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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1927-01-01 · XVIII. (1927) · page 65

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVIII. (1927)
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 65)
Language
German
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26 I. Das Synagogensitz-Protokoll. Ein dickleibiges Buch, Kleinfolio in schwerem Leder gebunden, mit handfesten Papptafeln und Lederschnüren, 424 Blatt (=848 Seiten, Blatt 379—424 von mir paginiert) trägt den Inhalt, den ich auszugsweise der Öffentlichkeit übergebe. Die ältesten Gemeindebücher von N. R. wurden von der Gutskerrschaft, der Grundobrigkeit, als ungültig erklärt. In der Gonfirmation d. dto 11. Juni 1701 erklärt Dominicus Andreas Graf von Kaunitz, durch eine ״Bauschhandlung und Erlag von 100 Gulden rheinisch“, dass den Juden von N. R. die Erlaubnis erteilt wurde, ״ein ordentliches beglaubtes und gültiges Grundbuch zur Ein- Schreibung ihrer Häuser und Sesseln in der Schul (= Synagoge), aufrichten zu dürfen“.x) Dieses Buch wurde 1701/2 angelegt, doch die Verwirrung in der Gemeinde war gross (s. Einleitung z. Ssp.) und es kam erst gegen 1720 zu den ersten Protokollierungen. Allein nicht nur Kauf und Verkauf, Tausch und Umschreibung von Schulsesseln bilden den Inhalt dieses Buches, auch die Haskarah der um die Gemeinde verdienten Männer und Frauen wird darin niedergelegt. Der Besitz an Thoraparamenten und Silberschmuck wird für ewige Zeiten verzeichnet und bildet so eine reiche Quelle historischer und kulturhistorischer Nachrichten. Ein Synagogensessel im Werte von 25 bis 100 Gulden bildete oft die Mitgift der Tochter* 2), diente zum Ausgleiche der Kethuba3) (Morgengabe, Heiratsgut), war das Erbe minderjähriger Kinder4), das Gründungskapital zu einer Unternehmung5), oder diente als Sicherstellung für kontrahierte Schulden5); die Not der Zeit und des Einzelnen spiegelt sich darin ab. Wir erfahren daraus aber auch die Namen der Rabbinen und Dajjaniin, der Neemanim (Gemeindebeglaubte), Vorsteher und Almosencassiere. Siebzig Männersitze und gegen sechzig Frauensitze fasste die ף Deutsche Beilage (beglaubigte Copie der Originalurkunde) im hebr. geführten Grundbuche (Häuserverzeichnis der Gemeinde N. R.). *) s. Ss. No. 25. •) s. Ss. No. 28. 4) s. Ss. No. 18. °) s. Ss. No. 25. «) s. Ss. No. 2.

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