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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 167

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 167)
Language
German
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147 .V בהיותי בלבוב(18 בא אלי פאריץ [מריץ](” אחד מיודעי ומכירי . . . ואומר...איך שיש לו אסיננאציע טהדזגר הנדול על הכרגא המדע מקהל נאלחאב מן שני אלפים ומאה זה׳ פוליש ף, ואהיה בעירכם ואחזה גם את אשתו הנכבדה כבעלה כדרך הערלים הפריצים מדברים בחנופה וחרה לי מאד ... סך שני אלפים erhalten haben zur Auszahlung an Soldaten, die vom Schatzamt schriftliche Anweisungen an die in Polen wohnenden Juden hatten, und sie zur Be- Zahlung gezwungen haben, denn: ״sie haben in der erwähnten Steuer nicht nur. unser Hab und Gut, sondern auch unsere Person und unser Leben (d. h. sie töteten die )uden) genommen“. Die obige Summe verpflichten sich die Juden dem Kowalkowski oder nach seiner Anweisung in folgenden Raten auszuzahlen: die erste Rate 3250 poln. Gulden am!2. Mai!667, die zweite Rate 3250 p. G. am 12. Mai 1668, die dritte Rate 3250 p. G. am 12. Mai 1669, die vierte Rate 16,250 p. G. am 12. Mai 1670 und zwar unter der Verantwortlichkeit der Verdreifachung (triptius pensionis) zugleich Verbannungsstrafe (poena Bannitionis) im Falle der Nichterfüllung, ohne sich davon durch irgendwelche Aufschiebung^ oder Schutzbriefe, sei es des Königs, der Wojewoden oder anderer Personen oder durch eine Conföderation, durch einen Krieg, durch Pest oder Feuer oder durch andere Schicksals» schlage schützen zu wollen, vielmehr werden sie diese Raten einzig und allein auf die Aufforderung des Kowalkowski selbst zahlen, die er entweder den Juden von Lublin oder von Opatow schriftlich zusendet; ausserdem verfallen im Falle der Nichtbegleichung irgend einer Rate zur festgesetzten Frist die Juden der äussersten Massregel, dass auf alleinige Vorzeigung ihrer (hier erwähnten) Verschreibung es gestattet sein wird, auf Jahrmärkten, Wochenmärkten, Wegen und sogar in den Häusern im ganzen Königreich zu plündern, gefangen zu nehmen, zu greifen, einzukerkern und öffentlich und privatim zu bedrücken und jeden Juden solange zu verfolgen, bis die obige Originalsumme und die dreimal höhere Pfandsumme zusammen erlegt sind. Endlich erklären sich die Juden damit einverstanden, dass im Falle der Nichtbezahlung alle jüdischen Waren im Königreiche eingezogen werden, dass man ihnen die Gebethäuser schliesst, dass man sie aus ihren Häusern vertreibt und an ihre Stelle Christen einsetzt, worüber sie weder vor dem Könige noch vor einem anderen Amte klagen werden. Verhandelt zu Jaroslaw, den 3. Januar 1666. Es folgen die hebräischen Unterschriften aller am Anfang genannten Juden“. 16) Lwow, Lemberg 1ף Edelmann. Der hier gegebene Bericht deckt sich mit der Be• Stimmung aus dem jüdischen Recht (מאמר קדישין zu חושן המשפט, Prag 1764, 61 § 9): [Mamran, jüdisch-polnischer Wechselbrief] ודבר פשוט בממרו״ם או לאיזה פריץ דיינין ליה כדיניהו ובהם אין שטר [Staatsschatz] שכחב השייך לסקר״ב ישן נוהג. 18) Bolechow, das 1763 mehr als 1300 jüdische Seelen zählte, wurde also mit 2100 polnischen Gulden Kopfsteuer belegt; vgl. unten Nr. VDI A.

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