Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 221)
- Language
- German
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193 der verschiedenen Argumente und Gesichtspunkte ein abscbiiessendes Urteil zu fällen. Zu bewundern ist die Ausführlichkeit, mit der er die ihm vorgelegten Fragen beantwortet*), trotzdem seine Zeit gemessen und er mit mannigfachen wichtigen Entscheidungen beschäftigt ist 2). Bei schwierigen Problemen will er nicht, dass man sich auf ihn verlasse und verlangt deshalb die Befragung einer Autorität3). In prinzipiellen Fragen tritt er mit grosser Entschiedenheit auf, ohne dabei die Weltklugkeit vermissen zu lassen4). In begeisterten Worten verkündigt er die Grundsätze des Judentums und die Unantastbarkeit des schriftlichen und mündliehen Gesetzes; er verurteilt aufs schärfste diejenigen Gelehrten, ג) Vgl. das. p. 12 c בקציר נמרץ und dennoch 3*/2 Druckseiten; p. 25 a בקוצר נמרץ und 25 d קצרתי מאיד und dennoch 2 Druckseiten; p . 39 a umfasst die Antwort בהלכות נדה (Vorfall), trotz seiner Absicht בקצור נמדץ מאיד und trotz der Bemerkung am Schluss זזונרהתי לכתוב בהפזון, dennoch 11/2 gedruckte Folioseiten; p. 45 d, wo seine Antwort, trotz der Absicht 5 ,להשיב בקצרה enggedruckte Folioseiten umfasst; p. 83 a schreibt er בקצרה בתבתי ומבלי עיון רב מפאת קיצר הזמן und dennoch 4 Druckseiten; der Brief wurde in Hamburg am Dienstag, 12. Siwan geschrieben, kam am 22 Siwan, also am 10. Tage, in Niederehnheim an und wurde bereits am 25. Siwan beantwortet; p. 89 a אדמה בנזזיצה לשגות בדרך קצרה und dennoch vier Druckseiten; vgl. auch p. 88a und 91 d (Schluss). 2) Vgl. das. p. 38 d seine vielfache Beschäftigung vor Pesach; p. 45 d, wo er erwähnt, dass er Anfragen über הלכת נדד. ועיחבין zu beantworten habe; vgl. auch p. 58 b und 67 a. s) Vgl. das. p. 39 b, 65 b, 77 b. 4) Vgl. das. p. 22 c, wo er berichtet, dass er im Anfänge seines Aufenthaltes in Nieder ehnheim das Tanzen von Personen beiderlei Geschlechts bei Strafe von 10 Rtlr. verboten hatte; als man ihm entgegenhielt, die Herrschaft habe bereits zu einem solchen Tanzvergnügen die Bewilligung gegeben und er könne hiergegen nichts einwenden, da bei solchen Gelegenheiten der Weinausschank, der einer Steuer unterliege, dem Fiskus als Einnahmequelle diene, da erwiderte er, nichts sei imstande, ihn von seinem Entschlüsse abzubringen; »die Regierung hat kein Recht, uns in der Befolgung des jüdischen Gesetzes zu stören; diekaiserlicheMajestät unddie anderenLandesfürsten, unter derenSchutz wir uns befinden,habenGottseidank den Israeliten überall, wo sie wohnen, die Freiheit gegeben, die Gebote unserer heiligen Thora zu halten“. Er wurde hierauf bei der Behörde verklagt, die ihn vorladen Hess und sich schliesslich mit grosser Achtung über das jüdische Gesetz äusserte. 13. JjOirbucli J. L. VI.