Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVII. (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- – (sequence 50)
- Language
- German
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5 Das Landgericht zn Tnrnan bestätigte and befürwortete Frisehs Ausführungen und bemerkt in dem vom 14. August 1804 datierten Begleitschreiben1) unter anderem, dass die Ungerechtigkeit des Judenleibzolles so sehr augenfällig sei, dass eine weitere diesbezüglicbe Beleuchtung des Gegenstandes als überflüssig erscheine. Es könne daher ״die Aufhebung dieser die Rechte der Menschheit kränkenden Auflageu umso eher empfohlen werden ״als bereits die meisten deutschen Territorien hierin mit gutem Beispiele vorgegangen sind“. Die Eingabe hatte zunächst zur Folge, dass die Landesregierung Erhebungen über die Ergiebigkeit des Leibzolles im Fassauischen Landesteile einleitete. Erst wurde die kurfürstliche Staats- Hauptbuchhaltung in Salzburg aufgefordert einen zehnjährigen Rechnungs-Auszug vom Erträgnis des Jndenzolles vorzulegen, eine Aufforderung, der jedoch dieses Amt nicht zu entsprechen vermochte, da, wie die diesbezügliche Rückäusserung an die Regierung vom 25. August 18042) ausführte, in der kurzen Zeit der Zugehörigkeit des Bistums Passau zu Salzburg noch keine Mautrechnungen der zuständigen Ämter eingebraeht worden waren. Daraufhin erfolgte am 3. September 1804 eine Entschliessung des Kurfürsten dahin gehend, dass mit der Hofkammer das Einvernehmen gepflegt werden solle, um auf diesem Wege zu eruieren, wie hoch sich der Leibzoll-Ertrag stellte, ehe noch das Land Passau von der Stadt getrennt war, und wie hoch er sich jetzt stelle3). In diesem Sinne richtete die Landesregierung am 11. September 1804 eine Zuschrift an die Hofkammer4), welche ihrerseits wiederum dem Hofkammerrat Mathias Wurm in Passau die Weisung zugehen liess, ein Gutachten in der Angelegenheit vorzulegen, bezw. vom kurfürstlichen Rechnungsbureau ein solches nebst einem zehnjährigen Rechnungsausweis abzuverlahgen 5). Das Referat sollte auch eine Begutaehtung betreffs der Klageführung Wolf Frisehs und seiner Genossen enthalten, ferner angeben, in welcher Höhe die Erträgnisse der Judenmaut im Kameralstatus der kursalzburgischen Regierung einl) Siehe den Wortlaut ebenda Nr. 21. *) Siehe den Wortlaut ebenda Nr. 22. 8) Vgl. den Inhalt des Aktes Nr. 23 im Anhang 11. 4) Siehe Wortlaut Anhang II U. A. u. L. Texte Nr. 23• ף ebenda Nr• 24•