Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIV. (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- – (sequence 87)
- Language
- German
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79 schicklichen, der christlich protestantischen Religion zugethane Person in der Qualität eines Einnehmers oder Rentmeisters bestellt, selbigen von der Regierung nach Anleitung des kommissarischen Gutachtens mit hinlänglicher Instruktion versehen und hierauf in Eidespflichten genommen werden, welcher Einnehmer oder Reutmeister dann von seiner geführten administratiosen vor einen Regierungs-Commissario mit Zuziehung des jeweiligen Amtmanns Bücherthal alljährlich genaue und richtige Rechnung abznlegen hat. Es sind für die Zukunft auch Zweitens solche tüchtige und uninteressierte jüdische Baumeister zu bestellen, womit der Gemeinde wohl vorgestanden ist und welche sich bei alledem gleichwohl in einige Geldeinnahm oder Ausgab nicht zn mischen haben. Ferner ist Drittens die unentgeltliche Erhebung und Ablieferung derer vorhin bereits hergebrachten jüdischen Beiträge auf dem Land, vertrauten und bemittelten von denen Beamten allenfalls pflichtmässig vorzuschlagenden Juden in jed.em Amt. absonderlich aufzutragen, gestalten dann um die Einkünfte der Gemeinde zu versehen. Viertens. Die zur Abführung derer Stadtschulden vor einigen Jahren erst gnädigst verwilligte Aceiserhöhung von sämtlichen in der Judengass geschlacht- und resp. verzapft werdenden Fleisch und Getränk, ohne einige Ausnahm, folglich auch einschlüssig dessen, was an Christen verkauft wird, der Judenschaft zur alleinigen Beziehung auf 20 Jahren lang aus besonderer landesherrlichen üftad nunmehr völlig hiermit überlassen sei*, desgleichen Fünftens die durch einen Gemeinden Juden Schluss unter dem schweren Schulbann 1748 bereits eingeführte und bis 1758 inclusive wirklich entrichtete, seither aber unterbliebenen Abgift ä 10 Kreuzer von jeder in der Gass getrunkenen oder verkauft werdenden Ohm sogenannten Kauscherwein pro fnturo nicht nur hergestellt, sondern auch der Rückstand beigetrieben werden soll. — Zur Verminderung der Gemeinden Ausgab hingegen ist Sechstens die dem Vorsinger und dessen Gehilfen von denen Erheber bisher mit 800 fl zur Ungebühr aus denen gemeinen Geldern entrichtete Besoldung der Gemeinde unverzüglich wieder abzitnehmen und zufolge des dieserhalben ebenfalls vorhin schon gemeinverbindlich genommenen Judenschlnss von denen Hausvätern zu erheben; wie nicht weniger