Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 239

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 239)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3486266-3486291--5423-3491794
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

deutete — Und daraus erklärt sich zum grossen Teil der erbitterte Kampf gegen denselben — einen Eingriff in die Rechte des jüdischen Richters, dem zwischen entgegengesetzten halaehisehen Ansichten rabbinischer Autoritäten stets die freie Wahl nach bestem Ermessen, שיקול הדעת, blieb 1). Für die unwissenden Richter war das Gesetzbuch des Maimonides natürlich bequemer, weil ihnen Maimonides jede Verantwortung für ihr Urteil abgenommen hatte; aber die gesetzeskundigen, selbständigen Rabbiner — und das war auch zu Jakob b. Aschers Zeit immerhin noch die Mehrheit — Wurden durch den Kodex Maimuni’s in ihren Rechten stark beschränkt, sofern ihnen nicht geradezu ein Gewissenszwang auf erlegt wurde2). Endlich sind es historische Rücksichten, die einen Kodifikator des jüdischen Gesetzes hindern müssen, nur das von ihm‘ für richtig befundene Urteil kodifizieren zu wollen, noch dazu wie es Maimonides getan, ohne eine Begründung dafür anzugeben, weshalb ihm gerade diese und nicht jene Meinung zusagt. Wenn Maimonides glaubte, Autoren und Tradenten, Beweise und Gegenbeweise einfach verschweigen zu dürfen, so überspringt er ganze Zeiten und Geschlechter; wenn er meinte, mit kritischem Durchforschen der Quellen und mit Hilfe der Logik allein alle Zweifel und Meinungsverschiedenheiten aufhellen und endgültig ausgleichen zu können, so verrichtet er damit die Arbeit einer von ganz Israel einzusetzenden und anzuerkennenden gesetzgebenden Körperschaft8). Es ist also nicht bloss Bescheidenheit, wenn Jakob b. Ascher sich eine durchgreifend• Entscheidung in Meinungsverschiedenheiten unter den Rischonim nicht zutraut, wenn er sogar den Wortlaut seiner Quelle möglichst beizubehalten oder doch zu schonen sucht, damit er ja nicht als Gesetzgeber erscheine. Der Halacha, der Geschichte und der jüdischen Volkspsyche trug Jakob b. Ascher Rechnung, wenn er auch Kontroversen der Rischonim — und nicht bloss die massgebende Dezision — in sein Gesetzbuch aufnahm. *) Ascher b. jechiei,פסקי סנהדרין w, 6: והיכא שנחלקו שני גדולים בפסק. הלכה לא יאמר הריין אפסוק כמי שארצה ואם עשה כן זהו דין שקר. אלא אם חכם גדול הוא נמיר וסביר ויודע להכריע כדברי האחד בראיות ברורות ונכוחות הרשות בידו. ואפילו אם פסק חכם אחר בענין אחר יכול לסתור דבריו בראיות ולחלוק עליו.. ף Wie Jehuda b. Ascher in Toledo. Siehe weiter unten. •) Guttmann in Moses ben Maimon Band II, 312.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.