Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 192)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3486266-3486301--7806-3494184- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
118 Nr. 19. Beantwortung der Anfrage: Welche Polizeygesetze gelten zn Salzburg in Hinsicht der Juden? (in Nr. 33 d. Pol. Fama) (2 April 1802) 1). ״Seitdem im Jahre 1498 die zahlreich vorhandenen Juden gänzlich aus dem Erzstifte Salzburg vertilgt wurden kann von ansässigen keine Frage mehr seyn — Polizeygesetze können also za Salzburg nur für durchreisende fremde Juden denen nach Umständen und Diskretion ein kurzer Aufenthalt vergönnt wird, Statt haben, Sie sind folgende: Vermöge einer Verordnung vom Bten Sept. 1791 ist der Judenzoll gänzlich aufgehoben, und jeder Jude kann ungestört, ohne Begleitung eines Polizeydieners, wie es ehemals geschah, gleich jedem anderen durchreisenden Menschen, wie sich diese Verordnung sehr ehrenvoll aussdrückt, hin und her wandern. Die Polizey soll nur liederliches Judengesindel eben so, wie das Gesindel aller Religionen beobachten. Dagegen darf kein Jude im Erzstifte Handel treiben, selbst nicht in den beyden Märkten, zu welchem jeder fremde Verkäufer Zutritt hat. Als Grund hievon wird in der Verordnung angegeben weil ״so lange die Bildung der Juden in den deutschen Staaten vernachlässigt wird, eine unbegränzte Freiheit derselben in einem einzelnen Staate nachteilige Folgen haben, und bey dem im Erzstifte bestehenden Gewerbsysteme denn inländischen Handelsleuten und Krämern leicht beträchtlichen Schaden zuziehen könnte“. ״In dem Jahre 1795 ist diese Verfügung wiederholt und den Jaden aussdriicklich ohne Aussnahme und Unterschied alle Fähigkeit zum Activ und Passivhandel in- und ausser den Jahrmärkten in dem salzburgischen Lande abgesprochen werden. Da diese Gesetze ganz allgemein verfügen, so leuchtet es von selbst ein, dass die Polizeybehörden, auch mit solchen *Juden, welche in anderen deutschen Landen wahre Kaufleute sind, und öffentl, Komtoirs haben keinen Unterschied machen können, wenn sie auch durch Vorschreiben ihrer Landesregierungen wirklich wie es schon vielmahl geschah emphohlen würden. — Wir teilen diese Verfügung bey Gelegenheit dieser Anfrage zu allgemeiner Notiz um so lieber mit weil sie in keiner fremden Zeitung und lntelligenzblätter ein- ‘) Deutsche Justiz- und Polizey-Fama 1802 Nr. 40 S. 320.