Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 277

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 277)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
86% known words query
IRI
…/3486266-3486279--2770-3488690
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

217 Er wäre dann .ein Steuerbeamter gewesen. Raschbam selbst endlich erklärt: עבד הממונה להגיד ולאחוויי תחומי השדות של מי זה ושל מי זה'והוא עבד לשר העיר ואי אפשר לעיר בלא אותו.. Es wäre demnach eine Art lebendiges Grundbuch gewesen. Aller Wahrscheinlichkeit nach war er aber der Wächter, wie R. Chananel annimmt. Zu bemerken ist noch, dass die Sklaven, wie in altbaby- Ionischer so auch in talmudischer Zeit, gezeichnet waren, wie dies aus dem Kaufvertrag Gittin 86 a hervorgeht: עבדא דנן מוצדק לעבדו ופמיר ועמיר מן חרורי ומן עלולי ומן ערורי מלכא ומלכתא ורשום דאיניש לא אית עלו ה י ומנוקה מכל מום ומן שהין תפיק עד מצהר ״ חדת ועתיקDieser Sklave ist nach Becht der Sklaverei verfallen nnd frei vom Ansprüche auf Freiheit, von Einsprüchen und von Rechtsansprüchen des Königs und der Königin; nicht ist auf ihm das Sklavenzeichen irgend eines Mannes und er ist frei von jedem Fehler und von alter oder neuer Entzündung von heute bis auf vier Jahre.“ (So der Kommentar in den Kesponsen Schaare Zedek Salonichi, V. Abt. 7, Nr. 30. Siehe Aruch s.v.מצהר. Ist aber schon eine Haftpflicht auf 4 Jahre für das Auftreten einer Krankheit an sich schwer anzunehmen, so werden wir noch durch das Gesetz Hammurabis § 278, welches nur eine einmonatliche Haftpflicht kennt, veranlasst, von dem erwähnten Kommentar abzuweichen, und eine vierwöchentliche Haftpflicht anzunehmen, wonach der Talmud mit dem Gesetze Hammurabis übereinstimmen wurde.) Aus Sabbath 58 a: .אמד שמזאל יוצא העבד בחותם שבצוארו• אבל לא בחותם שבכסותו ״Samuel sagte : Der Knecht darf wohl am Sabbath mit der Sklavenmarke am Halse, aber nicht mit einer solchen am Gewände ausgehen“, geht hervor, dass die Sklaven auch äusserlich gekennzeichnet wurden. Am Halse trugen sie בבלא דעבדא, einen Ring (Kette) oder die Marke, die aus Lehm verfertigt wurde. (S. Raschi das.) IV. Bodenbearbeitung. In der Regel wurden die Felder zweimal gepflügt; das erstemal, um den Acker aufzubrechen (ברבא) und das zweitemal vor dem Säen 1). Gewöhnlich wurde mit Kühen gepflügt, weit ג) Vgl. Baba bathra 12 a: אי יומא זרעא תרי יומא כרבא לא ד.1י.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.