Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIX. (1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 313)
- Language
- German
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277 2) Für die Erteilung der Rabbinats-Autorisation darf der Rabbiner 6 Taler nehmen, bei einem Reichen entsprechend mehr, jedoch höchstens 12 Taler; von einem Baehur nehme er je nach den Verhältnissen. b) Aus dem Gemeindeprotokollbuch, S. 118b. Heute, Sonntag, den 7. Ijar 416 (1656) hat unser Lehrer Rabbiner Mendel folgende Verpflichtungen betr. Erteilung der Autorisation auf sich genommen: Der Rabbiner soll keinen auswärtigen Baehur autorisieren, der nicht vorher den Grad eines ״Befreiten“ hatte; selbst dann soll er ihn nur autorisieren, wenn er 3 Semester hier die Jeschibah besucht hat. Einen einheimischen Baehur darf er erst 2 Jahre nach seiner Verheiratung autorisieren, auch das gilt nur, wenn er während dieser 2 Jahre fleissig Talmud gelernt und die Jeschibah besucht hat. Wünscht er jedoch jemanden, der bereits lange verheiratet und bereits ungefähr 40 Jahre alt ist, ehrenhalber die Autorisation zu erteilen, so bleibt es bei den alten diesbezüglichen Bestimmungen. c) Aus den neuen Anstellungsverträgen der Rabbiner. (Der Anfang ist mit a, 2 gleichlautend. Dann heisst es weiter:) Er (der Rabbiner) bedarf bei der Autorisation von Bachurim keiner weiteren Zn« Stimmung, nur bei solchen, die hier Stättigkeit besitzen, ist die Einwilligung von 2 Vorstehern nötig, wie es im Gemeindebuch verzeichnet ist. Wenn das gesamte Collegium jemanden autorisieren will, der Rabbiner jedoch nicht damit einverstanden ist, so kann man erst nach seiner Zustimrnung die Autorisation erteilen. Ebenso kann der Rabbiner weder Hiesige noch Fremde, einerlei ob sie hier oder auswärts wohnen, autorisieren, wenn die Majorität des Collegiums nicht damit einverstanden ist. Anderweitig darf niemand ״Morenu“ mündlich oder schriftlich nennen oder gar zum Collegium zuziehen. Ebenso ist es mit dem Predigen: Wenn das Collegium zustimmt, der Rabbiner aber nicht einverstanden ist, so darf man ihn nicht predigen lassen; umgekehrt ist auch ausser der Einwilligung des Rabbiners die Zu- Stimmung der Majorität des Collegiums notwendig. Anlage S• Aus den Akten des Idsteiner Gymnasiums, die Aufnahme jüdischer Schüler betreffend. (Die Abschrift verdanke ich Herrn Realschuldirektor Ziemer in Idstein) Am 29. 3. 1735 reichte der Prorektor Stritter einen Lehrplanentwurf ein, dem einige geheime Punkte beigefügt waren: 4״) wird auf Veranlassung angefragt, ob die Juden ebenso wie die Christenkinder, ohne weitere Anforderung und billig massige Vergeltung gegen den Präceptorius in die Schule aufzunehmen seien. Die Rationes, warum man sie nicht frei annehmen könne, sind: weil sie erstlich zu den Stiftungen, davon die Präceptores salariert werden, nichts beigetragen; 2, w׳eil sie nicht in der Absicht kommen, Christen zu werden (denn in solchem Falle will man sie