Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 41)
- Language
- German
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21 Man hat erfahren, dass in den Jesivot des Daniel Mesias und des Joseph Bravo Minchä-Gottesdienst abgehalten wird. Der Vorstand lässt durch den Samäs ankündigen, dass in jenen Midrasim oder Jesivot weder Minchä noch Arbit gebetet werden dürfe. Wer mit Minjan beten will, soll in die Gemeinde-Synagoge (esnoga jeral) gehen. 17. s. M. Der Vorstand hat in Erfahrung gebracht, dass HH. Sosportas die Absicht hegt, mit Hülfe einiger frommer (zelosos) Privatpersonen ein Lehrhaus (Jesiva de Estudo) zu gründen, in welchem die Schüler in dem höheren Lehrfach (ligäo alta) sowie in verschiedenen Kommentaren unterrichtet werden sollen, wozu auch einige der die allgemeine Talmud Tora besuchenden Schüler heranzuziehen sein würden. Man fürchtet nun, dass hieraus eine Beunruhigung der Gemeinde entstehen könnte, und findet es überdies befremdend, dass S. nicht zunächst, wie sich gehört hätte, dem Vorstande Mitteilung von seinem Vorhaben gemacht hat. Um Uebelständen und daraus etwa erwachsenden Ruhestörungen vorzubeugen, halt der Mahamad mit dem früheren Kollegium eine gemeinschaftliche Beratung ab, in welcher beschlossen wird, den HH. Sosportas durch den Präsidenten Selomo Curiel auf die hier bestehende Ver- Ordnung hinzuweisen, der zufolge kein Auswärtiger sich in hiesiger Stadt niederlassen darf, ohne hierzu die Genehmigung desVorstandes zu haben. HH. Sosportas erklärte in seiner Antwort hierauf, er sei vorübergehend (de tranzito) hierher gekommen und habe nicht beschlossen, sich im hiesigen Gebiet niederzulassen; er wolle nur eine beschränkte Zeit hier verweilen, bis er Gelegenheit findet, nach Italien oder einer anderen Gegend zu reisen. Somit erwies es sich als unnötig, weitere Schritte in dieser Sache zu tun. Jeosua Habilho und Mordogay Chiläo waren am gestrigen Sabat während des Gottesdienstes in Streit geraten und fast handgemein geworden. Beide sollen, bevor ihnen wieder Zutritt zur Synagoge gewährt wird, je einen Et. zahlen. Ch. wird überdies, weil er sich dem Vorstand gegenüber ungebührlich benommen hat,