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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1926-01-01 · XVII. (1926) · page 72

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XVII. (1926)
Date
1926-01-01
Page
– (sequence 72)
Language
German
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27 heiss ersehnte Eigenverwaltung als selbständiges Kronland Oesterreiche und damit ein gesteigerteres Leben auf allen Gebieten brachte, führte eine Änderung der vollständigen Judenabwesenheit herbei. Zwar sollte nach Paragraph 27 der Verfassnngsurknnde des oesterreichischen Kaiserstaates vom 25. April 1848 die Beseitigung der in einigen Teilen der Monarchie noch bestehenden Verschiedenheiten der bürgerlichen und politischen Rechte einzelner Religionsbekenutnisse den Reichstag beschäftigen und wurde demgemäss und gemäss dem 81. Paragraphen mit Ministerial-Erlass vom 13. Oktober 1849 und mit Kaiserlichem Patent vom 4. März 1849 die Gleichstellung der Juden mit den übrigen Staatsbürgern in vielen Beziehungen geregelt1 *). Allein infolge des kaiserlichen Patentes vom 31. März 1851 wurde bekanntlich der frühere Zustand wiederum hergestellt, und blieb es insbesondere in den den Juden versehlossenen Kronländern beim Status quo von vor 1848*). Auch die Neuregelungen mancher Judenfragen mittels der kaiserlichen Verordnung vom 18. Februar 1860 und der Entschliessung vom 17. März d. s. J.3) Hessen diese Gebiete ausser Betracht und wenn es nach dem Wunsche mancher der damaligen hohen und höchsten klerikalen Kreise gegangen wäre, so wären diese Gebiete überhaupt niemals den Juden zugänglich geworden4). Erst das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 Rgbl. 142 Artikel 2, 4, 6, 14 und 15 hob im Prinzipe auch diese letzte Ortsbeschränkung für die Juden auf. Aber freilich nur im Prinzipe. In Salzburg z. B. bestand das alte Gesetz selbst damals praktisch noch immer fort und während anderwärts in Oesterreich, ja sogar in anderen Alpenländern sich die Judensiedlungen bereits rege entfalteten und *) Oester. Provinzialgesetz 1848 S. 130 Nr. 81, Landesgesetzblatt 1850 Nr. 6, Rgbl. Nr. 151. Vgl. Scherer 514—516. ף Kgbl. Nr. 3 u. Nr. 180 v. 1852 ebenda. 8) Rgbl. Nr. 44 u. 45 ebenda. 4) Zar Zeit der Verhandlungen über das abzuschliessende Coneordat des Jahres 1854 brachte der päpstliche Nuntius, Viala Prela, als einen seiner Be־־ schwerdepunkte vor: Es möge gesetzlich festgestellt werden, dass in jenen Gebieten und Kronländern der Monarchie, wo die katb. Religion ausschliesslich vorkommt, dieselbe auch ausschliesslich erhalten und Akatholiken darf niemals gestattet werden, ihren Kultus auszuüben und die bürgerlichen Rechte zu geniessen. Der Vorschlag fand zwar prinzipielle Genehmigung aber keine bindende kaiserl. Erklärung. (Wolf; ״Geschichte der Juden in Wien“ 115.)

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