Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- IX. 1911 - 5672 (1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- – (sequence 428)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/3486266-3486283--3931-3490298- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
336 Büsttagen zu den Festen die Parasiot im Sefer durchsehen, und! zwar so, dass, wenn sich beim Vorlesen (meldar) ein Fehler findet,, ein jeder von ihnen 1 Mark für die Armenkasse zahlt. Sie sind verpflichtet, die Sefarim mit den entsprechenden Ornamenten zu versehen (ornar) und sie auszubessern, so oft dieses erforderlick ist. Sie sollen die zu benutzenden Sefarim allwöchentlich durch, das Los bestimmen (por sorttes), damit sie gleichmässig benutzt werden. Ishaq Nahamias soll den Abelim assistieren, während weicher Zeit Josef Palache in der Synagoge vorzubeten hat. Beiden wird empfohlen, sich gut miteinander zu vertrage^ denn sie seien nunmehr in dem Amte als Chasanim beide einander gleichgestellt- Es wird angeordnet, dass kein Schatzmeister den in den Gemeinde-Häusern wohnenden Beamten ihr vierteljährliches Gehalt (quartel) auszahlen soll, ohne ihnen pro rata das in Abzug zu bringen, was sie an Miete schulden, damit bei der Einziehung dieser niemals Schwierigkeiten entstehen. Der Samäs Abräo Lopes beklagt sich über das geringe Gehalt, welches er für die Bedienung der Hauptsynagoge bezieht, da doch diese jetzt auch von den Leuten aus den Medrasim besucht werde. Nach Beratung wurde beschlossen, ihm anstatt der bisher bezogenen 60 fortan 90 zu bewilligen, ausser den 75, die er für Bedienung der Hebrä erhält, sodass er nunmehr im ganzen ein Gehalt von ^165 pro Jahr bezieht. Er ist dagegen verpflichtet, alle seine Obliegenheiten pünktlich zu erfüllen. Am 14. Ab wurden die folgenden Satzungen (escamott)* verkündet: (Uebersetzung). In Erwägung einiger Uebelstände sowie der Ungleichheit in dem bisherigen Zahlungsmodus der Gemeindesteuer, hat der Vorstand nach eingeholtem Gutachten und mit Genehmigung des vorigen Vorstandes und der Adjunttos beschlossen, jenen Modus abzuändern und wird hiermit bestimmt, dass die Mäkler fortan verpflichtet sind, über die Courtagen eidlich Rechnung abzulegen, wie es die Kaufleute bezüglich des von ihnen erzielten Gewinnes (avango) tun. Da es nun üblich ist, die Courtagen für das ganze Jahr im Januar־