Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1912-01-01 · IX. 1911 - 5672 (1912) · page 412

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IX. 1911 - 5672 (1912)
Date
1912-01-01
Page
– (sequence 412)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3486266-3486283--3915-3490282
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

320 gange (arodeam^) in Zukunft nicht in der bisher üblichen Weise stattfinden, sondern nur von den erwähnten Herren in Begleitung des Vorstandes ausgeführt werden sollen. Auch sollen am Simchat Thorä nicht mehr als 9 Personen zum Sefer gerufen werden, welche von den Hatanim namhaft zu machen sind. Den übrigen Jehidim soll es freistehen, Miseberach sagen zu lassen. Und möge alles dieses zum besseren Dienste des Gebenedeiten Gottes gereichen! Bisher ist es aus religiösen Bedenken verboten gewesen, Fett von einem Tudesco zu kaufen. Nunmehr wird, mit Genehmigung der Herren H. H. und mit Rücksicht auf die von ihnen zu treffenden Vorsichtsmassregeln, gestattet, solches von allen Schlachtern zu beziehen, von denen man Fleisch kauft, sowie auch von einer Tudesca Namens Esperanga. Im übrigen darf man von niemand anderem kaufen, ausgenommen, wenn das betreffende Rind von dem Sochet hiesiger Stadt geschlachtet worden ist. Ein Gleiches gilt von den Einzelteilen (Miudos) 1). Zu־ widerhandelnde werden das erste Mal mit einer Geldstrafe von 1 Rt. belegt. Das zweite Mal tritt eine Geldstrafe nach Belieben des Vorstandes ein. Es wird von neuem empfohlen, keine Ochsen* Hinterviertel zu kaufen. Auch ist besonders dafür Sorge zu tragen, dass das bei Tudescos gekaufte Fleisch gehörig nach ritueller Vorschrift behandelt wird. Man hat gefunden, dass in dieser Hinsicht Irrtümer vorgekommen sind. Da es erforderlich ist, dem Aergerniss (escrupolo escandaloso) Einhalt zu tun, welches einige Personen dadurch geben, dass sie an den Sabatot und Feiertagen durch Nichtisraeliten Obst und andere Lebensmittel kaufen lassen, in dem Glauben, dass dies erlaubt sei, während das Gegenteil der Fall ist, wird verfügt, dass niemand fortan an den obenerwähnten heiligen Tagen Lebensmittel, wenn auch in noch so geringer Menge, gleichviel ob gegen Bezahlung oder ohne solche, kaufen oder kaufen lassen darf. Zuwiderhandelnde haben, abgesehen davoD, 1I Unter muidos (Einzelteilen) sind zu verstehen: Zunge, Leber, Milz usw.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.