Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 289)
- Language
- German
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261 standen 1). Wohl zur Förderung dieser Angelegenheit hatte im Jahre 1700 schon Bressler selbst die Aufenthaltserlaubnis an den ״sogenannten J uden-Marscball Mandel Canlrowitz“ auf die Dauer von vier Wochen nachgesucht und erhalten2), welche ihm auch im nächsten Jahre gewährt wurde3). Von der Schuldsumme waren bis zu Beginn des Jahres 1102 7000 Rtlr. zurückgezahlt. Bezüglich des SOOO Rtlr. betragenden Restes verpflichtet sich der ״Marschall der sämtlichen polnischen Juden schaft“4) sowie die Vertreter der Stadt und Landschaft Reusch-Lemberg, der Landschaften Krakau und Grosspolen die Summe von 7500 Rtlr. in jährlichen Raten zu 1000 Rtlr. abzutragen. Für die an dem Gesamtbeträge noch fehlenden 500 Rtlr. sollte über diese Summe von den im August desselben Jahres in Jaroslaw tagenden sämtlichen Kron-Ältesten eine völlig gütige Obligation Bressler nachgeschickt werden. Falls dies nicht geschehe, machte sich der Marschall verbindlich, die letztgenannte Summe als seine eigene Schuld noch im Laufe des Jahres 1702 zu bezahlen. Die Be- Zahlung der für die Jahre 1702 und 1703 fälligen Raten übernahm der Breslauer Bürger Franz Bermutz gegen die ihm seitens der polnischen Judenschaft gewährte Befugnis, jährlich bis Mittfasten 1704 von der Stadt Krakau 16 Rtlr., von der Stadt Posen 32 Rtlr. und von der Landschaft Posen 132 Rtlr., sowie ausser- ג) Börsenarchiv Nr. 81, S. 155—156. Da Bressler nicht nur als der Gläubiger der gesamten polnischen Judenschaft, sondern auch der einzelnen polnischen Juden betrachtet wurde, hing zum Teil von seiner Einwilligung der unbehelligte Aufenthalt derselben in Breslau ab> Daher konnte der Breslauer Rat erst mit seiner Zustimmung dem berühmten Posener Oberrabbiner Naphtali Kohn im Jahre 1703 die Erlaubnis zum dreimonatigen Verweilen daselbst erteilen (Hdschr. J. 37, 3, Bl. 29 b.) 2) Hdsch. J. 37, 3. Bl. 28 b. 8) Das. Bl. 29 a. 4) Hiernach darf wohl das Amt des Marschalls als gteichbo deutend mit dem des ״obersten Aufsehers über alle Judenschaft im Königreich Polen und Direktors des General-Konvents“ (d i. der Vierländersynode, vgl. Anhang Nr. IV undV) angesehen werden. Nach Rönne und Simon, die Verhältnisse der Juden . . . des preuss. Staates, Brest. 1843, S. 291, vertrat der Marschall die Judenschaft auch dem Staate gegenüber. Der ganzen Sachlage nach wird diese Angabe als richtig anzunehmen sein, obwohl hierfür keine Belege beigebracht werden.