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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 169

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 169)
Language
German
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IRI
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130 Zuvor «oll die Frage der Verbindung des jüd. Lehramts mit der Ausübung des Schächterdienstes historisch betrachtet werden. Bereite am 9. Oktober 1823 beantragte der Landrat von Schotten (Oberhessen) beim Kirchen- und Schulrat in Giessen, den jüd. Lehrern die Ausübung des Schächten« zu verbieten und zwar sowohl aus schultechnischen Gründen (Störung des Unterrichts), als auch um ״unerwünschte Elemente vom jüd. Lehrerstand fernzuhalten.״ In der Tat wurde durch Verfügung vom 29. April 1824 die Verbindung beider Ämter vom Ministerium untersagt und nur die Vereinigung des Lehramtes mit dem Vorsängerdienst gestattet. Diese Verordnung wurde i. J. 1828 vom Grossh. Kirchen- und Schulrat der Provinz Starkenburg berichtlieh an alle Landräte, Landdekane und Dekanatsverwalter der Provinz dahin ergänzt, dass sie sich nur auf jüd. Volksschullehrer beziehe.1) Nach einem Berieht des Inspektors Wider in Beerfelden sei die Bestimmung von dem dortigen Lehrer Moses Sugenheim mit der Begründung umgangen worden, dass er nur Privatlehrer und das Verbot auf ihn nicht anzuwenden sei. Dennoch wurde der Einwand abgewiesen und dem Lehrer S. das Schächten untersagt. Am 25. März klagt Schulanwärter Salomon Lehr beim Oberschulrat, dass die Mehrzahl der jüd. Lehrer das durch Verfügung untersagte Schächten nach wie vor ungestört ausübe. Das Freiheitsjahr 1848 brachte auch in dieser Frage die erfreuliche Lösung. Nachdem bereits 1846 der israel. Religionslehrer Feuchtwanger in Ortenberg um Erlaubnis zur Bekleidung der Schächtfunktion eingekommen war, die Gemeinde ein gleiches ausführlich motiviertes Gesuch ans Ministerium gerichtet hatte und der damalige Grossherz. Landrabbiner Dr. Levi in Giessen in einem ausgezeichneten Gutachten dafür eingetreten war, jedoch ohne Erfolg, richtete der israel. Gemeindevorstand in Niederweisel am 6. September 1848 au die Grossh. Regierungskommission unter Hinweis auf die durch die Februarereignisse 1848 hervorgerufenen, am 6. März erfolgten ״Versprechungen unseres allverehrten Grossherzogs Ludwig III. und die darin enthaltenen Garantieen der freien Aus- Übung des Cultus״ usw. das gleiche Ansuchen um Gestattung -) Indessen scheint später die Regierung auch hier keinen Unterschied zwischen Religions- und Vülk$8chullehrern gemacht zu haben.

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