Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 85)
- Language
- German
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65 Einige junge Leute, welche am Abend von Tishabeab mit Steinen geworfen hatten, werden mit kleinen Geldbnssen belegt und dürfen bis Sabbat nicht in die Synagoge kommen. Eine gleiche Strafe trifft diejenigen jungen Leute, welche an dem obenerwähnten Hausfriedensbruch teilgenommen hatten. 28. s. Mts. Zur Ausführung dgr im vorigen Jahre erlassenen Verordnung sollen seitens der Mitglieder Schätzungsdeputierte erwählt werden, um eine Steuer von 1100—1200 Mark aufzubringen. Die so Er• wählten müssen das Amt annehmen oder sonst die nämliche Strafe zahlen, welche für die Ablehnung des Vorsteheramts festgesetzt ist. Sie sollen bei ihrer Schätzung einigermassen auf den grosseren oder kleineren Betrag Rücksicht nehmen, den jedes Mitglied im Laufe des Jahres an Sedacä gespendet hat. Diese Wahlen erfolgten am 29. Ab. Gewählt wurden die Herren Selomo Coen, Joseph Francös und Ischack Senior. Sie wurden durch den Chacbam vereidet und erhielten ein Verzeichnis der für Sedacä gemachten Spenden. 3. Elul. Die Schätzungsdeputierten brachten einige Bedenken vor: man beschloss jedoch, an der einmal ergangenen Verordnung nichts zu ändern. _ Der Herr HH. Mosd Israel bat um Unterstützung für die Frau des Selomo Rison, welche von Amsterdam nach Jerusalem reisen will. Das Gesuch wurde abgelehnt. Der Vorstand, welcher erfahren hat, dass Jacob de Vargas sein Fortkommen auswärts suchen will, beschliesst, ihm hierbei behülflich zu sein, damit der Genannte nicht, wie früher bereits geschehen, zu unlauteren Mitteln greift. Es sei notig, das Gebiet von derartigen ״Vagabonden“ zu säubern. Man bewilligte ihm 10 Rt., ’l solle der HH. eine Sammlung für ihn veranstalten dürfen. Ischak Coen d’Azevedo bittet durch Selomo a Coen um die Erlaubnis, sich mit seiner Familie hier niederzulassen. Man lässt ihm sagen, er möge in Gottes Namen herkommen. Jahrbucb J. L. Q. XI. 5