Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 322)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3486266-3486301--7936-3494314- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
in einer Gegeneingabe vom 16. Mai 1895 polemisiert der Vorstand der Religionsgemeinde Darmstadt hauptsächlich gegen die Behauptung, dass die verschiedenen Richtungen im Judentum streng getrennt seien, und dass der Unterschied zwischen denselben kaum geringer sei als der zwischen Protestantismus und Katholizismus. Des weiteren beantragt er, dass an Stelle des bisherigen Landrabbinats Darrastadt ein Provinzialrabbinat gebildet werde, welches auf Grundlage eines gemeinsamen Budgets aus zwei Teilrabbinaten besteht. Das eine Teilrabbinat soll seinen Sitz in Darmstadt, das andere in Michelstadt erhalten. Die Zuteilung der Gemeinden zu dem einen oder anderen Teilrabbinat erfolgt nach der geographischen Lage, jedoch soll es den einzelnen Gemeindemitgliedern freistehen, für die Vornahme seelsorgerischer Akte sich an den einen oder anderen angestellten Rabbiner zu wenden. Von Interesse in diesem Stadium der Darmstädter Rabbinerfrage war die Intervention des Grafen Gustav von Erbach- Schönberg, eines hochstehenden Standesherm und nahen Verwandten des Grossherzogs, für den Landrabbiner Dr. Mannheimer in Oldenburg. Der Graf v. Erbach bemerkt, dass Dr. Mannheimer aus König i. 0. gebürtig sei und sich gern um die zweite Rabbinerstelle in Darmstadt bewerben möchte, doch erst dann, wenn ihm von der Grossh. Regierung eine Aufforderung zuginge. Derselbe sei seit vier Jahren Landrabbiner in Oldenburg und bestens qualifiziert. Die einschlägigen Verhältnisse Mannheimers seien ihm unbekannt. Doch möge sich Grossh. Regierung bei Kenanstellung des Rabbiners seiner erinnern. Am 14. August 1896 berichtet Prov. Direktor v. Marquard ans Ministerium, dass die Religionsgemeinde Darm stadt beantragt habe, sie gänzlich vom Rabbinatsverband mit den Landgemeinden zu lösen und als selbständigen Bezirk mit eigenem Rabbinat gelten zu lassen. Die Anstellung desselben und dessen Gehalt wolle sie selbständig übernehmen. Andererseits habe auch die Isrl. Religionsgesellschaft Darmstadt erklärt, dass, falls ihr jetziger Rabbiner als Rabbiner für die orthodoxen Landgemeinden bestellt werden sollte, das Gehalt, das sie ihm seither gewährt habe, auch ferner aufzubringen, soäass von den Landgemeinden nur der etwa erforderliche Mehrbetrag zu leisten wäre. Der Prov. Direktor hält letztere Erklärung für einleuchtend und beantragt Abstimmung bei den