Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 332)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3486266-3486301--7946-3494324- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
259 hier das Wesentlichste aus ihnen wiedergegeben, da sie teilweise kulturhistorische Bedeutung haben. Sektion I regelt die Voraus- Setzungen für Trauungen. Der Präsident hatte die Erlaubnis zu erteilen, damit keine Verstösse gegen das Zivilrecht Vorkommen. Alle Gebühren mussten vorher bezahlt werden. Der Gemeinde- Sekretär führte ein Trauungsregister und hatte allen Hochzeiten beizuwohnen, um die Heiratskontrakte zu beglaubigen. Das Honorar für die Amtshandlung bei den Trauungen durfte nicht weniger als 21 Schillinge betragen. Laut Sektion II werden alle Beschneidungen bei der Gemeinde ebenfalls registriert. Sektion III garantierte Gemeindemitgliedern und ihren Angehörigen gebührenfreies Begräbnis in dem der Gemeinde gehörigen Friedhof; bei der Beerdigung eines Gemeindemitgliedes mussten der חזן und der Sekretär in Amtskleidung zugegen sein. Der Präsident befahl — bei Strafe für Nichtbefolgung — einer bestimmten Anzahl von Gemeindemitgliedern, einem Begräbnis beizuwobnen. Sektionen IV, V, VI verpflichteten die Gemeindemitglieder unter Strafe, in der Synagoge am Sabbat oder Feiertagen zu erscheinen, falls sie vorher eine Aufforderung zu einer עליה, dem Segenspruehe über die Thora, erhalten hatten. Dasselbe traf bei Jahrzeiten zu. Ebenso hatten alle Mitglieder das Minjan im Hause eines Gemeindemitgliedes während der שבעה, der siebentägigen Trauerzeit, zu besuchen, unter Einschluss selbst des Präsidenten und Schatzmeisters. Die zwei letzten Sektionen unterstellten die Mitglieder den Direktiven des Parnas und Gabai, gegen deren Entscheidung es eine Apeiiation an die Generalversammlung der Gemeinde gab. Ausserdem hatte jedes Mitglied die Satzungen zu unterzeichnen, seiner Einwilligung zur Rechtsgültigkeit der Statuten damit auch äusserlich Ausdruck gebend1). ף Laws of the Hebrew Congregatiou at Cape Town, Cape of Good Hope called ״the Hope of Israel“ (instituted 9 th of Tisri (sic) 5602), Capetown, Saul Solomon & Co, (vgl. oben) St. George’s Street 1851. Nach Ausführungen, die der Präsident der Gemeinde Hyman Liberman im Jahre 1904 bei der Grundsteinlegung der neuen Synagoge machte, gehen ״die Aufzeichnungen der Gemeinde bis 1820 zurück, in welchem Jahre ein Baum (zum Gottesdienst?) gemietet werde. Schritte zur Erwerbung einer Synagoge wurden nicht ior 1829 (Druckfehler für 1849?) unternommen“. (Cape Times 3. Juni 1904). Vgl. hierzu auch die Ausführungen Benders in South African Jewish Cbrouicle a. a. 0. S. 31, wonach ״die Gemeinde(!) eine nachweisbare Geschiehte von II*