedrückt wird. Die ausführliche Rede- Wendung für die Waren-iska lautet* 1: מושיב חנוני למחצית שכר, jemanden als Kaufmann ״zu halbem Lohn“ einsetzen, und bei Geldhergabe2: נותן מעות ליקח (למכור) למחצית שכר Geld geben, um damit ״zu halbem Lohn“ einzukaufen (bzw. zu verkaufen), worunter der Anteil an der Hälfte des zu erzielenden Gewinnes3 zu verstehen ist.4 Der terminus technicus hierfür: עסקא kann erst nach der Mitte des dritten nachchristlichen Jahrhunderts, also nach Abschluss der Redaktion von Mischna und Tosefta5 entstanden sein, wofür schon die aramaische Wortbildung spricht. Erstmalig findet sich der Ausdruck in dem unten (zu Anm. 27) zitierten Ausspruch der Mitglieder der Hochschule in Nehardea, und da Raba das Wort in der von * Ein Verzeichnis der Abbreviaturen s. am Schlüsse. 1 Mischna BM. V, 4. 8 Tosefta BM. IV, 14 fg. ed. Zuckermandel S. 380. 8 Der Grund einer solchen Bezeichnung liegt darin, dass der Gerant als Arbeiter (und nicht etwa als commis interess6) angesehen wird. 4 Nur ganz vereinzelt findet sieh 80 «חצי רווח Sefer haChasaidlm Nr. 1205 (S. 301). 4 Zu Beginn des dritten Jahrhunderts, Jahrbuch der J. L. G. XX. 22