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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 264

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 264)
Language
German
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244 sogleich; aber nur dann, wenn er Barmittel besitzt, sodass die Verkäufer Bezahlung verlangen und er ihnen schuldig bleibt/ Für RMBM besteht demnach diese Verpflichtung nicht blos beim Einkauf von Fleisch, sondern auch bei anderen Waren. In meinem Artikel Jahrbuch X habe ich bereits bemerkt, dass er unsere Stelle im Sinne Raschis aufgefasst und daher folgerichtig diese Verpflichtung verallgemeinert hat. Damit ist wohl RMBM gerechtfertigt, aber er müsste sich doch selbst die Frage vorlegen, warum hat Rab nicht ebenfalls seinen Ausspruch allgemein gefasst, warum hebt er gerade den Einkauf von Fleisch hervor1 * *)? Ausserdem ist zu bemerken, dass RMBM die Worte: והוא ״ שיש לוnur wenn er Barmittel besitzt“ hinzufügt, die im Texte der Gemara keine Unterlage und keine Stütze haben. Folgende Erwägung dürfte uns darüber Klarheit verschaffen. Chulin 86 a schliesst sich Rab der Meinung des R. Eleasar b. Asarjah an. dass der Fleischgenuss aufs Aeusserste einzuschränken sei. Nur wer über reichere Mittel verfügt, soll Fleisch gemessen. R. Jocbanan wendet dagegen ein, dass Rab zu der משפחת בריאים, zu dem Geschlechte der Kräftigen und Gesunden gehörte; für das spätere, schwächere Geschlecht kann diese Einschränkung nicht mehr gefordert werden. Rab Nachman geht noch weiter und sagt: ״ כגון אנו לווין ואוכליןSolche Schwächlinge wie wir, sollen sogar auf Credit nehmen“, um sich gesund und kräftig zu erhallen. Nach Rab jedoch - dies ergibt sich offensichtlich aus dieser Stelle — war dies beim Bezug von Fleisch l) Herr R B. in den Monatsheften a. a. O. meint: רבמ hat seinen Metzger gekannt u. s. w.4‘ Er betrachtet die ganze Sentenz als auf die Persönlichkeit des betreffenden Metzgers zugeschnitten, so dass ״wenn ein anderer אדם גדול glaubt, diese Vorsicht seinem Schneider gegenüber walten lassen zu müssen, dann ist er natürlich ebenso dazu verpflichtet“. Diese Auffassung ist ganz und gar unzulässig. Sie trägt in den Text etwas ganz Fremdes hinein. Ich lege wenig Wert auf den Einwand, dass es nach dieser Erklärung ״ מטבחאיvon meinem Metzger“ heissen müsste; wohl aber sage ich mit aller Bestimmtheit, dass der RMBM dann noch weniger berechtigt gewesen wäre, die Sentenz des Rab zu verallgemeinern, wenn sie nur auf individuelle Fälle Geltung haben sollte.

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