Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XVI. (1924)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- – (sequence 288)
- Language
- German
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250 Excell. sonder Zweifel in hohen an denken ruhen, und nicht unbekandt seyn, wie wir an den gewesenen H. Gross-Kantzler Grafen von Bäuchlingen1) auf ein gewisses Unterpfandt Ein Capital ad 70 — r vörgeschossen, wobey uns damahlen, wie bey solchen grossen Capitalien allemahl zu geschehen pfleget, in specie resserviret gehabt, dass die Inter: davon allemabl von Vierthel oder wenigstens von halben Jahren zu halben Jahren richtig abgeführet werden müssen; wann nun aber daruf bereits Ein gantz Jährige Zinsen alss 5600 r würklich verflossen. Der Freund, dem wir daselbe Pfandt gegen die angeschaffte Gelder versetzet, uns auch wegen Abführung der Interesse sehr anstrenget, dabey so gar drohet, bey nicht erfolgender alle halbjährig Inter: das pfandt öffentlich taxiren u. verkaufen zulassen, u. wir nicht wissen allwo und bey wehme wir uns anitzo dieserwegen anzumelden und zu addressiren haben; So ersuchen Ew. Excell. hiemit auch Unterdienst Gehorsamst uns hierunter hochgeneigt zu befehlen, wie uns darin zu verhalten, und bey wehme unss der verflossenen Zinsen halber anzumelden haben. Uebrigens und dieweillen wir einige Jahre her und zwar biss dato mit Sr. Königl. Mayst. aller Gnädigsten Frey passe, so woll hier in Leipzig alss auch denen sämbti. Chur Sächsischen Landen, den wir auch annoch in Händen haben allerdnädigst versehen gewesen seyn, und anitzo verlauten will dass alle dergleichen pässe wiederum aufgehoben werden sollen, und wie wir öfters in S. Churfürstl. Durchl. Unserer Gnädigsten Herrschaft geschaffen alss Chur u. Fürstl. Hof u. Cammer Agenten Reisen müssen, dabey sich dann allemahl nicht wohl thun lassen will, an denen passen u. Zöllen sich aufhalten u verhindern zulassen. Alss haben Ew. Excel, diessfallss schliesslich auch unter Dienst Gehorsamst ersuch sollen, bey S. Königl. Mays. dahin gnädigst vor unss zusorgen, damit wir von neuen auf vorige Arth mit einen gnädigen frey pash vor unss Leefmanns Berens u. Sohn, dessen Schwiegerobn u. 2 unserer Bedienten die wir zu unserer Nothwendigkeit gemeiniglich bey unss zunehmen pflegen, aller gnädigst wiederumb angesehen werden mög Vor alle solche hohe erbethene Gnade werden unsere Wenigkeit zu Ew. Excell. stetti (?) Gehorsamsten Diensten l) Beichlrogen.