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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1929-01-01 · XXi (1929) · page 145

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXi (1929)
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 145)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486301--7759-3494137
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Die Urkunden im Talmud.^ Zusammengestellt, erklärt und mit den Ausgrabungen verglichen von V Dr. Leopold Fischer, Rabbiner in Vrsac (S. H. S.) XVIII. Rekonstruierung der talmudischen Kaufurkunde. Den Wortlaut des Kauf Scheines, wie derselbe in der talmudischen Zeit gelautet haben mag, festzustellen und wiederzugeben, ist eine fast unmögliche Leistung. Die wenigen Formeln, die uns aus dieser Zeit erhalteu worden sind, geben kein klares Bild von dem vollständigen Formulare dieses Dokumentes, und auch diese sind auf verschiedene Entstehungszeiten zurückzufuhren, so dass man nur von der Wiederherstellung des Kaufscheines, welcher zur Zeit des Abschlusses des Talmuds gebräuchlich war, reden kann. Jedoch kann man mit Sicherheit feststellen, dass schon in der tannaitischen Zeit ausführliche Formulare der Kanfurkunde gang und gäbe waren, denn in der Mischna Gittin III, 2 wird bestimmt, dass in den Formularen des Kaufscheines, welche die Berufsschreiber im vorhinein anzufertigen pflegen, folgende Punkte leer gelassen werden sollen und erst beim Abschluss des Kaufaktes ansgefüllt werden dürfen. Diese Punkte sind: 1) Der .Name des Käufers. 2) Der Name des Verkäufers. 3) Nennung der Kaufsumme. 4) Bezeichnung des Grundstückes (auch die Grenzbestimmung). 5) Das Datum1). Hieraus ist zu erkennen, dass schon iu dieser Zeit verschiedene Bestimmungen in die Kaufkontrakte eingezeichnet wurden, welche dem Käufer das Eigentumsrecht an dem erworbenen Gute sichern. Zu diesen Bestimmungen sind zu zählen: *) Fortsetzung aus Jahrbuch XIX. L) Diese Reihenfolge ist auch aus Toss. B. b. XI, 1 ersichtlich.

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