Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVIII. (1927)
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 332)
- Language
- German
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Der Schutz der geistigen Arbeit in der Halacha. Von Rabbiner Dr. S. Funk in Wien. Die Halacha, welche die irdischen Güter durch einen Wall von Gesetzes-Vorsehriften und Strafandrohungen, durch Herkommen und Gebrauch wirksam schützt, hat auch der geistigen Arbeit ihreu starken Arm geliehen. Schon in der Zeit der Tannaim wurde strenge darauf gesehen, dass bei jeder Tradition, hei jeder über־ lieferten Lehre nicht nur der Inhalt richtig wiedergegeben werde, sondern dass man auch die äussere Form wortgetreu übermittle und vor allem die Namen der Tradenten nenne. ״Man ist verpflichtet, die Lehre in der Sprache seines Lehrers zu überliefern“ mahnt die uralte Mischna aus der Zeit Hillels1), und R. Schimon b. Jochaj im Namen ß. Jizchok b. Tabla’s, im Namen R. Chama’s des Grossen, im Namen R. Acha’s übermittelte, dass R. Chijja (in einer Barajtha) lehrte: ״Jeder, der eine Lehre nicht im Namen ihres Autors lehrt, begeht eine strafbare Sünde, denn es heisst: ״Beraube nicht den Armen, denn er ist arm“ (Proverb. 22).2) Im Midrasch Tanchuma wird das Verbot des geistigen Diebstahls als ein ״Verbot an Moses auf dem Sinaj“ gelehrt. ״Es lehrte R.Tanchum, der Schreiber: Ich habe eine Lehre empfangen von R. Joascba, der sie von den Ältesten als Halacha an Moses auf dem Sinaj gehört, dass auf jeden, der ein Gesetz der Lehre nicht im Namen l) Edujjoth 1,3 und die Erklärung Maim. z. St. Siehe auch Dorot Harischonim Ic. Kap. 22 Bl. 78 ff. ף Jaikut zu Proverb 22, § 960. בל שאינו אומר דבר בשם אומרו עובר בלאו שנאמר אל תגזול דל כי דל הוא I® Magen Abrabam zu Orach Chajim wird diese Stelle zitiert (§ 156) und Nedarim erster Abschnitt als Quelle angegeben, wo sie jedoch nicht zu finden ist. Vgl. hiezu die Einschränkung im Jaikut zu Prov. 6, 30 § 939 Tosifta Baba k. 7 und Schach zu Chosehen Mischp. § 292,35. Jahrbuch der J.L.G. XV1U. iS