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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 423

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 423)
Language
German
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331 treiben ist, indem dem Betreffenden der Zutritt zur Synagoge so lange verboten bleibt, bis die Busse tatsächlich bezahlt worden. Hiernach haben sich alle zu richten. (Referat). 2. Nisan 5420. Beschlossen: Die Makler sollen fortan ihre Rechnungen über die Gemeindeabgabe schriftlich einreichen und beschwören, in derselben Weise, wp dies die Kaufleute tun. Es soll nicht mehr, wie bisher üblich, das Geld in die Büchse geworfen werden. Am vergangenen 15. Elul hat der derzeitige Vorstand ent• schieden1), dass David und RefaelMilano verpflichtet seien, die bisher in dem Medras K. T. (Keter Torä) benutzten silbernen Geräte nunmehr, nach der erfolgten Vereinigung der Gemeinden, herauszugeben, da diese Geräte für den Gottesdienst geweiht seien (por ser kodes) und mithin der ganzen Gemeinde gehören. Mit Rücksicht auf die damalige Abwesenheit des D. Milano, hatte man ihm bis auf acht Tage nach seiner Rückkehr Frist gewährt, um jenes Silber abzuliefern, ihm aber gleichzeitig angedroht, im Weigerungsfälle mit aller nach unserem heiligen Gesetze statthaften Strenge gegen ihn vorzugehen. Nachdem Milano zurückgekehrt war, weigerte er sich nach wie vor und machte verschiedene Gründe geltend, aus welchen er nicht verpflichtet sei, das Silber herauszugeben. Er beantragte Aufhebung des Vorstands- Beschlusses. Es fand hierüber eine Beratung mit dem früheren Kollegium statt, bei welcher alle zu Gunsten des Milano sprechenden Gründe vorgetragen wurden, indes gelangte man einstimmig wieder zu demselben Ergebnis, dass die Milanos das noch fehlende Silberzeug herauszugeben haben. Man nahm jedoch Rücksicht darauf, dass D. und R. Milano, wie sie angaben, zeitweilig ausser Stande waren, diesem nachzukommen, und gewährte ihnen, um Milde walten zu lassen, eine weitere Frist von drei Monaten, in der Voraussicht, dass die Milanos bis dahin ihrer Pflicht nachkommen, andernfalls soll mit aller Strenge vorgegangen werden. Dieser Beschluss gilt als unwiderruflich und wird urkundlich in das Gemeindebuch eingetragen sowie von allen in der Sitzung Anwesenden unterzeichnet. Auch die Milanos sollen ihn ף Vergleiche Jahrbuch V1H, S. 287.

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