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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 228

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 228)
Language
German
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168 vermeiden wünscht, welche den Bestand unseres hiesigen Aufenthalts und unsere gute Verwaltung gefährden können, verordnet er, dass niemand von unserer oder der anderen Nation hier wohnen darf, ohne zuvor die Einwilligung und Genehmigung des Vorstandes erlangt zu haben. Gegen etwaige Contravenienten soll mit aller nach Sachlage angebrachten Strenge vorgegangen werden. Da sehr häufig bei dem Vorstande darüber Klage geführt wird, dass sich unter uns Personen befinden, welche aus Eigennutz und unter Ausserachtlassung der Gottesfurcht junge Leute dazu veranlassen, ihnen Gegenstände zu verkaufen oder zu verpfänden, welche dieselben sich mit Recht oder Unrecht zu verschaffen wissen, um ihren Lastern zu fröhnen, wodurch nicht nur ein schlechtes Beispiel gegeben wird, sondern auch andere Schäden herbeigeführt werden, welchen abzuhelfen wäre, wenn die durch Hehler ihnen gebotene Gelegenheit fehlte, so werden hiermit derartige Scheingeschäfte (tratos simulados) untersagt und verboten, und es soll niemand so verwegen sein, solche noch ferner zu machen; auch soll niemand von einem unter väterlicher Gewalt stehenden Sohne oder von einem Dienstboten irgend etwas kaufen, für ihn verkaufen oder ihm Geld auf Pfänder geben dürfen, ohne zunächst in gehöriger Weise die Eltern des Betreffenden hiervon zu verständigen, wodurch Schade an Ehre und Gut des Nächsten vermieden wird. Der Vorstand ist fest entschlossen, die Contravenienten zu bestrafen, ohne Entschuldigungen zuzulassen, und mit derjenigen Strenge vorzugehen, welche Anstiftern und Störern der öffentlichen Ordnung gegenüber angebracht ist. (Referat). Der frühere Vorstand habe aus triftigen Gründen verordnet, dass kein Privatmann für einen Fremden um Almosen bitten solle. Derselbe Uebelstand besteht indess noch weiter und es treffen hier viele Fremde ein, welche, nachdem ihnen aus der allgemeinen Kasse die Unterstützung geworden, die niemandem versagt wird, durch Vermittelung von Freunden und auf Empfehlungen hin privatim um Unterstützung bitten lassen, welche denn auch vielleicht nur mit Rücksicht auf denjenigen, der die Sammlung leitet, gewährt wird. Dieses müsse vermieden werden. Es soll dagegen dem Armen freistehen, solches persönlich in der Weise zu

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