Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 261)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3486266-3486293--5113-3491483- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
' 258 gab, richtete sich R. Ascher hierbei nach dem kastilianischen Strafrechte x), welches — nach den harten Rechtsbegriffen jener Zeit — für manche Verbrechen körperliche Verstümmelung, jwie Abschneiden der Nase oder Zunge, anordnete* 2). Später bestätigte er auch Todesurteile3), sofern dies die politischen Verhältnisse zuliessen 4). Bei der Fällung von rabbinischen oder richterlichen Urteilen war R. Ascher äusserst vorsichtig. Schon in Deutschland gab er seine Einwilligung zu Ehescheidungen nur dann, wenn auch andere rabbinische Autoritäten den Fall geprüft hatten und der Meinung R. Aschers beistimmten 5). Wenn ihm alte Urkunden oder Kaufvertrage vorgelegt wurden, untersuchte er dieselben erst genau nach ihrer Echtheit. Hatte er auch nur den geringsten Verdacht der Fälschung, so gab er dem Belasteten einen versiegelten Brief, in dem er jedem jüdischen Richter verbot, sich mit dem Prozesse zu befassen6). Die Klarheit in seinem Urteile verschaffte R. Ascher die grösste Anerkennung schon in Deutschland, sodass selbst seine Lehrer seinem Urteile unbedingten Beifall zollten7 *), besonders aber in den spanischen Gemeinden, und er wurde von den Leuten *) Neben dem ״Recht von Burgos“ war zur Zeit von Ascher b. Jechiel in Kastilien noch das alte Gotenrecht im Gebrauche. R. Ascher war, wie aus seinen RGA. Nr. 8 10 und 8 JS hervorgeht, mit dem nichtjüdischen Rechte in Spanien vertraut. *) Ascher RGA. Nr. 1813 und 17 8 (beide Fälle i. J. 1320). Vgl. Dr. G. Diercks, Geschichte Spaniens, Berlin 1895—6, I S. 164: ״(Bei den Goten) wurde die Todesstrafe seltener als bei den Römern angewandt. An ihre Stelle traten vielfach Skalpierung, Abhauen einer Hand, der Nase oder andere körperliehe Verstümmelungen“. Dieselben Arten von Strafen auch im Kastilianischen Recht zur Zeit R. Aschers das. Band II S. 173. Übrigens war das Verfahren R. Aschers in dem ersten Falle (RGA. Nr. 18 18) gegenüber dem damaligen Recht mild, wie aus seinen RGA. Nr. 8 16 zu ersehen ist: פלוני שבא על .הגויה או שאר דברים שחייבים עליהם מיתה בדיניהם ף Ascher ega. Nr. 219: 1>!עי וגם ידונו אותו למות בדין זקן מבורא - Nr. 17 *:...יפה עשו שדנוהו לתלות וכן ואברו כל אויביך ך׳. 4) Jehuda b. Ascher RGA. (יהודה |VD1) f• 55 b. Der Fall daselbst ereignete sich gegen 1312—20, da Alfonso noch minderjährig war. 8) Ascher RGA. Nr. 43 9. Überhaupt waren die Richter in Deutschland sehr gewissenhaft und vorsichtig. Vgl. das. Nr. 68 24. «) Das. Nr. 68 ®׳ .י) Das. Nr. 410: כל אלו הדברים דנתי לפני רבותי באשכנו ולא היה אדם מערער לדברי