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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1913-01-01 · X. 1912 - 5673 (1913) · page 432

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
X. 1912 - 5673 (1913)
Date
1913-01-01
Page
– (sequence 432)
Language
German
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" 368 unter der eine Hebamme angestellt worden war, sich bezüglich? ihrer persönlichen Umstände als nicht zutreffend erwies, wurde* sie, wenn auch mit einer gewissen Schonung, ihres Dienstes enthoben1). Im allgemeinen war wohl nur eine Gemeinde-Hebamme vorhanden; es kam aber auch vor, dass zwei zugleich angestellt wurden und ihres Amtes walteten2), 1621 scheinen sogar drei im Posener Ghetto gewirkt zu haben3). Die Anstellungsbedingungen waren keine gleichmässigen. So wurde manche Hebamme zunächst nur auf ein Jahr, andere dagegen auf drei Jahre angenommen4). Und bei der Festsetzung der Besoldung wurden von der Gemeinde nicht selten die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Hebammen sowie ihre eigene jeweilige Finanzlage in Betracht gezogen. So kam es, dass bisweilen gar keine Besoldung, sondern nur eine Steuerermässigung dem Ehemanne gewährt wurde5), oder dass die Mietsentschädigung in Fortfall kam6). Ja, in einem Falle sollte mit Rücksicht auf die sonstige günstige wirtschaftliche Lage der Frau nicht die geringste Vergütung aus dem Gemeindesäckel erfolgen7). Im übrigen waren sie nicht auf die Gemeindebesoldung allein angewiesen, da ihnen ja für ihre Bemühungen ausserdem seitens der Wöchnerinnen Einnahmen zuflossen, die nicht nur in barem Gelde, sondern auch in Geschenken bestanden8). Die Dienste mancher wurde auch von christlichen auswärtigen Familien in Anspruch genommen. Es müssen sich hierbei wohl Misstände herausgestellt haben, da der Vorstand sich 1677 veranlasst sah, bei der Anstellung einer neuen Hebamme eine derartige Praxis zu verbieten9). Auch gehörten sie zu den wenigen Personen, die von den beschränkenden Bestimmungen l) Das. Bl. 58b. *) Das. Bl. 87a. Das. III, Bl. 133b und 263a. 3) Das. III, Bl. 22b. 4) Das. II, Bl. 58b, Kscherimb. Bl. 153a. 5) Pos. Gemeinden. II, Bl. 53b und 73a. 6) Das. Bl. 16a. Von der den Hebammen wohl meist gewährten Dienstwohnung oder entsprechender Mietsentschädigung, vgl. z. B. Kscherimb. BI. 148, Gemeindeb. II, BI. 87a, ist auch bei Perles, Geschichte der juden in Posen, Breslau 1864, nicht die Rede. 7) Getneindeb. il, Bl. 172a. 8) Vgl. z. B. das. 111, Bl. 22b. ») Das. BL 248b.

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