Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 423)
- Language
- German
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m in 2 je 1 Infran (Dienstfraii), * **)) in 2 je eine Dirne und eine tnfraü. Von Berufen lernen wir kennen: 1 Schulklopfer2), 1 LesemeisterSa) (Kinderlehrer für den Leseunterricht), 1 Schulmeister3) (Lehrer), 1 Vorsinger4) (Kantor), 1 Meister5) (Rabbi), 1 Wasserträger6), 1 Karrenmann7), 3 Fleichhacker8) (Metzger), von Örtlichkeiten: das Spital.9) Ihre volle Bewegungsfreiheit erhielten die Bewohner des Judenviertels auch nach der beschworenen Urfehde nicht. Die Judengasse blieb zwar nicht mehr äusserlich versperrt10), aber ihre Insassen erhielten eine Art Hausarrest. Sie hatten die vom Kaiser verlangten4000 (״ Gld. zur burgundischen Kriegssteuer noch nicht befahlt, der Stadt schuldeten sie nicht nur die versprochenen 106 Pfd., sondern auch die jährliche Judensteuer von 60 Pfd., ebenso dem Herzog 200 Pfd. und waren zur Zahlung infolge ihres geschäftlichen Ruins nicht im stände. ״Des römischen Kaisers und der Stadt Anwalt und etliche des Rats“ verpflichteten daher die Judenschaft, nicht von dannen zu ziehen, ״es sei dann ein yeder *) Während unsere dritte Urkande, die ich an drei Stellen habe korrigieren müssen, infrawe schreibt, hat die zweite: innfraw, was auch junfraw gelesen werden kann. Das wäre juncfrau, ältere Dienstmagd. Gegen die Erklärung von infrau als Mieterin (Pendant zu inman) spricht der Zusammenhang. 2) Nr. 18: Joseph. **) Nr. 21: Eberlein. s) Nr. 43: Ysack. 4) Nr. 59: Sehalman. ö) Nr. 45: David von Eichstädt. «) Nr. 37: Mendel. *) ^r. 42: Ysack. «) Nr. 8: Mosse, Nr. 17: Schmoel, Nr. 48: Mair. 9) Nr. 13. lÄ) Gemeiner S. 581 meldet, dass am 19. August, zwei Tage nach der Urfehde, den verhüteten Juden aufgeschlossen wurde, dass aber durch die K&iserl. Anwälte die Juden wieder in Gegenwart einiger Ratsherren eingeschlossen wurden. Diese neue Einschliessung der Gasse — denn um diese handelt es sich, nicht um die 17 Eingekerkerten — kann nur einige Tage gedauert haben; es trat hierfür der Hausarrest ein. ״) Der erste Befehl war am 17. Sept. 1474 ergangen. Schon am 29. Jan. and 24. Mai 1475 hatte der Kaiser angeordnet, bei Weigerung der Judon deren Leib und Gut ״zu Händen zu nehmen“, bzw. ״anzuhalten“. Darauf hin waren die Tore des Judeuviertels mit städtischer Wache besetzt worden, um einen Fortzug der Juden vor geschehener Bezahlung zu verhindern. Diese Besehränkung dauerte bis Ende März 1476, wo infolge der Mordanklage das Viertel völlig gesperrt wurde. Jetzt im August 1476 trat wieder der frühere Hausarrest ein.